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Contracting – alternative Energiebewirtschaftung und die Möglichkeit Energie und Kosten einzusparen


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Energieversorgungsunternehmen, Handwerksbetriebe oder Ingenieurbüros kümmern sich um das Thema Contracting. Sie übernehmen die Aufgaben zur Energieversorgung für Haus- und Wohneigentümer. Beim Abschluss eines solchen Contracting-Vertrages gibt es einige Dinge zu beachten und darauf weisen wir Sie hin.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Senkung der CO2-Emissionen und die Energieeinsparung spielen in der heutigen Zeit eine wichtige Rolle.
  • Die eigenen vier Wände haben ein hohes Einsparpotential, denn private Haushalte verursachen 20% des bundesweiten CO2-Ausstoßes.
  • Die Anforderungen an energetische Gebäudesanierung und Nachrüstung der Heizungsanlagen steigt ständig.

Die Klimapolitik besagt, dass die Senkung der CO2-Emissionen und die Energieeinsparung sehr wichtig sind und gerade die privaten Haushalte haben ein hohes Sparpotential. Sie verbrauchen etwa 20% des CO2-Ausstoßes und zwar bundesweit.

Somit ist es kein Wunder, dass die Anforderungen im Bereich der energetischen Gebäudesanierung und die Nachrüstung der Heizungsanlage regelmäßig steigen. Die Kosten für eine aufwendige Sanierung scheuen die meisten Haus- und Wohneigentümer, aber das Energiecontracting stellt eine gute und sinnvolle Alternative dar.

Aber was bedeutet Contracting überhaupt und was müssen Sie beim Abschluss eines Contracting-Vertrages beachten – darüber informieren wir Sie hier.

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Contracting – was bedeutet es?

Die Aufgaben der Energieversorgung werden von dem Haus- oder Wohneigentümer an einen Spezial-Dienstleister übergeben und dann spricht man vom Energiecontracting.

Energieversorgungsunternehmen, Handwerksbetriebe, aber auch Ingenieurbüros bieten sich dafür an. Es gibt verschiedene Arten des Contracting.

  • Betriebsführungs-Contracting

Der Contractingnehmer investiert beim Betriebsführungs-Contracting in eine wärmeerzeugende Anlage und beleibt deren Eigentümer. Eine fachgerechte Planung, die Ausführung und die Wartung und Instandhaltung dieser Anlage wird von dem Contractor übernommen. Er sorgt auch für den optimalen Betrieb. Bei dieser Contracting-Art spricht man von einem Vollwartungsvertrag, der häufig beim Betrieb von Blockheizkraftwerken verwendet wird. Es gibt unterschiedliche Modelle im Bereich der Vergütung, aber in der Regel wird über einen festen Zeitraum eine konstante Vergütung festgelegt.

  • Energieliefer-Contracting

Das Energieliefer-Contracting ist auch unter dem Namen Wärmeliefer-Contracting oder Anlagen-Contracting bekannt. In diesem Fall übernimmt das Energieversorgungsunternehmen die Energieversorgung des Kunden für einen festgelegten Zeitraum. Das Unternehmen ist der Contractor und der Kunde ist der Contractingnehmer. In dieser Zeit ist das Unternehmen in alleiniger Verantwortung und somit ist es der wirtschaftliche Eigentümer. Das Unternehmen plant, finanziert und errichtet die notwendigen Anlagen zur Energieerzeugung, aber das Unternehmen kann auch die vorhandene Anlage verwenden. Zudem ist das Unternehmen für die Wartung, die Instandsetzung und die Erneuerung über die vereinbarte Vertragslaufzeit zuständig.

Die Anwendungen des Energiedienstleistungsunternehmens zahlt der Kunde mit Hilfe eines Grund- und des Arbeitspreises. Der Betrag liegt monatlich höher als die Versorgung mit einem reinen Gasliefervertrag.

  • Einspar-Contracting

Der Contractor, also in der Regel das Energieversorgerunternehmen erbringt weitere Leistungen, die für die Energierelevanz interessant sind. Dabei hat der Contractor nur ein Ziel und das ist, dass er die Energiekosten des Gebäudes auf Dauer senken soll. Dazu entwickelt er ein Energieeinsparkonzept, welches sehr umfassend ist und kümmert sich zudem um die Energieverteilungsanlagen. Aber auch die energetische Gebäudesanierung gehört zu seinen Aufgaben, darunter die Wärmedämmung. Der Contractor trägt finanziell das gesamte Risiko, wenn die vereinbarte Einsparung nicht erreicht wird.

Auch hier zahlen Sie einen erheblich höheren Betrag als bei einem reinem Gasliefervertrag. Am Ende profitieren Sie aber von sehr hohen eingesparten Energiekosten.

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Contracting – für wen eignet es sich?

Das Energie-Contracting eignet sich in erster Linie für größere Mietwohngesellschaften oder Wohnungseigentümer-Gemeinschaften, die betriebene Wohnanlagen haben und natürlich auch für Hausbesitzer.

Keinen Contracting-Vertrag können einzelne Mieter abschließen, denn in ihrer Hinsicht ergeben sich in erster Linie mietrechtliche Fragen. Die Kosten für die Wärmelieferung hat der Mieter mit den Betriebskosten zu tragen, wenn der Vermieter, also der Eigentümer des Gebäudes, das vorhandene Heizsystem auf die eigenständige gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten umstellt. Bei einer Umstellung dürfen die Betriebskosten nur im ersten Jahr nicht erhöht werden. Die Einzelheiten dazu sind in der Wärmelieferverordnung nachzulesen.

Ebenfalls können Sie keinen Contracting-Vertrag abschließen, wenn Sie Wohnungseigentümer in einem Gebäude sind, in dem eine zentrale Heizungsanlage vorhanden ist. Hier muss die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft für die Entscheidung und die Beschlussfassung ins Boot geholt werden.

Lohnt sich das Contracting?

Nur im Einzelfall kann man entscheiden, ob sich ein Contracting-Vertrag im Vergleich zu einer Heizungsanlage überhaupt lohnt.

Eine eigene Heizung einzubauen verursacht eine Menge Kosten und die beginnen bei der Anschaffung. Dazu kommen die laufenden Energiekosten, die als Grund- und Arbeitspreis bekannt sind. Die Höhe dieser Kosten hängt von den Tarifen des Energieversorgers ab und dazu kommen noch Wartungskosten. Sie liegen bei um die 100 Euro im Jahr.

Alle Aufgaben und das Risiko übernimmt beim Contracting der Contractor und das ist ein großer Vorteil dieser Methode. Im Grunde handelt es sich beim Contracting also um eine Art Dienstleistung und eine Dienstleistung ist kostenintensiv. Im Vergleich zu den normalen Kosten sind die Contracting-Kosten deutlich höher. In allen Bereichen sind die Kosten höher, egal ob bei der Anschaffung, bei der Wartung oder beim Ausbau der Anlage. Damit stellt sich im Grunde nicht die Frage, ob Contracting wirtschaftlicher ist, sondern eher, ob Sie bereit sind für solche Dienstleistungen deutlich mehr zu zahlen.

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Darauf achten Sie beim Contracting-Vertrag

Sie sind Eigentümer eines Hauses oder Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft und wollen einen Contracting-Vertrag abschließen?

Dann sollten Sie sich im Klaren sein, dass Sie sich für eine sehr lange Zeit fest binden, denn Contracting-Verträge werden nur mit einer langen Laufzeit angelegt. Der Grund ist einfach, denn es entstehen hohe Investitionskosten. Ein Vertrag läuft meist über 10 Jahre und eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung besteht nicht. Aus dem Grund prüfen Sie vor dem Vertragsabschluss, dass wirklich alle Interessen berücksichtigt sind. In der Fernwärmeverordnung können Sie viele Regelungen zu den Contracting-Verträgen nachlesen.

Achten Sie dabei unbedingt auf die folgenden Punkte:

  • Leistungsumfang

Im Leistungsumfang steht geschrieben, um welche Hauptleistungen es eigentlich geht und welche der Contractor erbringt. Er baut beispielsweise die alte Heizungsanlage aus, baut eine neue Anlage ein und übernimmt auch die Kosten. Die Heizleitung der Anlage ist immer in Kilowatt angegeben.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung

Die aktuelle Rechtslage besagt, dass ein Contracting-Vertrag eine zulässige Laufzeit von höchstens 10 Jahre hat. Das ist im §32 Absatz 1 AVBFernwärmeV nachzulesen. Danach ist eine Verlängerung von 5 Jahren möglich, wenn der erste Vertrag nicht besagt, dass er innerhalb von neun Monaten ausläuft. Die gesetzlichen Kündigungsrechte, aber auch weitere wichtige Kündigungsgründe und -fristen sind zu vereinbaren. Der Contractor darf nur aus einem sehr wichtigen Grund kündigen, auch darauf sollten Sie achten.

  • Preise und Preisveränderungen (Vertragslaufzeit)

Sie zahlen einen monatlichen Grundpreis und den Arbeitspreis für jede Kilowattstunde, die Sie verbrauchen, denn Sie sind der Hauseigentümer und somit der Contracting-Nehmer. Für die Anlage nimmt das Unternehmen meist eine Einmalzahlung, die als Zuschuss gilt. Während der Vertragslaufzeit kann sich nicht nur der Grundpreis ändern, sondern auch der Arbeitspreis. In dem Vertrag muss eine wirksame Preisänderungsklausel vorhanden sein, denn nur dann ist eine Preiserhöhung möglich. „Sowohl die Kostenentwicklung durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt müssen angemessen berücksichtigt werden“, denn das ist für die Gestaltung der Klauseln sehr wichtig und steht im §24 Absatz 4 AVBFernwärmeV. Die Klauseln sind meist unverständlich und kompliziert, und im schlimmsten Fall sind sie mehr als eine Seite lang. Die Rechtsprechung mutet den Kunden allerdings zu, dass sie die Regelungen lesen und diese auch verstehen.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings einige Entscheidungen getroffen und einige Preisänderungsklauseln aus dem Jahr 2011 als unwirksam angesehen. Er hat die Transparenz vermisst und es sind keine ausgewogenen Regelungen vorhanden.

(Urteil vom 6.April 2011, Az.:VIII ZR 66/09 und Urteil vom 13.Juli 2011, Az.: VIII ZR 339/10)

Im Fall einer Preiserhöhung widersprechen Sie dieser vorsorglich, wenn Sie einen Contracting-Vertrag abschließen und bezweifeln Sie die Wirksamkeit der Preiserhöhungsklausel.

  • Lieferunterbrechungen und Haftung

Während der gesamten Vertragslaufzeit ist der Contractor verpflichtet Sie mit Wärme zu beliefern und für ausreichend Sicherheit sorgt eine Lieferunterbrechnungsfrist. Innerhalb dieser Frist sind eventuelle Schwierigkeiten zu beheben oder der Contractor muss mit Entschädigung rechnen. Zudem ist eine generelle Haftungsregelung im Vertrag vorhanden, in der Informationen zu Versorgungsstörungen nachzulesen sind.

  • Abschlagszahlungen

Wie bei allen anderen Verträgen mit Energielieferanten fallen auch bei den Contracting-Verträgen monatliche Abschlagszahlungen an. Sie sind immer zum Ende eines Monats zu zahlen.

  • Abrechnung

Der Beginn des Abrechnungsjahres ist eindeutig zu erkennen, denn nicht immer stimmen das Abrechnungsjahr und das Kalenderjahr überein. Die Energieabrechnung über Gas und Strom müssen dem Kunden spätestens nach sechs Wochen nach Ende der Abrechnungsperiode vorliegen, denn das ist gesetzlich vorgeschrieben. Auch beim Contractor müssen Sie keine längere Frist hinnehmen.

  • Anmietung des Aufstellraums

Die Heizung wird in Ihren Räumlichkeiten aufgestellt und somit sollte im Vertrag auch eine Regelungen zu dem Raum enthalten sein. Der Contractor verlangt vielleicht bestimmte technische Voraussetzungen und zudem kann eine symbolische Miete abgemacht werden, wenn diese nicht im Wärmepreis enthalten ist.

  • Eigentum der Anlage

Der Contractor zahlt die Heizungsanlage und sichert sich demnach auch das Eigentum an der Anlage. Die Anlage befindet sich aber im gleichen Atemzug im Gebäude des Hauseigentümers und wird mit wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes verbunden. Es kommt vor, dass der Contractor versuchen wird, eine Grunddienstbarkeit am Grundstück zu erhalten. Hierbei handelt es sich nicht um einen Bestandteil des Contracting-Vertrages und kann sich im Nachhinein als negativ rausstellen, wenn Sie das Haus verkaufen wollen. Der Contractor sollte aus dem Grund keine Grunddienstbarkeit bestellen.

  • Regelungen für das Ende der Vertragslaufzeit

In der Regel lässt sich beim Vertragsabschluss nicht beurteilen, wie lange die Heizungsanlage laufen soll. Vielleicht 10 Jahre, aber vielleicht auch 15 Jahre und mehr. Aus dem Grund sollt eine flexible Regelung im Vertrag vorhanden sein. Nicht sinnvoll ist eine zwingende Kaufverpflichtung für die Anlage.

Ideal ist eine Übernahme- und Kaufoption, denn mit ihr haben Sie die Wahl. Die Heizungsanlage befindet sich in einem guten Zustand, dann können Sie die Anlage einfach übernehmen. Ist die Anlage am Ende der Vertragslaufzeit reparaturanfällig oder muss technisch überholt werden, dann lehnen Sie die Übernahme einfach ab. Haben Sie eine Übernahme- und Kaufoption abgemacht, dann regeln Sie auch, wer den Ausbau übernimmt und die damit entstehenden Kosten.

  • Vertragsweitergabe (Rechtsnachfolge)

Sie verkaufen Ihr Haus während der Vertragslaufzeit, dann können Sie auch den Contracting-Vertrag an den neuen Besitzer übergeben. Einige Contractoren machen diese Regelung zur Pflicht im Vertrag, aber es sollte sich nicht um eine Verpflichtung, sondern um eine Option handeln. Sie haben die Möglichkeit dem Contractor eine Art Entschädigung zu zahlen, wenn Sie den Vertrag vorzeitig beenden.

  • separater Stromliefervertrag

Der Contractor ist auch gleichzeitig der Stromanbieter, dann wird er Ihnen einen Stromliefervertrag anbieten. Sie können den Stromanbieter frei wählen, wenn Sie nicht an den Contractor gebunden sind. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit haben Sie, wie bei allen anderen Stromlieferverträgen auch, die Möglichkeit den Stromliefervertrag zu kündigen und das unabhängig vom Contracting-Vertrag.

In Stromlieferverträgen sind vorformulierte Vertragslaufzeiten unwirksam, wenn Sie mehr als 24 Monate beinhalten. Falls Sie einen solchen Vertrag nicht rechtzeitig kündigen, dann verlängert er sich für ein Jahr automatisch. Sie ist nur wirksam, wenn Sie individuell eine längere Vertragslaufzeit ausgewählt haben. An eine solche Vereinbarung stellt der Gesetzgeber allerdings hohe Anforderungen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Contracting

1. Wie funktioniert Contracting?

Contracting ist eine Möglichkeit, bei der ein Unternehmen die neue Energieerzeugungsanlage plant, finanziert, baut, betreibt und wartet. Die Kosten zahlt zuerst das Contracting-Unternehmen und Sie als Hausbesitzer zahlen monatliche Abschläge für die Nutzung und alle anderen Dienstleistungen.

2. Wie lange läuft ein Contracting-Vertrag?

Der Bereich Contracting ist eine teure Angelegenheit und demnach läuft ein Contracting-Vertrag über mehrere Jahre. Gesetzlich sind höchstens 10 Jahre vorgeschrieben, ohne dass eine ordentliche Kündigung möglich ist.

3. Hausverkauf – was passiert mit dem Contracting-Vertrag?

Wenn Sie Ihr Haus verkaufen wollen, dann haben Sie zwei Möglichkeiten. Zum einen kann der neue Besitzer den Contracting-Vertrag, meist zu den gleichen Konditionen, übernehmen oder Sie zahlen dem Contractor eine Abschlagssumme.

4. Wo liegt das Ziel von Contracting?

Das Ziel von Contracting liegt daran, dass die Energiekosten gesenkt werden sollen und zwar mit Hilfe von modernsten Anlagen.

5. Was kostet Contracting im Monat?

Es gibt keine pauschale Summe, die Sie im Monat für Contracting zahlen müssen. Die Kosten sind abhängig von dem Anbieter des Stroms, der Art der Anlage und alle anderen Kosten, die dazu kommen. Allerdings ist Contracting monatlich teurer als ein normaler Gasabschlag.

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Fazit

Das Thema Contracting ist seit einigen Jahren voll im Trend, denn die Energiekosten steigen immer weiter und die Anforderungen an die Technik ebenfalls. Beim Contracting hat der Hauseigentümer die Möglichkeit eine neue Heizungsanlage einbauen zu lassen und dafür monatliche Abschläge zu zahlen. Alle Aufgaben von der Planung über die Finanzierung bis hin zur Wartung werden von dem Contractor übernommen. Sie zahlen monatlich einen vertraglich abgemachten Abschlag für alle Dienstleistungen.

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