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Absicherung für pflegende Angehörige durch Sozialversicherungen. Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung für Pflegepersonen


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Abgesichert in der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung? Dies sind Sie jedenfalls immer dann, wenn Sie einen Angehörigen oder einen anderen Menschen pflegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Drei Versicherungen bestehen automatisch, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Das Stellen eines Antrags oder eine Anmeldung ist nicht notwendig.
  • Die Kommunen übernehmen die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung.
  • Die Pflegekassen übernehmen die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies jedoch nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nichts bezahlen muss der pflegende Angehörige.
  • Der Pflegebedürftige muss mindestens den Pflegegrad 2 anerkannt haben. Infolge ist die Grundvoraussetzung zur Erteilung der Leistung vorhanden.

Die Unfallversicherung

Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 besitzt. In diesem Fall bekommt die pflegende Person automatisch bei Pflegeaufnahme einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. 

Eine Anmeldung muss durch die Pflegeperson nicht erfolgen. Es wird also kein gesonderter Antrag gestellt. Die Kommunen übernehmen die Beiträge der sogenannten Pflege-Unfallversicherung. Dadurch werden also weder der Pflegebedürftige noch dessen Pflegepersonen belastet.

Eintreten tut die Unfallversicherung, wenn

  • die pflegende Person einen Unfall erleidet. Der sogenannte Wegeunfall wird nur anerkannt, wenn die Person sich auf dem direkten Weg zum Pflegebedürftigen befindet.
  • die pflegende Person an einer Berufskrankheit erkrankt. Dazu gehören z.B. Erkrankungen durch körperliche Anstrengung. Aber auch Hautkrankheiten, denen eine Unverträglichkeit von Pflegemittel nachgewiesen wird können dazu zählen.
  • die Pflegeperson sich während der Pflegetätigkeit mit der Erkrankung des Pflegebedürftigen ansteckt.

Pflegepersonen haben Anspruch auf unterschiedliche Leistungen. Dies aber nur dann, wenn die Unfallversicherung erst einmal greift. In diesem Fall haben sie Anspruch auf zahnärztliche und alle anderen Arten von ärztlichen Behandlungen. Zudem nehmen sie Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in Anspruch. Unter gewissen Umständen hat die Pflegeperson sogar einen Anspruch auf Umschulung oder auf eine andere Ausbildung. Dies aber nur aus einem Grund: wenn nachgewiesen wird, dass aufgrund des Unfalls im Beruf der derzeitige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.

Die Unfallversicherung leistet auch Lohnersatzleistungen oder Rente, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.

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Die gesetzliche Unfallversicherung gilt für welche Pflegetätigkeiten?

Hier orientiert sich die gesetzliche Unfallversicherung anhand der Grundlagen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Demnach fallen die folgenden Bereiche der Unfallversicherung zu:

  • Haushaltsführung wie das Zubereiten von Mahlzeiten und die Durchführung von Aufräum- und Reinigungsarbeiten. Dazu gehört z.B. das Tisch decken, zudem das Begleiten zu Banken oder Behörden, aber auch das Wäsche waschen.
  • Mobilität, dazu gehört die Unterstützung beim Treppensteigen oder dem normalen Laufen.
  • Kommunikative und kognitive Fähigkeiten. Beispielsweise die Hilfeleistung beim Ausüben von alltäglichen Dingen (Kaffee kochen)
  • Psychologische Problemlagen und Verhaltensweisen. Dazu gehört etwa der Umgang mit Wahnvorstellungen oder Angstzuständen. Auch der Selbstschutz bei aggressivem Verhalten fällt darunter.
  • Selbstversorgung, wozu alle Tätigkeiten fallen vom Waschen bis hin zum Baden oder Duschen.
  • Soziale Kontakte und Gestaltung des Alltags, wie das Einhalten von Schlaf- und Ruhephasen und die Unterstützung der Freizeitgestaltung
  • Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen. Dazu die Förderung des selbstständigen Umgangs mit diesen Erkrankungen. Das beinhaltet z.B. auch die Hin- und Rückwege zu den einzelnen Arztbesuchen

Beispiel:

Sie als Pflegeperson helfen beispielsweise dem pflegebedürftigen Vater die Treppe zu steigen, damit er ins Schlafzimmer kommt. Sie verlieren dadurch den Halt und stürzen.

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Was passiert bei einem Unfall?

Sie haben einen Unfall erlitten, dann suchen Sie sofort einen Durchgangsarzt auf. Der Unfall wird der Unfallversicherung direkt angezeigt. Danach übernimmt die Unfallkasse sofort die Zuzahlungen von Heil- und Hilfsmitteln und den notwendigen Medikamenten.

Die Rentenversicherung

Unter den Begriff Pflegeperson fallen Menschen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in dem Zuhause pflegen.

Zu diesen Personen gehören Angehörige, Freunde oder eine ehrenamtlich pflegende Person. Dabei muss die Pflegeperson einige Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie pflegt die Person nicht erwerbsmäßig.
  • Es wird eine Person gepflegt, die mindestens Pflegegrad 2 besitzt.
  • Die Pflege umfasst mindestens 10 Stunden in der Woche.
  • Mindestens 2 Tage in der Woche findet die Pflege statt.
  • Der Pflegebedürftige wird in seinen eigenen vier Wänden betreut.
  • In der Woche ist die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig.

Die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen übernimmt die Beiträge für die Rentenversicherung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen passen.

Die Pflegekasse ist verpflichtet die Voraussetzungen für die Rentenversicherung zu überprüfen, sobald ein Antrag auf Pflegeversicherungsleistungen gestellt wird. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes wird hinzugezogen. Der stellt nicht nur die Pflegebedürftigkeit fest, sondern auch welche Person die Pflege in welchem Umfang erbringt. Bei der Begutachtung wird der MDK fragen, wie lange die Person am Tag gepflegt wird. Die Angaben sind realistisch zu machen, ansonsten schätzt der Gutachter die Zeit selber.

Abrechnungen und Kostenübernahme

Bei der Pflege von mehreren Personen rechnet der Gutachter die Zeiten zusammen. Die Pflegekassen der einzelnen Pflegebedürftigen teilen sich dann den Rentenversicherungsbeitrag. Die Pflegekassen tauschen sich untereinander aus und stimmen sich ab.

Der automatische Versicherungsschutz für die Rentenversicherung besteht, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Anmeldung ist nicht notwendig. Es handelt sich vielmehr um eine Pflichtversicherung. Die tritt sofort mit Aufnahme der Pflegetätigkeit in Kraft. Die Pflegekasse sendet Ihnen einen Fragebogen zu. Der dient der Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht-erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Außerdem dient er zur Ermittlung der Beitragshöhe. Sie können sich aber auch selbst an die Pflegekassen werden.

Wichtig

Die Pflegezeit wird im Gutachten zur Pflegeeinstufung vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung für eine Woche angegeben. Das Gutachten ist immer zu prüfen. So lässt sich feststellen, ob die Zeit zwischen 10 und 14 Stunden liegt. Ist das der Fall setzen Sie sich mit der Pflegekasse in Verbindung um den Rentenversicherungsanspruch zu klären.

Nehmen Sie ihre Pflegetätigkeit bei bereits bestehender  Pflegebedürftigkeit auf sollten Sie umgehend reagieren. Wenden Sie sich an die Pflegekasse und lassen sich den Fragebogen zusenden.

Die Broschüre „Rente für Pflegepersonen – Ihr Einsatz lohnt sich“ bietet viele Beispiele in Bezug auf das Erreichen des Pflegeumfangs. Auch für Rentner sind die Rentenansprüche interessant.

Die Arbeitslosenversicherung

Die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung übernimmt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Dies liegt daran, dass alle Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung angemeldet sind. 

Allerdings sind dafür bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Es handelt sich nicht um eine erwerbsmäßige Pflege.
  • Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
  • In der Woche verteilt sich die Pflege aus zwei Tage.
  • Der Pflegebedürftige wird in den eigenen vier Wänden betreut.
  • Vor der Pflegetätigkeit war die Pflegeperson in der Arbeitslosenversicherung versichert. Sie war in einem Beschäftigungsverhältnis oder hat Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III bezogen.

Nach Ende der Pflegetätigkeit hat die Pflegeperson die Möglichkeit Arbeitslosengeld zu beantragen. Gleichzeitig kann sie Leistungen für Arbeitsförderung in Anspruch nehmen.

Achtung:

Diese Regelung gilt nur dann, wenn schon eine Absicherung durch die Arbeitslosenversicherung besteht. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn bereits eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Absicherung für pflegende Angehörige

1. Wie lange bezahlt die Pflegeversicherung die Arbeitslosenversicherung?

Die Pflegeversicherung übernimmt die Arbeitslosenversicherung von Beginn der Pflegetätigkeit bis zum Ende. Erst, wenn Sie die Pflegetätigkeit aufgeben, endet auch der Anspruch auf Arbeitslosenversicherung.

2. Wie hoch sind die Rentenversicherungsansprüche von Pflegepersonen?

Die Rentenversicherungsansprüche hängen von dem Pflegegrad ab. Zudem spielt die Art der bezogenen Leistung eine Rolle. Hier wird zwischen Geldleistung, voll ambulante Leistung und Kombinationsleistung unterschieden. Die Beiträge fallen auch von Ost nach West unterschiedlich hoch aus.

3. Wann hat eine Pflegeperson Recht auf Rentenansprüche?

Die Pflegeperson hat ein Recht auf Rentenansprüche, wenn sie in der Woche weniger als 30 Stunden erwerbstätig ist. Zudem darf sie keine Vollrente beziehen und die Regelaltersgrenze nicht erreicht haben.

4. Wie wichtig ist der zeitliche Pflegeumfang für die Rentenversicherung?

Der zeitliche Aufwand für die Pflege spielt eine große Rolle. Sie fließt in die Berechnung für den Rentenversicherungsbeitrag ein. Genaue Informationen sind bei der Pflegeversicherung zu erfragen.

5. Wie oft muss die Pflegekraft in der Woche pflegen, um eine Unfallversicherung zu erhalten?

Damit die Pflegekraft das Recht auf eine Unfallversicherung hat, muss sie mindestens 10 Stunden in der Woche der häuslichen Pflege nachgehen. Die 10 Stunden verteilen sich auf mindestens 2 Tage in der Woche.

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Fazit

Pflegepersonen haben Anspruch auf Unfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge übernehmen die Pflegekassen der hilfsbedürftigen Personen. Um einen Anspruch zu haben muss die Pflegeperson bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die bei der Pflegekasse zu erfragen sind. Der Medizinische Dienst der Krankenkasse stellt den Anspruch zusammen mit der Pflegebedürftigkeit fest. Die Höhe der Beiträge wird anhand der Leistung, der Zeit und der Region festgelegt.

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