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Das Telekommunikationsgesetz: Vorteile für die Telefonkunden vom Festnetz bis zum Mobilfunkvertrag


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Die Grundlage für das Telefonieren in ganz Deutschland bildet das Telekommunikationsgesetz, das auch mit dem Kürzel TKG gekennzeichnet wird. Gegenüber den Anbietern haben die Kunden nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Darunter fallen auch beispielsweise ein Wechsel des Anbieters, Warteschleifen bei den Hotline, Call-by-Call-Telefonate und Mobilfunk.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Telekommunikationsgesetz enthält Rechte und Pflichten der Kunden gegenüber des Anbieters, aber gilt auch anders herum.
  • Das Gesetz bietet für alle Aktionen eine Grundlage und enthält wichtige Informationen, auf die Sie sich berufen können.

Der Umzug

Ein Umzug bedeutet immer eine Menge Arbeit und man nimmer die bestehenden Telekommunikationsverträge meist mit zum neuen Wohnort, egal ob Internet, Mobilfunk oder Festnetz.
Die Mitnahme der vorhandenen Verträge ist ohne eine vertragliche Änderung oder ohne Änderung der Laufzeit möglich. Die einzige Voraussetzung ist, dass der Anbieter am neuen Wohnort die vereinbarten Leistungen überhaupt anbietet. Für den Arbeitsaufwand, den das Unternehmen hat, darf es ein sogenanntes Entgelt verlangen, aber die Höhe ist begrenzt und darf nicht mehr als die Schaltung eines Neuanschlusses kosten. Der Kunde hat das Recht den Vertrag zu kündigen, wenn der Anbieter am neuen Wohnort die Leistungen nicht anbietet. Dafür muss der Kunde eine Frist von drei Monaten einhalten und zum Monatsende kündigen. Das bedeutet, die bestehenden Grundgebühren müssen vom Kunden noch die kommenden drei Monate gezahlt werden. Anders sieht es aus, wenn vertraglich festgehalten wird, dass eine kürzere Kündigungsfrist besteht. Es gibt aber auch gerichtliche Entscheidungen, dass die 3-Monats-Frist erst ab dem Umzugstag gilt.

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Der Wechsel zwischen den Anbietern

In der Vergangenheit hat ein Wechsel der Anbieter meist zu großen Problemen geführt. Kunden besaßen lange keinen Internet- oder Telefonanschluss, weil der Anbieter die Leitung geschlossen hat und der neue Anbieter hat die Versorgung noch nicht übernommen.
Mittlerweile hat der Kunde das Recht, dass er höchstens einen Kalendertag ohne Internet- und Telefonanschluss sein darf. Der alte Anbieter unterbricht die Leitung also erst, wenn die neuen vertraglichen und technischen Voraussetzungen für den Wechsel des Anbieters vorliegen. Dazu gehört zum Beispiel die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses oder des DSL-Ports, aber auch die Portierung von Rufnummern.
Der alte Anbieter hat die Leitung schon abgeklemmt und innerhalb eines Tages kann der neue Anbieter die Übernahme nicht möglich machen, dann muss der alte Anbieter erneut für Internet und Telefon sorgen. Es gibt dazu nur eine Ausnahme und die liegt darin, dass der Kunde die vorzeitige Abschaltung selbst verlangt oder der neue Anbieter den Vertrag widerruft. Aber auch eine einvernehmliche Auflösung spielt dabei eine Rolle.

Überschrittenes Vertragsende

Der Kunde muss aber die üblichen Verbindungsentgelte bezahlen, auch wenn das Vertragsende schon überschritten ist. Allerdings muss der Kunde nur 50% der Grundgebühren bezahlen. Aber nur, wenn der Anbieter nachweist, dass der Kunde nicht selber am Scheitern des Wechsels mit Schuld trägt. Ein Beispiel ist, wenn der Kunde dem Techniker den Wohnungszutritt verweigert.
Eine Ordnungswidrigkeit stellt sich dar, wenn die Leitung unterbrochen wird, obwohl es weder technische noch vertragliche Voraussetzungen dafür gibt. Die Ordnungswidrigkeit kann eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen.

Call-by-Call-Anbieter und deren Preisansagepflicht

Die Call-by-Call-Anbieter sind verpflichtet, dass die anfallenden Minutenpreise oder der Gesamtpreis vor Beginn des kostenpflichtigen Telefonats zu nennen.
Der Kunde zahlt nicht einen Cent für das Gespräch, wenn die Kostenansage nicht stattfindet. Die häufige Abzocke durch Tariferhöhungen der Call-by-Call-Telefonate, die meist versteckt sind, wird so besser verhindert. Verbraucher tappten in der Vergangenheit immer wieder in die Kostenfalle, durch die Billigvorwahlen. Die Verbraucher gehen von Preisen aus, die in Zeitungen standen, aber die Anbieter haben schon längst andere Preise gemacht.

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Das Thema Warteschleife

In der heutigen Zeit gehören Warteschleifen von Service-Hotlines beinah schon zur Tagesordnung. Früher waren die Warteschleifen teuer und meist nur unter 0900 / 0180 er Nummern zu erreichen. Diese Nummern gehören zu den Sonderrufnummern, die kostenintensiv sind.
Viele Hotlines sorgen dafür, dass der Verbraucher in eine Warteschleife gesteckt wird und diese dauert lange und durch diese lange Zeit entstehen hohe Kosten, obwohl keine Gegenleistung erbracht wird.
Die Entgelte für teure Sonderrufnummern muss der Verbraucher nur bezahlen, wenn sein Anliegen auch tatsächlich bearbeitet wird. Die Warteschleife beginnt mit dem Rufaufbau und endet erst, wenn der Verbraucher persönlich oder automatisiert beraten wird. Auch die Weiterleitung des Gesprächs fällt mit in die Warteschleifenzeit.

Wartezeiten bei Sonderrufnummern

Die Wartezeit bei den Sonderrufnummern muss seit dem 1. Juni 2013 komplett kostenfrei sein, wenn sie ansonsten pro Minute abgerechnet werden. Die Zeit zur Weiterleitung muss ebenfalls kostenfrei sein, dabei spielt es heute keine Rolle mehr, ob Sie von einem Festnetz oder dem Mobilfunknetz anrufen.
Es gibt aber Ausnahmen, so gilt diese Regelung nicht für die ortsgebundenen Nummern, Nummern, die den ortsgebundenen Nummern gleichgestellt sind (115 als Behördenauskunft), komplett entgeltfreie Nummern (0800), Nummern, für die ein festes Entgelt fällig ist oder Mobilfunknummern.
Es gibt Unternehmen, die einen telefonischen Service für die Kunden zu einem Festpreis anbieten. Zu Beginn muss über den Festpreis informiert werden und auch die Dauer der Warteschleife muss genannt sein.
Ein Verstoß gegen diese Regelungen zieht ein Bußgeld nach sich und der Verbraucher zahlt keinen Cent für das Gespräch.

Zahlungsverzug mit anschließender Sperre

Eine Sperrung, egal ob Festnetz oder Mobilfunk, darf nur stattfinden, wenn Sie mit der Verpflichtung zur Zahlung mit mindestens 75,00 Euro in Verzug sind.

Außer Betracht bleiben dabei alle Forderungen, die aus der Gesamtrechnung stammen und bei denen der Kunde frist- und formgerecht eine Beanstandung gemacht hat. Die Frist hierfür liegt bei acht Wochen. In diesen Bereich fallen auch die Forderungen von dritten Anbieter, die auf der Monatsrechnung zu finden sind, aber durch Dritte von den Anbieter abgetreten worden und dort ein Zahlungsverzug stattfindet. Die einzige Ausnahme stellt sich dar, wenn die Forderungen schon tituliert sind.

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Der Bereich des Mobilfunks

Im Telekommunikationsgesetz sich auch die Rechte von Mobilfunkkunden verankert, darunter auch die Möglichkeiten, sich vor ungewollten Kosten zu schützen.

  • Teure Rufnummerngassen sperren

ist möglich, wenn der Kunde freiwillig für diese Nummern gesperrt werden möchte. Allerdings müssen die technischen Möglichkeiten vorhanden sein. Die Anbieter des Festnetzes sind schon länger dazu verpflichtet.

  • Abrechnnungssperre

Es kommt immer wieder zu Streitigkeiten, wenn der eigentliche Anbieter Entgelte von dritten Parteien abrechnet. In der Regel handelt es sich um Gewinnspiele oder Abos für Klingeltöne, die tatsächlich genutzt wurden, aber der Verbraucher hat daran keine Erinnerung mehr. Sie halten die Forderungen für unberechtigt und das Ergebnis ist das Drohen der Sperrung durch den Anbieter. Gegen unberechtigte Forderungen können Sie sich mit dem Musterschreiben des Verbraucherschutzes wehren. Gleichzeitig steht Ihnen die Möglichkeit zu, dafür zu sorgen, dass der Mobilfunkanbieter kein Recht mehr hat, die Forderungen auf der Rechnung abzurechnen. Der Mobilfunkanschluss muss einfach nur für solche Forderungen gesperrt werden und das ist kostenfrei möglich. Das Risiko mit einer solchen Sperre entfällt, einfach durch einen Klick etwas zu bestellen. Ungewollte Abos gehören der Vergangenheit an, aber der Nachteil ist, dass für eine Bestellung alle persönlichen Daten per Hand eingegeben werden müssen. Der Anbieter stellt dann die Leistungen selbst in Rechnung.

  • Identitätsauskunft

Die Identität von Drittanbietern, die beispielsweise für Klingeltöne verantwortlich sind, herauszufinden, war bisher immer sehr schwierig. In der Telefonrechnung ist meist nur ein Netzdienstleister aufgelistet und dieser übernimmt nur die Abrechnung, aber ist nicht für die Leistung verantwortlich. Bei einer Beschwerde durch den Verbraucher ging ein Hin- und Herschicken los, von Rechnungssteller zum Netzdienstleister zum Drittanbieter. Mittlerweile können Sie vom Netzdienstbetreiber und vom Rechnungssteller den Namen und die Anschrift der Drittpartei nennen lassen. Der Anbieter muss den Sitz und die ladungsfähige Adresse des Drittanbieters haben und bei einem Sitz im Ausland gibt es einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland. In der Rechnung befindet sich zudem eine kostenfreie Kundendienstrufnummer, unter der alle Informationen zum Drittanbieter abgefragt werden können.

  • Rufnummerportierung

Jederzeit besteht für Sie die Möglichkeit, von Ihrem Anbieter zu verlangen, dass die zugeteilte Rufnummer auf einen anderen Anbieter übertragbar ist. Auch innerhalb der Vertragslaufzeit ist das möglich. Sie bleiben aber weiterhin an den vorhandenen Vertrag gebunden. Auf Verlangen muss der Anbieter Ihnen eine neue Rufnummer geben bis die Restlaufzeit beendet ist.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Telekommunikationsgesetz

1. Wann ist das Telekommunikationsgesetz in Kraft getreten?

In Kraft getreten in das Telekommunikationsgesetz im Jahr 1996 und es reguliert den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation.

2. Was ist das Ziel des Telekommunikationsgesetzes?

Das Hauptziel ist es, dass die Verbraucherinteressen im Bereich Telekommunikation eingehalten werden und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses. Dazu sind noch viele andere Datenschutzvorschriften enthalten.

3. Wo findet man Informationen zum Telekommunikationsgesetz?

Die einfachste Möglichkeit sich über das Telekommunikationsgesetz zu informieren bietet das Internet.

4. Darf ich laut Telekommunikationsgesetz meine alte Rufnummer zum neuen Anbieter mitnehmen?

Ja, bei einem Anbieterwechsel haben Sie heutzutage das Recht ihre vorhandene Telefonnummer aus dem alten Mobilfunkvertrag zum neuen Anbieter mitzunehmen.

5. Sperrt jeder Anbieter die teuren 0900er Rufnummern?

Grundsätzlich haben Sie das Recht, dass der Mobilfunkanbieter die teuren 0900er Rufnummern sperrt, allerdings nur, wenn die technischen Voraussetzungen es erlauben.

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Sie haben eine Telefonrechnung bekommen, auf der ein Betrag für die Leistung eines Drittanbieters abgebucht wurde? Wenn der Drittanbieter nach Widerspruch und Aufforderung Ihnen das Geld nicht zurück zahlt, können Sie Ihre Ansprüche bei Ihrem

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Fazit

Die neuen Regelungen im Telekommunikationsgesetz sind für den Verbraucher eine deutliche Verbesserung und beziehen sich nicht nur auf den Festvertrag, sondern gelten auch für den Mobilfunkvertrag. Genaue Informationen zu den einzelnen Regelungen sind im Internet nachzulesen.

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