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Die Rechnung bei haushaltsnahen Dienstleistungen – was ist wichtig? Schriftlich, transparent und verständlich erfolgt die Rechnungsstellung


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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Rechnung für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen erfolgt immer schriftlich.
  • Die Inhalte sind nachvollziehbar und transparent dargestellt.
  • Die Personalkosten weisen Sie immer gesondert aus.
  • Für eine Steuerentlastung werden die Barzahlungen nicht anerkannt.

Geld sparen mit haushaltsnahen Dienstleistungen

Immer mehr Verbraucher lassen sich durch einen Dienstleister arbeiten ausfüllen, die im Haus, Wohnung und Garten stattfinden. 

Die Rechnung müssen Sie immer gut aufbewahren, denn Sie können bei den haushaltsnahen Dienstleistungen eine Menge Geld sparen. Einen Teil der Kosten machen Sie z.B. sogar bei der Steuer geltend. Oder aber Sie lassen sich im Rahmen des Entlastungsbetrags einen Teil der Kosten von der Pflegekasse erstatten.

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Rechnungsdetails

Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen lässt sich nur eine Menge Geld sparen, wenn Sie sich an einige Vorgaben halten.

Die Vorgaben beziehen sich in erster Linie auf die Rechnung, denn das Gesetz sieht vor, dass die Rechnung einige konkrete Angaben beinhalten muss. Bei der Erstellung der Rechnung für die haushaltsnahen Dienstleistungen stellen Sie also immer sicher, dass sie korrekt aufgestellt ist und verschiedene Punkte beinhaltet, wen Sie sie bei der Pflegekasse einreichen oder steuerlich geltend machen wollen.

Diese Rechnungsvorgaben sind entscheidend

Bei der Rechnungsstellung achten Sie immer darauf, dass die folgenden Vorgaben eingehalten sind:

  • Die Rechnungsstellung erfolgt immer schriftlich.
  • Sie erfolgt immer einmal im Monat und dann spätestens zwei Wochen nach Monatsende.
  • Die Rechnung ist immer nachvollziehbar und sehr übersichtlich.
  • Klar zu erkennen sind Ausfallkosten und Zusatzkosten, die verständlich ausgewiesen sind.
  • Eventuelle Erhöhungen der Preise sind schriftlich festgehalten und auf der Rechnung sehr gut zu erkennen. Angekündigt werden Preiserhöhungen immer mit einer Frist von vier Wochen.

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Die Erstattung von haushaltsnahen Dienstleistungen

Die Ausgaben für die haushaltsnahen Dienstleistungen lassen sich mit Hilfe der Pflegekasse und einer Kostenerstattung verringern.

Pflegebedürftige, die mindestens einen Pflegegrad 1 haben, können z.B. die Rechnung bei der zuständigen Pflegekasse einreichen und damit einen Antrag auf Kostenerstattung stellen. Der Entlastungsbetrag sichert Ihnen 125 Euro im Monat zu, die Sie getrost für die haushaltsnahen Dienstleistungen ausgeben können.

Die Entlastung durch die Pflegekasse

Es gibt ein paar Dinge, die Sie beachten müssen, wenn Sie die haushaltsnahen Dienstleistungen über die Pflegekasse abrechnen möchten.

Inzwischen brauchen Sie immer eine schriftliche Rechnung durch einen zertifizierten Anbieter, denn die Rechnung gilt als Nachweis für erbrachte Leistungen. Auf der Rechnung muss z.B. zu erkennen sein, um welchen Leistungszeitraum es sich handelt und welche haushaltsnahen Dienstleistungen in Anspruch genommen wurden. Diese Informationen sind für die Pflegekasse wichtig, denn Sie können die nicht verbrauchten Beiträge auch in späteren Monaten nach einfordern. In der ersten Hälfte des Kalenderjahres können Sie das restliche Entlastungsguthaben einsetzen und dafür müssen Sie die Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen.

Tipp:

Der Erstattungsantrag braucht nicht im Vorfeld gestellt werden, denn es reicht, wenn er mit der ersten Rechnung eingereicht wird. Das bedeutet, Sie können auch die Rechnungen erst sammeln und dann einreichen.

Das Thema der Steuern

Die Rechnung können Sie beim Finanzamt geltend machen, wenn Sie steuerpflichtig sind und mit ihr die Steuerschuld ein wenig senken.

Übrigens stammt der Begriff „haushaltsnahe Dienstleitung“ aus dem Einkommenssteuerrecht. Bis zu 20% der Ausgaben können Sie sich von der Steuer wiederholen, wenn Sie Dritte mit Aufgaben im Haushalt betreuen und dafür Kosten in die Hand nehmen. Für ein Kalenderjahr gibt es hier allerdings eine Höchstgrenze und diese liegt bei 4.000 Euro. Haben Sie schon einen Entlastungsbetrag von der Pflegekasse erhalten, dann können Sie nur noch die darüber hinausgehenden Kosten steuerlich geltend machen.

Das Finanzamt verlangt eine schriftliche Rechnung, damit die haushaltsnahen Dienstleistungen anerkannt werden und auch die Personalkosten müssen auf der Rechnung gesondert nachzulesen sein.

Barzahlungen werden für eine Entlastung der Steuern nicht anerkannt und außerdem muss die Rechnung entweder überwiesen oder per Lastschrift bezahlt werden.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Rechnung und haushaltsnahe Dienstleistungen

1. Welche Informationen müssen auf der Rechnung stehen?

Damit die Rechnung anerkannt wird, müssen einige Dinge unbedingt auf der Rechnung zu finden sind. In erster Linie ist der Leistungszeitraum festzuhalten und auch die Höhe der Zahlung muss deutlich zu erkennen sein. Außerdem spielen die Art der Dienstleistungen eine Rolle, wenn Sie die Rechnung bei der Pflegekasse einreichen. Wichtig ist, dass die Rechnung transparent und verständlich geschrieben ist. Außerdem ist eine schriftliche Rechnungsstellung notwendig.

2. Kann ich die Person auch bar bezahlen?

Wenn Sie die Rechnung bei der Pflegekasse einreichen oder dem Finanzamt vorlegen, dann ist eine Barzahlung nicht erlaubt. Die Zahlung erfolgt per Überweisung oder Lastschrift.

3. Wie hoch ist der Entlastungsbeitrag?

Der Entlastungsbeitrag hat eine Höhe von 125 Euro im Monat.

4. Was passiert, wenn ich den Entlastungsbeitrag nicht ausgenutzt habe?

Sie haben die Möglichkeit, die restliche Summe auf die kommenden Monate aufrechnen zu lassen. Das ist bis zu einem halben Jahr problemlos möglich.

5. Wann muss die Rechnung bei der Pflegekasse eingereicht werden?

Reichen Sie die Rechnung spätestens zwei Wochen nach Ablauf des Monats bei der Pflegekasse ein.

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Fazit

Immer mehr Menschen greifen auf haushaltsnahe Dienstleistungen zurück und holen sich Unterstützung bei den Alltagsdingen. Für diese Dienstleistung ist eine Rechnung zu schreiben, die immer in schriftlicher Form sein muss. Zudem haben Sie die Möglichkeit die Rechnung bei der Pflegekasse einzureichen und den Entlastungsbetrag zu bekommen, wenn Sie mindestens Pflegestufe 1 haben. Auch steuerlich spielt die Rechnung eine wichtige Rolle, denn Sie kann für eine steuerliche Entlastung sorgen.

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