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EuGH-Urteil: Like-Button von Facebook nur mit Info an Nutzer – automatische Datenübermittlung nicht erlaubt


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Das Thema Datenschutzrecht und Facebook-Plugins ist inzwischen in aller Munde. Aber verstoßen die deutschen Internetseiten mit deren Einsatz gegen das Datenschutzrecht? Der Europäische Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Internetseitenbetreiber für die Datensammlung von Facebook mit verantwortlich sind, wenn sie solche Social Plugins einsetzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Schon beim Aufruf der ersten Seite übertragen viele deutsche Internetseiten persönliche Daten an Facebook und damit verstoßen sie gegen das Datenschutzrecht.
  • Am 29.Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof sich der Meinung der Verbraucherzentrale NRW angeschlossen.
  • Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist wichtig und auch Betreiber einer Internetseite mit Like-Button von Facebook sind dafür mitverantwortlich.

Der „Gefällt mir“-Button ist auf Facebook bekannt und auch Betreiber von Internetseiten, welche diesen Button nutzen und durch deren Nutzung persönliche Daten automatisch an Facebook gesendet werden, sind für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich. Das sieht der Europäische Gerichtshof genauso, denn auch der Generalanwalt Michael Bobek kommt zu dieser Einschätzung am 19. Dezember 2018. Die Verbraucherzentrale NRW hat ein Verfahren gegen das Fashion ID Unternehmen geführt. Fashion ID betreibt die Internetseite von Peek & Cloppenburg, eines Düsseldorfer Modehauses.

Die Verantwortlichkeit für die Vorgänge in der Verarbeitung hat der Seitenbetreiber, dass besagt der Europäische Gerichtshof. In diesem Fall spielt der „Gefällt mir-Button“ eine wichtige Rolle, denn beim Drücken des Buttons werden persönliche Daten automatisch an Facebook gesendet und dafür ist natürlich der Seitenbetreiber verantwortlich. Im Grunde muss der Seitenbetreiber zuerst die Zustimmung von Ihnen einholen, bevor es zur Datenverarbeitung durch Weitergabe kommt.

Der Europäische Gerichtshof hat zudem klar gestellt, dass die Verbraucherzentrale NRW die Klage zum Thema Datenschutzfrage erheben durfte.

Die Verbraucherzentralen NRW hat auch gegen Payback ein Verfahren in die Wege geleitet und das Landgericht München hat das Urteil gesprochen. Payback hat das Urteil anerkannt.

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Nutzerdaten mit Like-Button versendet

Der Like-Button ist ein so genannter Social Plugin und Facebook stellt ihn als Programmcode für Webseiten-Betreiber zur Verfügung.

Der Programmcode wird ohne jegliche Veränderung in die Internetseite eingebaut und schon beim Aufbau sendet er Nutzerdaten an Facebook. Zu diesen Nutzerdaten gehören nicht nur IP-Adressen, sondern auch Browser-Informationen und das geschieht ohne Aufklärung oder Information. Der Nutzer hat nicht einmal die Möglichkeit zu widersprechen. Bei dieser Aktion werden nicht nur Daten von Facebook-Nutzer übermittelt, sondern auch Daten von Besuchern, die kein Facebook-Profil haben.

Bereits im Jahr 2015 hat die Verbraucherzentrale NRW die Fashion ID GmbH & Co. KG abgemahnt, denn sie hält diese Art der Datenübermittlung für rechtswidrig. Zudem hat die Verbraucherzentrale die Fashion ID aufgefordert, dass die Einbettung des Like-Buttons zu unterlassen ist und die Daten nur mit einer Nutzereinwilligung zu verschicken sind. Der Onlineshop-Betreiber hat gegen die geltenden Datenschutzrichtlinien verstoßen und das hat das Landgericht Düsseldorf am 9. März 2016 entschieden (Az.:12 O 151/15). Der Betreiber nutzt das Facebook-Plugin und informiert den Seitenbesucher nicht ausreichend.

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Berufungsverfahren ausgesetzt

Die Fashion ID lässt sich das Urteil nicht gefallen und geht in die Berufung. Da kommt das Oberlandesgericht Düsseldorf in Spiel und Facebook ist dem Verfahren beigetreten.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in der Sache beschlossen, dass es sechs Punkte gibt, die mit dem Europäischen Landesgericht zu klären sind und somit wurde das Verfahren im Januar 2017 erst einmal ausgesetzt. Es muss zu einem Vorabentscheidungsverfahren kommen und bis zu dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ausgesetzt.

Bei den Webseitenbetreibern sind die Buttons der sozialen Netzwerke immens beliebt, denn das Liken und Teilen sorgt für mehr Traffic und mehr Feedback. Zudem zieht es Kreise für kostenloses Empfehlungsmarketing. Aber Experten sind der Ansicht dass, die Nutzung eines solchen Buttons ohne Einwilligung oder Einverständniserklärung für einen Ausverkauf der Selbstbestimmung sorgt. Für die Verbraucherzentrale handelt es sich um unlauteres Geschäftsverhalten und die Anbieter verstoßen gegen das Telemediengesetz. Zudem ist sie der Meinung, dass die Unternehmen das Kundenvertrauen missbrauchen, denn die Kunden rechnen bei einem Einkauf nicht damit, dass die Daten bei Facebook landen.

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Achtung:

Der „Gefällt mir“-Button von Facebook ist ein Plugin und setzt auf dem Rechner des Besuchern Cookies ab. Die Daten des Seitenbesuchers werden automatisch an Facebook weitergeleitet, so dass der Browser eine Verbindung mit FB aufnimmt. Ein solches Verhalten ist nur mit der Zustimmung des Nutzers möglich und somit widersprechen die Aktionen den deutschen und europäischen Datenschutzbestimmungen.

Sie sind auf der Suche nach einer Konzertkarte oder stöbern nach einem passenden Outfit, dann wollen Sie nicht, dass Facebook darüber informiert wird. Der Besuch einer Seite mit „Gefällt mir“-Button ist noch keine Einverständniserklärung dafür, dass eine automatische Datenübertragung, -speicherung und -auswertung erlaubt ist.

Alle Internetnutzer sind betroffen, denn auch auch Nutzer, die keinen Facebook-Account haben sind davon betroffen. Mit Hilfe von Cookies lassen sich die IP-Adressen wieder erkennen und es werden Surferprofile angelegt. Facebook speichert diese Profile und greift auf sie zurück, wenn der Nutzer sich irgendwann einmal auf dem Portal anmeldet.

Wichtig:

Ein belgisches Gericht entschied am 9. November 2015. dass Facebook das Surfverhalten von Nicht-Mitgliedern nicht verfolgen darf.

Ein kleiner Hinweis in den Datenschutzbestimmungen des Anbieters reicht nicht aus, so dass eine Datenweiterleitung an Facebook nicht erlaubt ist. Auch ein kleiner Passus im Kleingedruckten reicht nicht aus, dass das Unternehmen ein stichhaltiges Alibi hat, wenn sie behaupten, dass sie keinen Einfluss auf die Datenerhebung durch Plugins haben. Der Verweis auf die Datenschutzbestimmungen von Facebook reicht in einem solchen Fall auch nicht aus, denn es muss immer eine echte Aufklärung her. Am Ende steht der Verbraucher als Ziel dar und dieser darf immer selbst entscheiden, wer und wann seine Daten bekommt.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Like-Button

1. Darf mit dem Like-Button Daten gesammelt werden?

Mittlerweile gibt es zahlreiche Gerichtsurteile, dass mit dem Like-Button keine Daten gesammelt werden dürfen. Der Nutzer muss eine genaue Aufklärung bekommen und muss der Datenübertragung zustimmen.

2. Wofür nutzt Facebook die Daten?

Facebook sammelt die Surferdaten und speichert sie, denn mit diesen Daten lässt sich das Surfverhalten des Nutzers gut definieren. Werbung lässt sich besser platzieren und das ist für die Unternehmen.

3. Welche Daten sammelt Facebook?

Facebook sammelt alle Daten rund um das Surfverhalten, aber auch persönliche Daten werden gespeichert.

4. Kann ich der Datensammlung widersprechen?

In der Regel sollten Sie der Datensammlung widersprechen können, aber meist ist nur ein kleiner Hinweis vorhanden und das ist nicht rechtskräftig.

5. Wie kann ich die Datensammlung durch Facebook verhindern?

Im Grunde haben Sie nur die Möglichkeit der Datenübertragung zu widersprechen. Achten Sie dabei auf den kleinsten Hinweis und lesen Sie sich alle Informationen genau durch.

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Fazit

Seit einigen Jahren ist bekannt, dass viele Unternehmen den Like-Button von Facebook auf ihren Internetseiten nutzen und Facebook mit Hilfe des Buttons an Nutzerinformationen gelangt. Die Verbraucherzentralen haben Abmahnungen ausgesprochen und es gibt mittlerweile sogar Gerichtsurteile. Achten Sie bei der Nutzung eines Onlineshops immer darauf, dass die Datenschutzrichtlinien eingehalten und Ihre Daten nicht automatisch an Facebook geleitet werden. Auch die kleinsten Klauseln sind dabei hilfreich und sind zu beachten.

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