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Gekündigte/beitragsfreie Lebensversicherung: Rückkaufswert oft zu gering – BGH-Urteile sorgen für Hoffnung bei den Lebens- und Rentenversicherungen


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In der Vergangenheit sind viele Versicherungsnehmer aus ihren kapitalgebundenen oder fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen ausgestiegen. Bei so Manchem war die vorzeitige Kündigung keine gute Idee. Verträge, die nur einige Jahre gelaufen sind und vorzeitig gekündigt werden enttäuschten. Es kommt nur zu einer niedrigen Auszahlung. Das ist ärgerlich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kapitellebens- und Rentenversicherungen waren bis vor einigen Jahren beliebte Vorsorgemodelle. Seit einiger Zeit ist allerdings bekannt, dass sie inzwischen keine guten Gewinne einbringen.
  • Jede Versicherung hat ihren Kunden Kapitallebens- oder Rentenversicherungen angeboten. Sie hat dabei auf deren gute Zukunftsperspektiven hingewiesen.
  • Am Ende kommt allerdings das böse Erwachsen. Kurzum, bei einer vorzeitige Kündigung kommt es nur zu geringen Auszahlungen.

In der Anfangsphase des Vertrages zahlen die Kunden in erster Linie die Abschlusskosten, das bedeutet, sie zahlen eigentlich erst einmal nur die Vermittlerprovision. Die Versicherungen verweisen auf die Vertragsbedingungen und behaupten, dass es sich um eine legitime Methode handelt. In den Versicherungsbedingungen stehen die entsprechenden Regelungen. Dies in Bezug auf die Auszahlung bei Vertragskündigung, zur Beitragsfreistellung und zu den Abschlusskosten. Die Auszahlung bei Vertragskündigung steht manchmal auch unter Rückkaufswert drin.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat entschieden, dass die oben genannten Bedingungen unwirksam sind. Das Urteil traf der BBG am 9.Mai 2001 und begründete es mit dem Verstoß gegen das Transparenzgebots.

Die Vertragsbedingungen sind unverständlich formuliert. Daher können die Kunden die wirtschaftlichen Nachteile bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht ablesen.

Nach diesem Urteil versuchten die Versicherungen die Bedingungen durch neue Klauseln zu ersetzen. Die Versicherungsnehmer wurden über die Änderungen nur mit einem Informationsschreiben informiert. Diese wurden mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders aufgesetzt. Zwar handelt es sich um neue Klauseln, aber inhaltlich blieb alles gleich. Die Versicherungsnehmer zahlen in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss auch weiterhin die Abschlusskosten. Erst danach kommt es zur eigentlichen Kapitalbildung.

Auch dagegen ist ein Klageverfahren geführt worden und der BGH hat ein neues Urteil gefällt. Das Urteil stammt vom 12.Oktober 2005. Es besagt, dass die Versicherungen durchaus das Recht haben, Änderungen vorzunehmen. Dazu ist kein Zuspruch des Versicherten notwendig.

Zugleich kritisierte der BGH auch folgendes: Unwirksame Bedingungen können nicht einfach durch neue Klauseln ersetzt werden. Vor allem dann nicht, wenn sie inhaltlich keinen Unterschied enthalten. Die eigentlich unwirksamen Bedingungen bleiben dagegen verbindlich. Die Versicherung erhält keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Der BGH erachtet das Verhalten als nicht zulässig.

Somit ist der Versuch der Versicherungen gescheitert und der BGH hat entschieden, dass die Abschlusskosten mit den Beiträgen zu verrechnen sind. Aus dieser Entscheidung heraus gilt: Bei einer Vertragsbeendigung müssen zumindest 50% der gezahlten Beiträge als beitragsfreie Versicherungssumme oder als Rückkaufwert erhalten bleiben.

Bei den fondsgebundenen Lebensversicherungen muss die Hälfe der gezahlten Beiträge in Fondguthaben vorhanden sein. So das Urteil vom BGH am 26. September 2007.

Zu diesem Thema gibt es noch einige andere Urteile des BGH:

  • Deutscher Ring (Az: IV ZR 201/10)
  • Generali (Az: IV ZR 20/10)
  • Ergo (Az: IV ZR 198/10)
  • Signaliduna (Az: IV ZR 200/10)
  • Tarifgeneration (Az: IV ZR 17/13, IV ZR 114/13)

Bedingungen, die nicht genau zwischen dem Rückkaufswert und dem Stornoabzug unterscheiden sind unwirksam. Einige Versicherungen erstatten bei den fondsgebunden Rentenversicherungen und den Kapitalversicherung Beiträge unter 10 Euro nicht. Auch diese Regelung ist unwirksam.

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Die betroffenen und unbetroffenen Verträge

In fast allen Versicherungsverträgen befinden sich meist die wortgleichen Bedingungen. Aus dem Grund sind alle Kapital bildenden Lebens- und Rentenversicherungen betroffen.

Alle Verträge, die vom 29.Juli 1994 bis Ende 2007 abgeschlossen wurden, sind betroffen. Auch die Versicherungen, die schon gekündigt oder freigestellt sind. Das Gleiche gilt auch für die fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen.

Die BGH-Urteile haben keine Relevanz bei einem Versicherungsvertrag, der bis zum Ablauftermin sachgemäß erfüllt wurde. In den Urteilen ist lediglich von den nachteiligen Folgen die Rede. Somit greifen die Urteile ansonsten nicht.

Verträge, die vor dem 29.Juli 1994 abgeschlossen wurden, sind von den Urteilen ebenfalls nicht betroffen. Zu dem damaligen Zeitpunkt gab es eine Aufsichtsbehörde. Diese hatte die Pflicht, die Vertragsbedingungen und deren Genehmigungen zu kontrollieren. Es reichte ein genehmigter Geschäftsplan. Der wurde durch die Aufsichtsbehörde genehmigt. Erst dann galt der Vertrag gegenüber dem Kunden als rechtskräftig.

Das neue Versicherungsvertragsgesetz gilt für alle Neuverträge und alle nach dem 01. Januar 2008 abgeschlossenen Verträge. Die Abschlusskosten verteilen sich auf die ersten fünf Jahre. Dies führt am Ende zu einer höheren Auszahlung.

Die Urteile des BHG sind nicht begrenzt. Aber in den meisten Fällen haben die Versicherungen ihre Bedingungen an die gesetzlichen Regelungen angepasst. Die unwirksamen Bedingungen in Bezug auf die Stornokosten befinden sich manchmal aber immer noch in den neuen Verträgen. Im Einzelfall sind diese Verträge genau zu prüfen.

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Die Folgen für die gekündigten und betragsfrei gestellten Verträge

Im Endresultat bedeutet das Berechnungsverfahren des BGH, dass der Rückkaufswert niemals auf Null fallen darf.

Das gilt vor allen Dingen bei Verträgen, die bei Freistellung beziehungsweise Beendigung erst eine kurze Laufzeit haben. Von einer kurzen Laufzeit spricht man bei einer Dauer zwischen drei und vier Jahren. Die Versicherten können dann eine Erhöhung der beitragsfreien Versicherungssumme oder eine höhere Rückzahlung fordern.

Das angesparte Deckungskapital bei länger laufenden Verträgen wird vielfach, wenn der Mindestwert überschritten ist. So ist keine Summenerhöhung oder Nachzahlung zu erwarten. Unter Umständen besteht die Möglichkeit, dass ein kleiner Teil für den Stornoabzug einbehalten wird.

Ansprüche geltend machen

Im Bürgerlichen Gesetzbuch stehen Verjährungsregelungen. Für Ansprüche aus Kapital- und Lebensversicherungen gilt seit dem 1. Januar 2008 eine dreijährige Verjährungsfrist.

Für Verbraucher bedeutet das,

  • Die Versicherung kann die Verjährung der Ansprüche geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass der Vertrag früher als 2015 gekündigt oder freigestellt wurde. Ansprüche gegen die Versicherung durchzusetzen macht eher keinen Sinn.
  • Bis Ende 2019 müssen Versicherte etwas unternehmen, wenn sie 2016 den Vertrag gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben. Nur so kann die Verjährung unterbrochen werden. Bei zu spätem Handeln sind die Ansprüche verjährt.

Die Verjährung wird gehemmt beziehungsweise unterbrochen, wenn

  • die Versicherung auf die Verjährung in schriftlicher Form verzichtet. Allerdings ist bekannt, dass dies nur sehr selten erfolgreich ist.
  • eine Aufforderung per Einschreiben an die Versicherung ergeht, dass eine Nachregulierung stattfinden muss. Die Verjährung wird bis zur Entscheidung der Versicherung gestoppt. Allerdings muss sie immer schriftlich erfolgen.
  • eine Klage oder ein Mahnbescheid eingereicht wurde.
  • der Fall beim Versicherungsombudsmann liegt. Die Verjährung wird in dem Fall vorläufig gehemmt, aber nicht unterbrochen. Mit diesem Verfahren lässt sich Zeit bis zum Jahresende gewinnen. Sofortiger Handlungsbedarf besteht bei allen Verträgen, die im Jahr 2016 gekündigt oder abgerechnet wurden. Zum Ende 2019 sind die Ansprüche weg. Alle Verbraucher, die einen solchen Vertrag haben, setzen sich umgehend mit ihrer Versicherung in Verbindung. Sie versuchen ihre Rechte geltend zu machen. Fordern Sie eine Neuberechnung. Die Forderung muss in schriftlicher Form erfolgen, idealerweise als Einschreiben. Die Verjährung sind gestoppt bis die Versicherung eine Entscheidung fällt. Sie können aber auch die Versicherung auffordern, auf die Einrede zur Verjährung zu verzichten. Dazu sind die meisten Versicherungen nicht bereit. Danach bleibt dann nur eine kostenlose Beschwerde beim Ombudsmann des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft. Die Verjährungsfrist wird gehemmt. Reichen Sie eine Klage ein, dann wird keine Verjährung eintreten. Erkundigen Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Rechtsschutzversicherung über eine Deckungszusage bevor es zur Klage kommt.
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Das Vorgehen

Sie prüfen zuerst, ob Ihr Vertag von den Urteilen des BGH betroffen ist und wenden sich erst danach an die Versicherung.

Zur Erinnerung einmal die entscheidenden Merkmale auf einen Blick.

  • Es handelt sich bei dem Vertrag um eine kapitalbildende oder fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung
  • Der Vertrag wurde zwischen dem 29.07.1994 und Ende 2007 abgeschlossen
  • Der Vertrag ist gekündigt oder beitragsfrei gestellt

Verbraucher nutzen den Musterbrief um ihre Ansprüche anzumelden. Der Musterbrief kann als Vorlage für das Anschreiben an die Versicherung verwendet werden. Sie wenden sich an einen Versicherungsombudsmann, wenn die Verhandlungen abgeschlossen sind. Darüber hinaus lassen Sie die Berechnungen der Versicherung genau überprüfen. Einige Versicherungsberater bieten eine Nachberechnung an. Informationen dazu finden Sie beim Bundesverband der Versicherungsberater.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema gekündigten / betragsfreien Lebensversicherungen

1. Was ist eine garantierte beitragsfreie Summe?

Die sogenannte beitragsfreie Summe bekommt der Versicherte von der Versicherung mitgeteilt, wenn der Vertrag beitragsfrei gestellt wird. Im Vorfeld wurde eine Versicherungssumme vereinbart, die dann auf einen bestimmten Betrag gekürzt wird.

2. Was ist der Rückkaufswert?

Beim Rückkaufswert handelt es sich um einen Betrag, den die Versicherung im Fall eines Kaufes an den Versicherten auszahlt. Im Grunde kauft die Versicherung alle Rechte an dem Vertrag einfach zurück.

3. Wer fordert zum Rückkauf?

Zumeist geht die Initiative für den Rückkauf vom Versicherten aus. Die Gründe sind unterschiedlich. Der Vertrag entspricht nicht mehr seinen Wünschen oder er kann die Beitragszahlungen sind nicht mehr aufbringen. Der Versicherte erhält für den Rückkauf einen gewissen Betrag und der Vertrag wird beendet.

4. Ist der Rückkaufswert steuerpflichtig?

Wurde der Vertrag nach 2005 abgeschlossen, dann werden auf die Auszahlung des Rückkaufswerts 25 % Steuern fällig. Die sogenannte Abgeltungssteuer wird dann von der Versicherung einbehalten. Sie wird direkt an das Finanzamt bezahlt. Infolgedessen ist der Restbetrag vom Versicherten nicht mehr zu versteuern.

5. Wie sinnvoll ist eine kapitalbildende Lebensversicherung?

Sie ist für Familien mit nur einem Hauptverdiener sinnvoll. Zudem bietet sich die Lebensversicherung als zusätzliche Altersvorsorge an. Mit einer kapitalbildenden Lebensversicherung wird Kapital gebildet. Ausgezahlt wird es in der Regel entweder in monatlichen Raten oder in einer Summe ausgezahlt.

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Fazit

Die Absicherung im Alter und die finanzielle Sicherheit der Familie spielen heute inzwischen eine wichtige Rolle. Eine Absicherung für das ganze Leben ist eine kapitalbildende Lebensversicherung. Sie legen jeden Monat einen festen Betrag an, um im Alter eine bessere Rente zu erhalten. Die alten Verträge lieferten schließlich gute Gewinne. Aber das hat sich in den letzten Jahren deutlich verändert. Die Gewinne sind allerdings inzwischen zurückgegangen. Mittlerweile lohnt sich ein solcher Vertrag kaum noch. Aus dem Grund kündigen viele Verbraucher ihre Verträge und lassen sich die vorhandene Summe auszahlen. Hier ist Vorsicht geboten. Grund: beim Rückkauf ist die Summe meist deutlich niedriger. Dies ist der Fall, da die Verbraucher nicht direkt Ansparen. Stattdessen zahlen sie zuerst die Provision des Vermittlers. Das BGH hat Urteile erlassen, die festlegen, dass die Bedingungen genau zu prüfen sind und die Versicherungen sich an die Richtlinien zu halten haben.

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