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Im Streitfall: Der Ombudsmann als Mittelweg zwischen Kapitulation und Klage – Wissenswertes


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Die Aufgabe von Ombudsleuten ist es, als Vermittler zu agieren. Dies zum Beispiel, wenn es zu Streitigkeiten zwischen Kunden und Versicherungen, Banken, Bausparkassen oder anderen Einrichtungen kommt. Sie sind in der Lage, eine verbindliche Abmachung für die Anbieter auszuhandeln. Für den Kunden ist diese Leistung übrigens unentgeltlich. Somit kann man das Ombudsmannverfahren auch als günstige Möglichkeit anstatt eines Gerichtsverfahrens ansehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kommt es zu Streitigkeiten mit der Bank, der Versicherung, der Bausparkasse oder einer anderen Einrichtung, können Ombudsleute helfen. Zum Teil können sie sogar verbindliche Abmachungen für den Anbieter aushandeln.
  • Im Gegensatz zum Gerichtsprozess ist diese Leistung kostenlos, weshalb sie sich als gute Alternative erweist.
  • Sie müssen den Vorschlag des Ombudsmanns nicht annehmen und können auch weitere Rechtswege wählen.

Worum handelt es sich beim Ombudsmannverfahren?

Es kann immer vorkommen, dass Sie als Kunde anderer Meinung als Ihre Bank, Bausparkasse oder Versicherung sind.

Solche Streitigkeiten können bei Rechnungen für das Entgelt, eine abgelehnte Versicherungsleistung oder vieles andere sein. Falls Sie nicht gleich den Rechtsweg gehen möchten, können Sie es erst mit einem Ombudsmann versuchen. Hierfür benötigen Sie auch keinen Anwalt.

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Es steht Ihnen frei, dennoch vorab eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen! Geht es zum Beispiel darum, wann und ob das Ombudsmannverfahren eine Verjährung hat, ist es sogar ratsam. Weisen Sie den Rechtsanwalt aber unbedingt darauf hin, dass Sie nur eine Beratung wünschen und keine rechtliche Vertretung.

Ombudsmänner sind Streitschlichter

Die Ombudsmänner gelten schlichtweg als Schlichter und sie gibt es in unterschiedlichen Branchenbereichen. Im Grunde sorgen Sie dafür, dass eine Angelegenheit geschlichtet wird. Hierfür nehmen Sie Ihre Beschwerde auf, lassen die Gegenseite Stellung beziehen und unterbreiten am Ende einen Schlichtungsvorschlag. Wobei Sie wissen müssen, dass der Schlichtungsvorschlag für Sie als Verbraucher nicht bindend ist und für die Gegenseite nur in bestimmten Fällen.

Die Vorteile des Ombudsmannverfahren

Für Sie als Verbraucher hat es Vorteile, einen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen.

  • Sie haben keine Kosten, weil diese Schlichtungsstellen durch Institute finanziert werden. Lediglich für Porto, können Kosten anfallen. Falls Sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden sind, können Sie immer noch den Rechtsweg wählen. Dies ist auch der Fall, falls die Gegenseite mit dem Schuldspruch nicht einverstanden ist.
  • Meist kommt es bei der Beauftragung des Ombudsmanns zu einer Verjährungshemmung. Somit kommt es solange zu keiner Verjährung, während der Ombudsmann mit dem Fall zu tun hat. Auch bei einem Gerichtsverfahren würde es zu einer Verjährungshemmung kommen. Obgleich dies der Fall ist, sollten Sie sich aber immer vor dem Einleiten eines Verfahrens informieren, ob es auch wirklich zu einer Hemmung kommen kann. In jedem Fall sollten Sie sich erkundigen, ab welchem Datum die Verjährungshemmung endet.

Der Ablauf des Ombundsmannverfahrens

Sie können davon profitieren, wenn Sie sich vorab an das entsprechende Institut wenden und versuchen, die Angelegenheit zu klären.

Mit etwas Glück ist man bereit, Ihnen entgegenzukommen, um einen Streit zu umgehen. Gleich erfahren Sie jedoch, wie ein Ombudsmannverfahren ablaufen kann. Sie können sich auch im Internet auf den Seiten der Schlichtungsstellen informieren.

Erkundigen Sie sich zu Beginn z.B., welcher Ombudsmann für Ihre Stelle zuständig ist. Schauen Sie hierfür in den jeweiligen Vertragsunterlagen nach.

Schicken Sie dem Ombudsmann Ihre Beschwerde und die Kopie der entsprechenden Unterlagen. Schreiben Sie unbedingt den Sachverhalt nieder und erklären Sie auch, was Sie mit Ihrer Beschwerde erzielen möchten. So zum Beispiel die Erstattung eines bestimmten Entgeltes. Auf den Internetseiten der Ombudsmänner finden Sie oftmals auch entsprechende Beschwerdeformulare.

Die Beschwerdeprüfung

Nun geht Ihre Beschwerde in die Prüfung, um zu sehen, ob sie auch gerechtfertigt ist. Unter Umständen wird man Ihnen auch eine Frist setzen, um fehlende Unterlagen einzureichen.

Danach wird das Institut aufgefordert, Stellung zu dem Fall zu beziehen. Hier kann es inzwischen durchaus sein, dass die Bank oder das jeweilige Institut nun schon zu der Meinung kommt, Ihre Beschwerde sie gerechtfertigt. In diesem Fall könnte Ihrer Forderung bereits nachgegangen werden.

Wohingegen Sie bei einer Uneinsichtigkeit die Stellungnahme erhalten werden und sich nun dazu äußern könnten. Erst dann wird der Ombudsmann über den Fall entscheiden.

Sofern Sie am Ende mit der Entscheidung nicht zufrieden sind, steht es Ihnen offen, doch noch das Gericht einzuschalten. Wohingegen Ihre Bank an die Entscheidung des Schlichters gebunden ist, sofern der Streitwert einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.

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Wann ist das Ombudsmannverfahren nicht machbar?

Nicht immer kann der Ombudsmann helfen. In folgenden Fällen können Sie es nicht nutzen wenn,

  • Einigung zwischen Kunde und Institut
  • bereits der Rechtsweg gewählt wurde
  • Bereits eine andere Schlichtungsstelle an dem Fall arbeitet
  • der Streitwert überschritten wurde
  • es von Kundenseite nur um eine Rechtsauskunft geht
  • der Anspruch schon verjährt ist und das Institut auch darauf hinweist

Wie trifft der Ombudsmann die Entscheidung?

Der Ombudsmann beruft sich auf die vorhandenen Unterlagen und die Schilderungen der Beteiligten.

Lediglich Zeugen können in dieser Sache nicht aussagen.

Einen Ombudsmann finden

Welcher Ombudsmann zuständig ist, hängt davon ab, mit welchem Institut Sie ein Problem haben.

Meist finden Sie die zuständige Stelle in Ihren Verträgen. Sie können jedoch auch im Internet nachsehen und unter der Suche „Ombudsmann“ oder „Schlichtung“ suchen. Kommen Sie nicht weiter, fragen Sie doch in Ihrem jeweiligen Institut nach.

Sie haben auch die Möglichkeit, im Internet direkt nach Schlichtungsstellen zu suchen. Dort finden Sie meist auch Hinweise darauf, für welche Institute diese tätig sind. Zumal Sie sich dort auch nach den Kontaktdaten anderer Schlichtungsstellen erkundigen können.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Im Streitfall: Der Ombudsmann als Mittelweg zwischen Kapitulation und Klage – Wissenswertes

1. Kostet mich der Ombudsmann etwas?

Im Gegensatz zu einem Gerichtsverfahren arbeitet der Ombudsmann für Sie unentgeltlich.

2. Wie wird der Ombudsmann finanziert?

Diese Stellen werden von den jeweiligen Instituten finanziert, für die Sie tätig sind.

3. Muss ich die Entscheidung des Ombudsmannes hinnehmen?

Wenn Sie damit nicht zufrieden sind, können Sie immer noch rechtliche Schritte einleiten.

4. Was klärt der Ombudsmann für mich?

Er hilft Ihnen und vermittelt, wenn es zu Unstimmigkeiten mit Banken, Versicherungen oder Bausparkassen kommt. So zum Beispiel, wenn die Versicherung eine bestimmte Leistung nicht bezahlen möchte.

5. Lohnt es sich, den Fall erst persönlich mit dem Institut zu klären?

Viele Unstimmigkeiten lassen sich zwischen Kunde und Institut oftmals so klären. Versuchen Sie erst diesen Weg zu gehen. Wenn Ihnen das Institut nicht entgegen kommen möchte, können Sie immer noch den Ombudsmann einschalten.

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Fazit

Der Ombudsmann ist die kostenlose Alternative zum gerichtlichen Verfahren. Er hilft dabei zwischen Bank, Bausparkasse oder Versicherung und dem Kunden zu vermitteln. Oftmals sind seine Handlungen zielführen und ein Rechtsstreit kann verhindert werden.

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