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Medizinische Versorgung von Asylbewerbern – die Besonderheiten kennen


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Flüchtlinge sind als Besonderheit bei der medizinischen Versorgung zu betrachten. Deren Versorgung weich von den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mittels Erstuntersuchung wird festgestellt, ob der Flüchtling eine übertragbare Krankheit hat.
  • Sofern ein Flüchtling gesundheitliche Probleme hat, steht ihm eine medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu.
  • Alle medizinischen Leistungen, die nicht dringend nötig sind, können nach Asylbewerberleistungsgesetz nicht in Anspruch genommen werden.

Die Ankunft in Deutschland

Jeder Flüchtling erhält eine Erstuntersuchung, um festzustellen, ob der Flüchtling eine ansteckende Erkrankung hat.

Bei dieser Untersuchung erfolgt auch ein Röntgenbild des Brustkorbs. Dadurch kann eine Tuberkuloseerkrankung ausgeschlossen werden. Zudem erhalten alle Jungen und Mädchen unter 15 Jahren  und alle Schwangere einen Hauttest und eine Blutanalyse.

Sofern gesundheitliche Probleme bestehen, haben Asylbewerber auch Anspruch auf eine medizinische Versorgung. Der Leistungsumfang ist im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Während der ersten 18 Monate ihres Aufenthalts ist der Leistungsumfang jedoch verringert.

Leidet die Person unter akuten Schmerzen oder Krankheiten, so werden hierfür passende Arzneimittel, aber auch Verbände verwendet. Außerdem ist es möglich, Leistungen zu erhalten, die die weitere Gesundheit sichern. Für Schwangere und Wöchnerinnen besteht ein Anspruch auf ärztliche und pflegerische Leistungen. Hierzu zählt auch die Hilfe einer Hebamme, aber auch der Erhalt von Arznei-, Verbands- oder Heilmitteln. Ebenso erhalten Asylbewerber Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen. Handelt es sich dagegen um einen Zahnersatz, so wird dieser nur gewährt, wenn er medizinisch notwendig ist.

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Nach 18 Monaten

Nun erhält der Asylbewerber den gleichen medizinischen Umfang, den auch Sozialhilfeempfänger haben.

Hier ist zu bemerken, dass die medizinischen Leistungen denen der gesetzlich versicherten entsprechen. Ebenso erhalten die Asylbewerber nun eine elektronische Gesundheitskarte.

Für den Asylbewerber bedeutet das aber auch, dass er nun Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung leisten muss. Diese aber nur bis zur Belastungsgrenze von 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Sofern die Person eine chronische Erkrankung hat und deswegen unter ständiger Behandlung steht, sind es sogar nur 1 Prozent.

Diese Grenze muss ermittelt werden, weshalb bei Sozialhilfeempfängern und Asylbewerbern der Regelsatz des Haushaltsvorstandes beachtet werden muss. Pro Jahr liegt dieser bei 416 Euro im Monat oder 4992 Euro im Jahr. Somit müssen chronisch Kranke eine Zuzahlung von 49,92 Euro pro Jahr leisten und alle nicht Chroniker 99,84 Euro pro Jahr.

Es ist ratsam sämtliche Quittungen über Zuzahlungen aufzubewahren. Sobald dann der Betrag von 49,92 Euro oder 99,84 Euro erreicht ist, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung über Zuzahlungsbefreiung aus.

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Die Zuständigkeit

Sobald die Flüchtlinge in Deutschland angekommen sind, übernimmt das Bundesland die medizinische Versorgung.

Diese Regelung gilt so lange, wie die Person in der Erstaufnahmeeinrichtung oder einer zentralen Unterbringungseinrichtung lebt. Wird der Asylbewerber einer Kommune zugewiesen, fällt die Kostenübernahme auf die zuständige Gemeinde. Innerhalb der Behörden wird somit geregelt, wie die medizinische Versorgung gewährleistet wird.

Um einen Arzt aufsuchen zu können, braucht der Asylbewerber einen Berechtigungs- oder Behandlungsschein. Diesen erhalten sie vom zuständigen Amt oder von der Erstaufnahmeeinrichtung vor Ort. Generell muss die Behörde die medizinische Versorgung und den Umfang festlegen und bewilligen. Aus diesem Grund ist immer ein Augenmerk auf das Gültigkeitsdatum des Scheins zu legen! Zudem können darauf auch Leistungsbeschränkungen vermerkt werden. Auch kann darauf ein bestimmter Arzt angegeben sein.

Meist werden die Scheine für ein Quartal ausgestellt. Die Asylbewerber können dann mit dem Schein einen Arzt aufsuchen, der für die vertragsärztliche Versorgung oder für die Behandlung von Flüchtlingen zugelassen ist. Welche Behandlung der Patient braucht und ob er zu einem Facharzt überwiesen werden muss, entscheidet der Arzt. Sofern der Asylbewerber ein Medikament benötigt, erhält er vom Arzt ein Rezept, das in der Apotheke eingelöst wird. Hierfür entstehen keine Zuzahlungen. Zudem hat der Arzt das Recht, Heil- und Hilfsmittel sowie einen Krankenhausaufenthalt zu verordnen. Jedoch muss das Amt diesen Verordnungen auch zustimmen. Sofern die Lage unklar ist, kann das örtliche Sozialamt auch ein Gutachten zu dem medizinischen Fall verlangen. Durch all diese Regelungen und die hohe Menge der Asylbewerber kann es hier zu langen Verzögerungen für notwendige Behandlungen kommen.

Die Krankenversicherungskarte

Leider ist es nicht möglich, eine flächendeckende Gesundheitskarte vor dem Ablauf der Frist von 15 Monaten auszustellen.

Manche Bundesländer bieten die Möglichkeit, eine elektronische Gesundheitskarte zu erhalten, sobald die Erstaufnahmeeinrichtung oder das Zentrallager verlassen wurde. So ist das in Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein, Thüringen und Hamburg geregelt. Für alle anderen Länder gilt dies nicht. Sie haben entweder der Rahmenvereinbarung nicht zugestimmt oder einen Rahmenvertrag mit Krankenkassen abgeschlossen. In diesen Rahmenvertrag können Kommunen, Landkreise und kreisfreie Städte eintreten. Jedoch haben nur wenige Bundesländer diese Möglichkeit genutzt. So zum Beispiel NRW mit 22 von 396 Kommunen. Lediglich in Brandenburg sind 17 von 18 Städte/Landkreise beigetreten. Alle anderen Gemeinden verwenden weiterhin den Behandlungsschein.

Grundsätzlich gibt es die richtige 33418aber erst, wenn der Flüchtling einer Kommune zugeordnet werden konnte.

In Anbetracht dessen, dass die Ausstellung der Krankenversicherungskarte Zeit dauert, kann man den Weg um das örtliche Sozialamt nicht umgehen. Hier erhalten Hilfesuchende einen zeitlich begrenzten Abrechnungsschein. Die Krankenkasse verschickt die elektronische Gesundheitskarte ab Fertigstellung direkt. Jedoch haben die Personen keine freie Krankenkassenwahl. Für jede Gemeinde ist geregelt, welche gesetzliche Krankenkasse zuständig ist. Doch immerhin haben die Asylbewerber dann fast den gleichen Leistungsumfang wie gesetzlich Versicherte. Nur bei ein paar Behandlungen muss nach wie vor die Gemeinde ihre Zustimmung geben.

Für Notfälle gilt: Der Behandlungsschein gilt auch im organisierten Notdienst. Auch kann die Person einen Arzt ohne Behandlungsschein aufsuchen, muss diesen aber innerhalb von 10 Tagen bringen. Sofern es sich um eine lebensbedrohliche Situation handelt, wird die Notfallbehandlung in einem Krankenhaus selbstverständlich vom Kostenträger übernommen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Medizinische Versorgung von Asylbewerbern – die Besonderheiten kennen

1. Kann ein Asylbewerber auch Wunschbehandlungen bekommen?

Es werden nur die Kosten für notwendige Behandlungen übernommen. Sofern diese nicht notwendig sind, müsste der Asylbewerber diese selbst bezahlen.

2. Was passiert wenn ein Asylbewerber ohne Behandlungsschein zum Arzt geht?

Hier entscheidet der Arzt selbst. Sofern es sich um keinen medizinischen Notfall handelt, darf der den Patienten auch dazu auffordern, erst einen Schein zu bringen. In jedem Fall muss der Asylbewerber den Schein aber spätestens 10 Tage später nachreichen.

3. Wird die Erstuntersuchung immer gemacht?

Ja. Sie ist zwingend notwendig, um das Ausbreiten von Seuchen und Krankheiten zu verhindern. Zudem muss gleich gewährleistet werden, dass chronisch kranke Flüchtlinge mit wichtigen Medikamenten versorgt werden.

4. Warum darf der Asylbewerber die Krankenkasse nicht selbst wählen?

Da es hier Verträge zwischen Krankenkassen und Kommunen gibt. Somit muss der Asylbewerber die Krankenkasse nehmen, die für ihn oder seine Kommune zuständig ist.

5. Was passiert, wenn der Asylbewerber eine Überweisung zum Facharzt bekommt?

In diesem Fall braucht er einen neuen Abrechnungsschein speziell für diesen Facharzt. Hat das Amt jedoch berechtigte Zweifel, so darf es ein Gutachten anfordern. Insoweit soll damit verhindert werden, dass die Übernahme der Kosten für medizinische Behandlungen ausgenutzt und unnötig geschröpft werden.

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Fazit

Die Mähr, Asylbewerber würden das Gesundheitssystem schröpfen, ist nicht wahr. Genaugenommen können diese Personen ohne Behandlungsschein keinen Arzt aufsuchen. Diesen Behandlungsschein erhalten sie aber auch nicht einfach so. Es muss durchaus ein berechtigter Grund bestehen, einen Arzt aufzusuchen. Zudem wird ihnen nur eine Regelversorgung gewährt. Sofern Behandlungen medizinisch nicht notwendig sind, werden sie vom Amt nicht übernommen.

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