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GEG: Was steht im neuen Gebäudeenergiegesetz? – Diese Änderungen sollten Sie kennen


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Die EnEV wird vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst und dieses gibt an, welche energetischen Anforderungen für klimatisierte und beheizte Gebäude gelten. Darauf kommt es an, wenn Sie erneuern oder modernisieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gebäudeenergiegesetz gibt Aufschluss darüber, auf welche energetischen Anforderungen ein klimatisiertes oder beheiztes Gebäude erfüllen muss.
  • Darin stehen Vorgaben die Wärmedämmstandards, Klima- und Heizungstechnik sowie den Hitzeschutz von Gebäuden betreffen.
  • Was die energetischen Mindestanforderungen betrifft, so haben sich diese im Vergleich zur Energieeinsparverordnung bei Neubauten etwas verringert.
  • Wer Bestandsgebäude besitzt, muss seiner Austausch- und Nachrüstpflicht nachkommen.
  • Handelt es sich um einen Neubau, so ist im GEG vorgeschrieben, wie hoch der Anteil an regenerativer Energie sein muss, um das Gebäude kühlen oder beheizen zu können.

CO2 muss sinken

Etwa 35 Prozent des deutschen Energieverbrauchs fallen allein auf Gebäude zurück.

Diese Gebäude verursachen jährlich etwa 120 Millionen Tonnen CO2 (Treibhausgas). Damit die Klimaschutzziele bis 2030 erreicht werden, müssen die Emissionen jedoch um 40 Prozent reduziert werden. Dies sorgt auch dafür, dass Deutschland nicht mehr so stark vom Energieimport abhängig wäre.

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Das GEG erklärt

Alle energetischen Vorgaben, die für Gebäude gelten, sind im Gebäudeenergiegesetz geregelt.

Ferner wurden die Energieeinsparverordnung sowie das Energieeinsparungsgesetz als auch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz von dem GEG abgelöst. Auch sind alle Inhalte diese abgelösten Gesetz als Vorschriften im GEG verbunden. Lediglich bei den Mindestanforderungen für Neubauten hat sich im GEG kaum etwas geändert. Zudem gibt es eine Lockerung für die bauliche Hülle.

Seit 1. November 2020 gilt das GEG. Zudem ist es für alle beheizten oder klimatisierten Gebäude gültig. In ihm stehen überwiegend Vorgaben zu den Wärmestandards von Gebäuden und zur Heizungstechnik. Ferner gibt es Regelungen zur Warmwassererzeugung, dem Betrieb von Lüftungsanlagen und dem Strom. Diese dienen dazu den Energiehaushalt von Gebäuden zu ermitteln. Außerdem hat jedes Gebäude bestimmte Vorgaben einzuhalten, was den Luftaustausch und die Reduzierung von Wärmebrücken betrifft. Hierbei handelt es sich um weniger gut gedämmte Stellen oder Ecken eines Gebäudes.

Für den Sommer stellt das GEG bestimmte Anforderungen an die Klimatechnik sowie Hitzeschutzmaßnahmen. Somit kann man sagen, das GEG schafft auch ein angenehmes Arbeits- und Wohnumfeld und begrenzt zugleich den Heizenergiebedarf.

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Anforderungen an Neubauten

Der größte Teil des Gesetztes betrifft die Neubauten.

Ziel des GEG ist es bei Neubauten den Energiebedarf für die Warmwasseraufbereitung und zum Heizen umweltschonend zu begrenzen. Hierzu gibt es zwei Arten von Berechnungsmethoden, damit man sich ein Urteil fällen kann. Bei der herkömmlichen Methode wird die Primärenergie berechnet, die der Neubau benötigen darf.

Jedoch kann auch die Menge der zulässigen Treibhausgase, die der Neubau ausstoßen darf, berechnet werden. Allerdings brauchen Sie für dieses Berechnungsverfahren einen Antrag bei den zuständigen örtlichen Behörden. Zudem ist es notwendig, ein Jahr nach Bauabschluss den Behörden einen Bericht vorzulegen. Dieser muss die Investitionskosten, Erfahrungen mit der Berechnungsmethode sowie Energieverbräuche beinhalten.

Damit Sie die Primärenergie berechnen können, müssen Sie wissen, welche Energie das Haus braucht. Hier sind die verwendeten Energieträger entscheidend, welche Sie mit dem Primärenergiefaktor multiplizieren. Handelt es sich um Holzpellets, ist der Primärenergiefaktor sehr günstig, Erdgas liegt im mittleren Bereich und Strom schneidet ganz schlecht ab. Ferner gibt es noch Fernwärme, welche nach Standort bewertet wird, allerdings kann sie eine klimafreundliche Möglichkeit sein. Nun gibt es auch noch die Vorschrift, erneuerbare Energien zu nutzen, welche einen Teil der Energieversorgung ausmachen sollten.

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  • Primärenergie: Hierbei handelt es sich um die komplette Energiebereitstellung, vom Rohstoffabbau zum Transport bis hin zur Verwendung in den Gebäuden.
  • Endenergie: Das Gebäude wird von außen damit gespeist.
  • Nutzenergie: Hat einen gezielten Nutzen, wie Wassererwärmung oder Raumheizung. Hierzu gehört auch Hilfsenergie durch Heizungspumpen.

Berechnung

Möchten Sie mit der Alternativ-Methode berechnen, ob die Treibhausgase, die Ihr Gebäude verursacht zulässig sind, so wird auch der Bedarf von verschiedenen Energieträgern einbezogen und mit einem spezifischen Faktor multipliziert. Jedoch sind diese Emissionsfaktoren unterschiedlich zu dem Primärverfahren. Außerdem darf das Gebäude einen bestimmten Energiebedarf nicht überschreiten, das heißt, die Endenergie muss bei der Treibhausgasberechnung unter einem bestimmten Wert bleiben. Jedoch darf der Dämmstandard des Gebäudes schlechter als bei der Primärenergie sein. Es ist auch keine anteilige Versorgung durch erneuerbare Energie Pflicht.

Somit werden die Umweltauswirkungen nicht gleich bewertet, wenn Sie die beiden Verfahren betrachten. Ferner hat das Gebäude nur die Anforderung zu erfüllen, die die jeweilige Methode verlangt. Begnügen Sie sich beim Hausbau nicht nur mit den Mindestanforderungen des GEG, denn es kann sein, dass Sie Ihre Immobilie dann schon relativ bald modernisieren müssen. Es sind aber Abweichungen beim seit 2016 geltenden Energieverbrauchniveau möglich. Zudem gibt es Lockerungen, was die Gebäudehülle betrifft. Bauen Sie deshalb gleich zu Beginn mit möglichst hohen Effizienzstandards.

Ferner halten sich die Mehrkosten beim energetisch höherwertigen Neubau in Grenzen und lohnen sich wegen der hohen Energiepreise. Außerdem gibt es Fördermittel, sofern sie die GEG-Anforderungen übertreffen. So gibt es den Standard „KfW-Effizienzhaus“; auch der Passivhausstandard sei zu erwähnen. Hier liegt der Energieverbrauch sogar noch unter den gesetzlichen Anforderungen.

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Die KfW-Förderung

Ähnlich wie das GEG beschreibt die KfW ein Referenzgebäude mit allen nötigen Standards was Warmwasseraufbereitung, Heizen, Lüften und die Bauteile betrifft. Der Energieverbrauch wird hier zwar auch nach dem GEG-Primärverfahren berechnet, jedoch ist der Energieverbrauch wesentlich geringer. Es gilt: Ist die Energieeffizienz sehr gut, desto mehr Förderung gibt es von der KfW.

Sofern es sich um einen Neubau betrifft dies die KfW-Effizienzhaus-Standars 40 sowie 40 plus. Jedoch hat das KfW-Effizienzhaus 40 einen 47 Prozent niedrigeren Bedarf aus Primärenergie als Neubauten, die die Mindestanforderungen des GEG erfüllen. Handelt es sich um ein KfW-Effizienzhaus 40 plus verbraucht dies noch weniger Energie.

Die Pflichten bei Modernisierung und Erneuerung

Die Bestandsgebäude bestimmten den bundesweiten Energiebedarf meist weitaus mehr, als Neubauten.

Sie als Eigentümer haben bei Bestandsgebäude die Austausch- und Nachrüstungspflicht, welche sie zu einem genannten Termin durchführen müssen. Möchten Sie das Gebäude modernisieren, haben Sie zudem auch bestimmte Anforderungen zu erfüllen.

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Nachrüstungs- und Austauschpflicht

Planen Sie eine Sanierung so haben Sie für Mehrfamilienhäuser einer Nachrüstungs- und Austauschpflicht nachzukommen. Lediglich Ein- und Zweifamilienhäuser sind hiervon ausgenommen, sofern Sie bereits seit Februar 2002 der Eigentümer sind und dieses Gebäude auch bewohnen. Kaufen Sie jedoch ein Ein- oder Zweifamilienhaus, so haben Sie zwei Jahre Zeit, Ihrer Pflicht nachzukommen.

  • Öl- sowie Gas-Heizkessel mit einem Alter über 30 Jahre und einer Heizleistung von 4 bis 400 kW müssen ausgetauscht werden. Jedoch gilt die Austauschpflicht nicht für Niedertemperatur- und Brennwert-Kessel. Welcher Kessel in Ihrem Haus verbaut ist, kann Ihnen der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sagen. Dieser schaut sich regelmäßig die Feuerstätten vor Ort an.
  • Alle Warmwasser- und Heizungsrohre, die neu sind, brauche eine Dämmung.
  • Alle oberen Geschossdecken, die zu unbeheizten Dachräumen führen, sind bereits seit Ende 2015 nachträglich zu dämmen, sofern Sie keinen Mindestwärmeschutz haben. Holzbalkendecken bieten den Vorteil, dass Sie nur die Hohlräume mit Dämmstoff füllen müssen. Ferner ist der Dämmpflicht auch dann nachzukommen, wenn die obersten Geschossdecken nicht begehbar ist. So zum Beispiel bei Spitzböden oder nicht ausgebauten Trocken- oder Aufenthaltsräumen. Optional können Sie auch gleich das darüberliegende Dach zu einem Mindestmaß dämmen. Eine Dämmpflicht für das Dach gibt es jedoch nicht, wenn Sie schon seit Februar 2002 das Ein- oder Zweifamilienhaus besitzen und darin wohnen. Zu diesem Zeitpunkt wurde die EnEV gültig. Jedoch empfiehlt der Verbraucherschutz dennoch die Dämmung.
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Tauschen Sie alte Heizungen aus, so wird dies staatlich finanziell gefördert. Warten Sie jedoch bis der Austausch Pflicht wird, bekommen Sie keine Fördermittel. Auf unseren Internetseiten finden Sie hierzu weitere Informationen.

Die freiwillige Modernisierung

Lassen Sie Bauteile modernisieren oder ändern schauen Sie im GEG nach den Mindeststandards, die Sie einhalten müssen.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Fassadenputz erneuert wird oder Sie neue Fenster in das Haus bauen. Lediglich bei einem Neuanstrich gilt das GEG nicht. Jedoch ist es ratsam, im Rahmen der Malerarbeiten auch gleich eine Fassadendämmung zu machen. Das Gerüst brauchen Sie schließlich ohnehin.

Sie können die GEG-Anforderungen bei den Arbeiten an Bestandsbauten auf 2 Arten erfüllen.

  • Bei Einzelsanierungsmaßnahmen wie Fassadendämmung oder Erneuerung von Fenstern gibt das GEG klar vor, welche Anforderungswerte an den Wärmedurchgangskoeffizienten des jeweiligen Bauteils gestellt werden.
  • Handelt es sich um eine große Modernisierung, die einem Neubau gleichzustellen ist, braucht es eine energetische Gesamtbilanzierung. Sie können hier die Primärenergie oder die Treibhausgase als Berechnung nehmen, sofern die Baubehörde die letztere Methode genehmigt.

Sofern es sich um das Primärenergieverfahren handelt, kann der Bedarf sogar höher sein als bei einem gleichwertigen Neubau. Maximal 85 Prozent mehr sind zulässig.

Verwenden Sie das Treibhausgasverfahren so müssen die Emissionen maximal in der Höhe eines vergleichbaren Neubaus sein. Jedoch darf der Energieverbrauch maximal 85 Prozent höher sein.

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Orientierungswerte für Außenbauteile

Folgende Tabelle gibt Ihnen Auskunft darüber, welche Anforderungen das GEG für Außenteiländerungen bei Bestandsgebäuden stellt.

Bauteile geforderter U-Wert Orientierungswert für die Maßnahmen
Außenwand 0,24 Dämmung mit 12 bis 16 cm
Fenster – Achtung hier ist der U-Wert des ganzen Fensters, welcher auch UW-Wert genannt wird wichtig. 1,30 2-Scheiben-Wärmeschutz-Verglasung
Dachflächenfenster 1,40 2-Scheiben-Wärmeschutz-Verglasung
Verglasungen 1,10 2-Scheiben-Wärmeschutz-Verglasung
Steildächer, Dachschrägen 0,24 Dämmung mit 14 bis 18 cm
Oberste Geschossdecken 0,24 Dämmung mit 14 bis 18 cm
Flachdächer 0,20 Dämmung mit 16 bis 20 cm
Decken und Wände unbeheizter Keller, Bodenplatte 0,30 Dämmung mit 10 bis 14 cm
Decken gegen unbeheizten Keller, Bodenplatte 0,50 Dämmung mit 4 bis 5 cm
Decken, die nach unten an Außenluft grenzen 0,24 Dämmung mit 14 bis 18 cm

Sofern Sie eine KfW-Bank Förderung haben möchten, lesen Sie sich noch vor der Auftragsvergabe die Bedingungen durch. Ferner gibt es für Sanierungen von Bestandsimmobilien die Effizienzhaus-Standards 115, 100, 85, 70 oder 55. Zudem können auch einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen eine Förderung finden. Beachten Sie jedoch, dass diese Anforderungen an die geförderten Einzelmaßnahmen deutlich über die oben aufgeführten Maßnahmen hinausgehen.

Sanierungsrechner

Das Ministerium für Wirtschaft und Energie bietet einen Sanierungsrechner, mit dem Sie den Energiebedarf Ihrer Immobilie abschätzen können und wie sich Energiesparmaßnahmen auswirken könnten.

Ferner finden Sie in dem Online-Tool welche Kosten Ihnen für welche Maßnahmen entstehen und ob  oder wie diese staatlich gefördert werden. Sie erhalten mit dem Sanierungskonfigurator eine gute Übersicht, wenn Sie mit dem Gedanken einer energetischen Modernisierung spielen.

Weitere Regeln und Vorschriften

1. Energieausweis

Möchten Sie beheizte oder gekühlte Gebäude vermieten oder verkaufen, brauchen Sie einen Energieausweis. Dieser gibt den potenziellen Käufern oder Mietern Aufschluss darüber, wie gut die energetische Qualität ist. Zudem kann er eine Hilfe beim Einschätzen der zukünftigen Energiekosten sein. Spätestens zum Besichtigungstermin muss der Makler oder Eigentümer den Interessenten, den Energieauswies zeigen. Lediglich Bestandsmieter haben keinen Anspruch darauf. Alle Energieausweise die seit Mai 2014 ausgestellt sind, stufen die Gebäude in Effizienzklassen ein. So wie Sie es auch von Elektrogeräten kennen. Die Skala beginnt hier bei A+ und endet bei H. Ferner gehen die Klassen A und B, abhängig vom Gebäudetyp, über den Neubaustandard hinaus. Die Energiekennwerte und Effizienzklassen haben bereits in der Immobilienanzeige zu stehen, sofern der Energieausweis vorhanden ist. Besitzen Sie jedoch noch einen alten Energieausweis ohne Effizienzklasse reicht es aus, wenn sie den Energiekennwert veröffentlichen.

2. Beratungsangebote prüfen

Sofern Sie das Haus sanieren, energetisch aufwerten oder gar kaufen möchten, müssen Sie Beratungsangebote zum Energieausweis suchen. Sofern Sie ein Gratis-Angebot eines Fachmannes finden, sind Sie dazu verpflichtet, dieses anzunehmen. Es kann sich auch um eine Beratung Ihres Verbraucherschutzes handeln.

3. Fachunternehmen ist zur Bestätigung des Wärmeschutzes bei Sanierung verpflichtet

Sofern Sie in der Pflicht stehen, das GEG bei einer Sanierung einzuhalten, muss auch der Sachverständige den Wärmeschutz bestätigen. Handelt es sich um eine genehmigungsfreie Sanierung bekommen Sie die Bestätigung vom Fachunternehmen. Jedoch ist diese Bestätigung 10 Jahre aufzubewahren oder auf Verlangen der zuständigen Behörde zu zeigen.

4. Die Kommune darf Fernwärme vorschreiben

Sofern Ihr Gebäudestandort am Fernwärmenetz hängt, darf Ihre Kommune Sie dazu verpflichten, Ihr Gebäude damit zu beheizen. Jedoch müssen Sie selbst abklären, ob Ihre Kommune von dem Recht auch Gebrauch macht.

5. Kohle- und Ölheizung unerwünscht

Heizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden, außer sie wohnen schon seit Februar 2002 in dem Gebäude. Spätestens 2026 sind Kohle- und Ölheizungen nur noch in bestimmten Gebäuden erlaubt. Hierzu zählen: Gebäude mit Neubaustandard sowie Teilversorgung aus erneuerbarer Energie; Bestandsgebäude, das teilweise mit erneuerbarer Energie versorgt wird; Gebäude ohne Fern- und Gaswärmeanschluss.

6. Strom selbst herstellen

Bauen Sie neu oder möchten Sie Ihren Strom in Zukunft selbst durch eine Photovoltaikanlage herstellen, können Sie die Energie in der Energiebilanz anrechnen. Auf diese Weise lassen sich die Anforderungen des GEG auch leichter erfüllen. Ferner erhöht ein Batteriespeicher den Bonus.

7. Prüfung von Klima- und Lüftungsanlagen

Diese Anlagen unterliegen einer regelmäßigen Prüfung. Nur fachkundige Personen dürfen diese machen. Sie als Eigentümer bekommen eine Bestätigung über die erfolgte Prüfung, die Sie den zuständigen Behörden vorlegen müssen, wenn sie verlangt wird. Sofern Sie Lüftungs- und Klimaanlagen neu einbauen lassen, muss in manchen Fällen auch eine Einrichtung zur Wärmerückgewinnung eingebaut werden.

8. Schornsteinfeger

Es ist notwendig, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenbeschau auch alte Heizkessel und Rohre anschaut. Er entscheidet, ob ein Austausch oder eine Dämmung erfolgen muss und ob die Heizanlagen auch dem GEG entsprechen. Jeder Verstoß erhält eine Frist, verstreicht diese, werden die zuständigen Behörden informiert. Verstoßen Sie jedoch gegen das Gebäudeenergiegesetz so ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bestraft werden kann. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie die energetischen Anforderungen bei der Sanierung oder dem Neubau nicht einhalten oder den Energieausweis nicht vorzeigen. Lassen Sie einen Altbau nicht modernisieren oder den Neubau nicht nach GEG ausstatten, kann die Bußgeldhöhe bis zu 50.000 Euro betragen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema GEG: Was steht im neuen Gebäudeenergiegesetz? – Diese Änderungen sollten Sie kennen

1. Braucht es diese ganzen Vorschriften?

Leider ja, denn viele alte Häuser sind wahre Energieverschwender. Auch der hohe CO2-Ausstoß ist ein Problem, dass ohne diese Vorschriften nicht gelöst werden könnte.

2. Was mache ich, wenn ich kein Geld für diese Mordernisierungsmaßnahmen habe?

Darauf kann keine Rücksicht genommen werden. Sie sind in der Pflicht und haben diese Vorschriften zu erfüllen. Ein Kostenvoranschlag von mehreren Unternehmen kann aber schon dabei helfen, die Kosten niedriger zu halten.

3. Kann ich die Dämmung auch selbst anbringen?

Das ist kein Problem. Selbstverständlich dürfen Sie hier auch selbst arbeiten, sofern Sie es richtig machen.

4. Ein altes Haus muss doch atmen können. Habe ich nach einer Dämmung kein Schimmelproblem?

Hier lohnt es sich die Beratung des Fachmannes einzuholen. Gerade bei Materialien wie Sandstein sollte alles richtig gemacht werden, damit das Haus durch eine Dämmung keinen Schaden nimmt.

5. Lohnt sich der ganze Aufwand für alte Häuser wirklich?

Es mag sinnlos erscheinen, doch auch aus einem alten Haus kann man viel herausholen und es aufwerten. Die Kostenersparnis beim Energieverbrauche werden Sie aber auf jeden Fall deutlich merken.

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Zu den größten Stromfresser gehören teilweise die Kühlschränke und die Kühl-Gefrierkombinationen. Sie laufen über das ganze Jahr und verbrauchen ungefähr 10% des Haushaltsstroms. Allein aus dem Grund müssen Sie beim Kauf auf die Stromkosten achten.

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Fazit

Das GEG mag auf den ersten Blick streng erscheinen, doch am Ende lohnen sich diverse Arbeiten an Ihrem Haus finanziell für Sie. Damit die Kosten nicht zu hoch werden, holen Sie sich Kostenvoranschläge und lassen Sie sich gut beraten.

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