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Gesetzliche Krankenversicherung: Schneller Wechsel möglich und ohne Aufwand für den gesetzlich Versicherten


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Die Krankenkasse wechseln ist für gesetzliche Versicherte schnell möglich und dabei müssen Sie keinen großen bürokratischen Aufwand betreiben. In der Regel sind Sie allerdings an die neue Krankenkasse 12 Monate gebunden, so dass innerhalb dieser Zeit kein neuer Krankenkassenwechsel möglich ist. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Wechsel von Krankenkasse zu Krankenkasse dauert in der Regel zwischen zwei und drei Monaten.
  • Die ausgesuchte gesetzliche Krankenkasse darf das neue Mitglied nicht ablehnen und Gründe wie Alter, Geschlecht oder den Gesundheitszustand nennen.
  • Sie haben als Versicherte ein Sonderkündigungsrecht, wenn die gesetzliche Krankenkasse die Beiträge erhöht.

Es tummeln sich mehr als 105 gesetzliche Krankenkasse auf dem Markt und somit haben gesetzlich Versicherte es sehr schwer die richtige Entscheidung zu treffen. In der Regel sind die Leistungen in der gesetzlichen Krankenkasse alle gleich, aber ein paar Unterschiede gibt es dennoch:

  • im Bereich Service
  • in den freiwilligen Zusatzleistungen
  • in der Beitragshöhe

Die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln wird unter diesen Gesichtspunkten sehr attraktiv.

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Die Bindungsfristen sind kurz

Grundsätzlich war es bisher so, dass Sie sich für eine Dauer von 18 Monaten an eine gesetzliche Krankenkasse binden müssen, so dass erst nach Ablauf dieser Zeit ein regulärer Wechsel möglich ist.

Ab dem Jahr 2021 hat sich in der Hinsicht ein bisschen was getan, denn nun können Sie die gesetzliche Krankenkasse auch schon nach 12 Monaten wechseln. Es kann aber auch Ausnahmen geben, nämlich, wenn Sie einen bestimmten Wahltarif haben, dann kommt es zu abweichenden Bindungsfristen.

Zusammen mit der Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse beginnt die neue Bindungsfrist und das bedeutet, wenn Sie die Mitgliedschaft am 1. April 2021 beginnt, dann ist die Bindungsfrist am 31. März 2021 erfüllt.

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Krankenkassenwahlrecht bei einem Jobwechsel

Bei einem Arbeitgeberwechsel gelten die Bindungsfristen nicht mehr, denn wenn Sie als Arbeitgeber eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung antreten, dann können Sie auch eine neue Krankenkasse aussuchen. 

Wichtig ist, dass Sie als Pflichtversicherer einen Wechsel nur bis höchstens 14 Tage nach Beginn der Beschäftigung ohne Einhaltung der Bindungsfrist vornehmen können. Sind Sie hingegen gesetzlich Krankenversicherung, dann können Sie den Wechsel innerhalb der folgenden drei Monate durchführen. Diese Frist startet ab dem ersten Tag des neuen Beschäftigungsverhältnisses.

Eine solche Möglichkeit haben Sie nicht nur, wenn Sie von einer gesetzlichen Versicherung zu einer anderen gesetzlichen Versicherung wechseln, sondern auch wenn Sie am Jahresende die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten und sich somit freiwillig gesetzlich versichern müssen.

Wichtig:

Sie haben zudem ein Kassenwahlrecht ohne, dass Sie die Bindungspflicht einhalten müssen, wenn die freiwillige Mitgliedschaft endet und Sie durch das Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder in die Pflichtversicherung rutschen. Zudem gilt das Kassenwahlrecht, wenn Sie nach Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung aufnehmen.

Sie haben das Recht die Krankenkasse unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Monatsende zu wechseln, wenn es zu einer Beitragserhöhung kommt oder ein Zusatzbetrag verlangt wird. Dann fällt die Kündigungsfrist von zwei Monaten weg.

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Der Krankenkassenwechsel

Der Krankenkassenwechsel hat sich seit dem 1. Januar 2021 sehr vereinfacht, denn bisher mussten Sie eine Kündigungserklärung zur Krankenkasse senden und diese Aufgabe fällt nun komplett weg. 

Heute stellen Sie einfach einen Neuaufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse, wenn Sie einen Wechsel vollziehen möchten. Die ausgesuchte Krankenkasse kümmert sich dann um alle weiteren Formalitäten und setzt sich mit der alten Krankenkasse auseinander. Zudem erhält die alte Krankenkasse die Information zum Wechsel von der neuen Krankenkasse.

Grundsätzlich erhält die neue Krankenkasse von der alten Krankenkasse unverzüglich eine Bestätigung, aber es ist auch eine Meldung innerhalb von zwei Wochen möglich. In der Regel kann es bis zu zwei Wochen dauern, bis es zu einem elektronischen Ende der Mitgliedschaft kommt. Bei einer durchgängigen Beschäftigung gilt auch weiterhin die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende.

Von der alten Krankenkasse erhalten Sie keine Kündigungsbestätigung mehr, sondern Sie bekommen nur eine Information von der neuen Krankenkasse, dass der Krankenkassenwechsel vollzogen ist.

Wichtig:

Sie müssen den Arbeitgeber über den Krankenkassenwechsel informieren und das ist formlos möglich. Der Arbeitgeber muss Sie dann mit dem Arbeitgeber-Meldeverfahren bei der neuen Krankenkasse anmelden und dann bekommt er eine elektronische Mitgliedsbescheinigung. Es gibt keine Papierbescheinigungen mehr.

Kein eigenes Krankenkassenwahlrecht haben Familienangehörige, denn Sie sind in der Krankenkasse des Familienmitglieds versichert und müssen sich nach der Entscheidung des versicherten Mitglieds richten. In der Regel handelt es sich dabei um den Ehepartner, einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder ein Elternteil.

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Der Krankenkassenwechsel in der Übergangszeit

Die Übergangszeit liegt zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2021 und in dieser Zeit kommt es oft zu Schwierigkeiten aufgrund der Umstellung.

Das elektronische Meldeverfahren kommt wegen der Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei Monaten bei einem Wechsel von einer Krankenkasse zu einer neuen Krankenkasse, aber bei einem unverändertem Versicherungsverhältnis nicht zum Einsatz, wenn ein Wechsel zwischen dem 1. Januar und dem 31. März angestrebt wird.

Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Übergangszeit und für diese Zeit gilt, dass die alte Krankenkasse der neuen Krankenkasse eine Kündigungsbestätigung zuschicken muss. Die neue Krankenkasse erstellt dann eine Mitgliedsbescheinigung und diese eignet sich zu Meldung bei den verpflichteten Stellen. Der Arbeitgeber braucht diese Meldung als Beispiel. Die Stelle, also der Arbeitgeber, ist zur Meldung verpflichtet und muss die Abmeldung bei der alten Krankenkasse in die Wege leiten und die Anmeldung der neuen Krankenkasse. Die neue Krankenkasse sendet eine elektronische Mitgliedsbescheinigung.

Wichtig:

Ab dem 1. Januar 2021 müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse nur noch eigenständig kündigen, wenn Sie das System der gesetzlichen Krankenkassen komplett verlassen und das ist bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung der Fall. Auch bei einem Umzug ins Ausland kommt diese Verpflichtung zum Tragen.

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Die verschiedenen Krankenkassen

Es gibt verschiedene Krankenkassen und Sie können zwischen

wählen. Allerdings können Sie in die Innungskrankenkassen nur aufgenommen werden, wenn Sie sich verpflichten jeden Versicherten aufzunehmen, denn das steht in der Satzung. Die Krankenkassen dürfen Ihnen die gesetzliche Mitgliedschaft nicht verweigern, wenn es keine regionalen oder beruflichen Einschränkungen gibt.

Das Thema der Wahltarife

Sie können bei den Krankenkassen zwischen den einzelnen Wahltarifen wählen, so dass es zu einem Selbstbehalt oder einer Beitragsrückerstattung kommen kann. 

Allerdings sollten Sie beachten, dass Sie sich an die Krankenkasse bis zu drei Jahre binden, wenn Sie sich für einen freiwilligen Wahltarif entscheiden. Außerdem verlieren Sie das Sonderkündigungsrecht, wenn Sie sich für den Wahltarif „Krankengeld“ entscheiden.

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Die Leistungen

Von den Krankenkassen müssen etwa 95% der Leistungen übernommen werden und dazu gehören medizinisch begründete Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte.

Zur Übernahme der Kosten ist die Krankenkasse gesetzlich verpflichtet, aber bei Service und Zusatzleistungen kommt es zu großen Unterschieden zwischen den einzelnen Krankenkassen.

Bevor Sie sich für den Wechsel in eine andere Krankenkasse entscheiden, sollten Sie sich die Angebote der einzelnen Krankenkassen genau anschauen und nach den Bedürfnissen und Wünschen schauen. Achten Sie zudem auf die Zusatzleistungen, die von den Krankenkassen angeboten werden.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Krankenversicherungswechsel

1. Kann ich meine Krankenkasse wechseln, wenn der Beitrag erhöht wird?

Sie haben die Möglichkeit von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, wenn die Krankenkasse den Beitrag erhöht und die Leistungen nicht anpasst. Achten Sie dabei immer auf die Kündigungsfristen.

2. Muss ich bei meiner alten Krankenversicherung eine schriftliche Kündigung einreichen?

Bis Anfang des Jahres 2021 mussten Sie bei Ihrer alten Krankenversicherung eine schriftliche Kündigung einreichen, aber seit Januar 2021 übernimmt diese Aufgabe die neue Krankenversicherung. Sie melden sich nur bei der neuen Versicherung an und alle weiteren Formalitäten übernimmt sie.

3. Wie erfährt mein Arbeitgeber von der neuen Krankenversicherung?

Sie müssen den Arbeitgeber von dem Versicherungswechsel informieren und er meldet Sie dann bei der neuen Versicherung mit Hilfe des elektronischen Meldeverfahrens.

4. Darf die neue Krankenkasse mich ablehnen, weil ich zu alt bin?

Nein, denn gesetzlich ist geregelt, dass die Krankenkasse Sie nicht aufgrund des Alters ablehnen darf. Auch das Geschlecht und der Gesundheitszustand dürfen keine Rolle spielen.

5. Wie sinnvoll ist ein Krankenkassenwechsel?

In der heutigen Zeit sind die Leistungen der einzelnen Krankenkassen beinah identisch, denn Sie übernehmen 95% aller Kosten. Aber es gibt auch Unterschiede beim Service oder den Zusatzleistungen. Es kommt also auf die eigenen Bedürfnisse an, ob ein Krankenkassenwechsel wirklich sinnvoll ist.

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Fazit

Heute ist ein Krankenkassenwechsel ohne große Umstände möglich. Sie entscheiden sich einfach für eine neue Krankenkasse und melden sich bei dieser an. Die neue Krankenversicherung übernimmt nun alle weiteren Vorgänge und informiert Sie nur über die einzelnen Schritte. Einfach, schnell und ohne Mühe für Sie.

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