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Marktstammdatenregister: Besitzer müssen Solaranlagen und Co. Anmelden, ansonsten kommt es zu Bußgeldern oder Vergütungseinbußen


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Inzwischen gibt es ein sogenanntes Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Darin müssen nun alle Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke und Batteriespeicher eingetragen werden. Die Eintragung ist Pflicht und zu diesen Thema beantworten wir daher alle wichtigen Fragen. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Innerhalb von 30 Tagen müssen inzwischen alle neuen Anlagen zur Stromerzeugung ins Marktstammdatenregister eingetragen werden. Die Frist beginnt daher ab der Inbetriebnahme der Anlage.
  • Eine deutlich gelockerte Frist gilt z.B. bei allen Photovoltaikanlagen, die schon im alten Anlagenregister gemeldet sind und keinen Batteriespeicher besitzen.
  • Ihnen droht daher ein hohes Bußgeld oder der Verlust der EEG-Vergütung, wenn Sie der Meldefrist nicht nachkommen und Ihre Anlage nicht registrieren lassen.

Was ist eigentlich ein Marktstammdatenregister?

Bei dem Marktstammdatenregister handelt es sich um ein amtliches Register, indem alle stromerzeugenden Anlagen erfasst sind.

Es wird auch kurz nur MaStR genannt und besteht seit 2019. Seitdem das amtliche Register online ist, gibt es inzwischen keine anderen Meldewege für Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz mehr.

In dem Marktstammdatenregister müssen alle Stromerzeugungsanlagen registriert werden. In Zukunft sollen nämlich alle dezentralen Anlagen in Deutschland in dem Register zu finden sein. Dies sind mittlerweile rund 2 Millionen Stück.

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Welchen Sinn hat das Marktstammdatenregister?

Das Marktstammdatenregister ist eine Einsammlung von allerlei Informationen rund um die Stromerzeugungsanlagen und soll eine große Datenbank im Bereich Strommarkt werden.

Die Daten werden erfasst und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, so dass alle Verbraucher alle wichtigen Informationen nachlesen können. Das Register dient der Vereinfachung und Abschaffung von Meldepflichten. Es soll vor Allem mit weniger Aufwand und geringeren bürokratischen Hürden funktionieren.

Wer trägt sich in das Marktstammdatenregister ein?

Sie müssen sich inzwischen in das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eintragen, wenn Sie mit einer Solaranlage Strom erzeugen und an das Netz angebunden sind.

Diese Meldepflicht gilt z.B. für:

  • Photovoltaikanlagen
  • Blockheizkraftwerke
  • Batteriespeicher
  • KWK-Anlagen
  • Windenergieanlagen
  • Notstromaggregate

All diese Anlagen sind zu registrieren. Dies gilt auch dann, wenn sie schon ein paar Jahre laufen. Auch der Zeitpunkt der Inbetriebnahme spielt dabei keine Rolle, denn eine Meldepflicht besteht für alle Anlagen dieser Art.

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Ein Kommentar

Reichen die Einträge der Bundesnetzagentur bisher nicht aus?

Sie haben Ihre Anlage bestimmt schon an einigen Stellen registrieren lassen, aber diese Registrierungen reichen nicht aus.

Ihre Anlage ist bestimmt beim Netzbetreiber oder der Bundesnetzagentur im alten Register registriert. Aber diese Meldung reicht heute nicht mehr aus. Die Anlage muss inzwischen im neuen Marktstammdatenregister aufgenommen werden, denn das neue Register löst alle bisherigen Meldeportale der Bundesnetzagentur ab und zwar vollständig.

Aufgrund der Datenschutzgrundverordnung werden die bisher gemeldeten Daten nicht übernommen. Daher muss eine neue Registrierung erfolgen.

Keine fristgerechte Meldung – was passiert dann?

Es besteht eine Meldepflicht für das Marktstammdatenregister und wenn Sie dieser Meldepflicht nicht nachkommen, dann droht ein Bußgeld oder der Vergütungsverlust nach EEG oder KWKG.

Die Anlagen ist z.B. weder bei dem Netzbetreiber noch bei dem Marktstammdatenregister registriert? Dann haben Sie inzwischen auch keinen Anspruch auf Vergütung mehr nach EEG oder KWKG.

Sie haben die Anlage zwar beim Netzbetreiber angemeldet, aber nicht bei dem neuen Register? Dann sinkt der Vergütungsanspruch um etwa 20% und das kann erheblich sein.

Die Regulierungsbehörden sind zudem in der Lage, ein Bußgeld nach EnWG §95 zu verhängen.

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Hat die Bestandanlage eine Frist?

Ihre Anlage ist z.B. schon vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb genommen worden? Dann hatten Sie immerhin bis Ende Januar 2021 Zeit eine Registrierung durchzuführen.

Es spielt keine Rolle, ob Sie eine Solaranlage oder ein Blockheizkraftwerk haben. Sie sind inzwischen verpflichtet die Registrierung im neuen Register fristgerecht vorzunehmen.

Gibt es eine Frist für neue Anlagen?

Die neuen Anlagen müssen auch innerhalb einer festen Frist registriert werden, so dass es auch hier keinen Spielraum gibt.

Innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme muss die Neuanlage im Marktstammdatenregister eingetragen sein. Diese Pflicht gilt für alle Anlagen, die nach dem Februar 2019 an den Start gegangen sind. Aber Sie haben auch die Möglichkeit, dass die neue Anlage vor Inbetriebnahme registriert wird.

Muss ich einen Batteriespeicher registrieren lassen?

Sie müssen jede einzelne Anlage zur Stromerzeugung registrieren lassen. Daher muss auch ein Batteriespeicher zusätzlich gemeldet werden.

Sie betreiben z.B. eine Photovoltaikanlage mit einem Batteriespeicher? Dann müssen Sie inzwischen die Solaranlage und den Batteriespeicher einzeln ins Register eintragen lassen.

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Gibt es eine Meldepflicht für den Batteriespeicher?

Auch für den Batteriespeicher gibt es eine Meldepflicht, so dass er bis zum 31. Januar 2021 registriert sein muss.

Nur durch eine rechtzeitige Registrierung verhindern Sie eine Kürzung der EEG-Förderzahlungen. Für einen neuen Speicher müssen Sie daher mit einer Ein-Monats-Meldefrist rechnen.

Welche Daten kommen in den Register?

Die Stammdaten kommen in den Marktdatenstammregister und dazu gehören

Die Daten werden allerdings von der Anlagenart bestimmt und sind in unterschiedlichen Mengen zu hinterlassen. Informieren Sie sich daher am besten bei der Registrierungshilfe der Bundesnetzagentur. Sie kann Ihnen z.B. alle wichtigen Informationen mitteilen. Auch eine Schritt-für-Schritt-Videoanleitung lässt sich finden, so dass Sie die Einträge ohne Schwierigkeiten selber machen können. Sie haben sogar die Möglichkeit, dass einige Daten auch noch nach der Registrierung nachgetragen werden können.

Wo gibt es weitere Informationen zu diesem Thema?

Die Bundesnetzagentur hat eine Übersicht zusammengestellt. In dieser können Sie z.B. die häufigsten Fragen rund um den Marktstammdatenregister nachlesen. 

Zudem gibt es eine Hotline und diese können Sie von Montag bis Freitag zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr erreichen. Die Nummer lautet 0228 14 – 3333. Darüber hinaus gibt es ein Online-Kontaktformular zum Erhalt weiterer Informationen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Marktstammdatenregister

1. Warum muss eine Registrierung im Marktstammdatenregister stattfinden?

Die Bundesnetzagentur will mit Hilfe der Registrierungspflicht eine ausführliche Liste mit allen Anlagen rund um die Stromerzeugung erschaffen. Aus genau diesem Grund müssen Sie sich inzwischen in dem Register anmelden.

2. Welche Daten stehen im neuen Register?

Alle Daten rund um die Anlage und den Standort erfasst inzwischen das neue Register der Bundesnetzagentur. Aber auch persönliche Daten müssen Sie hinterlegen. Sie haben sogar die Möglichkeit eine Registrierung zu machen und einige Daten nachzutragen, wenn diese nicht direkt bekannt sind.

3. Was ist der Acer-Code?

Bei dem Acer-Code handelt es sich um einen Registrierungscode. Dieser wird für einen Marktteilnehmer festgelegt. Er dient daher nicht nur zur Registrierung der Daten, sondern wird auch bei Transaktionen angegeben.

4. Wo steht meine ASO-Nummer?

In dem bisherigen Register wurde mit ASO-Nummern gearbeitet. Wenn Sie sich schon einmal angemeldet haben, dann haben Sie z.B. die ASO-Nummer mit der Post erhalten.

5. Was ist ein Marktakteur?

Marktakteure sind z.B. Personen oder Organisationen, die im Marktstammdatenregister vorhanden sind und eine Marktfunktion übernehmen.

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Fazit

Alle stromerzeugenden Anlagen sind bisher bei der Bundesnetzagentur gemeldet worden und in einem Register festgehalten. Aber seit kurzem gibt es das Marktstammdatenregister. Das Marktstammdatenregister ersetzt alle bisherigen Registrierungsformen und ist verpflichtend für alle stromerzeugenden Anlagen. Eine Registrierung muss zudem innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme stattfinden. Anderenfalls kommt es zu einem Bußgeld oder zu Vergütungskürzungen.

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