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Pauschalreisen im Bus – Bei Annullierung und Verspätung wenden Sie sich an den Reiseveranstalter


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Heutzutage ist die Reise in einem Reisebus keine Seltenheit mehr und gerade Städtetrips oder kurze Pauschalreisen lassen sich sehr gut mit dem Bus erleben. Dabei kommt es immer wieder zu Problemen, von großen Verspätungen über eine defekte Klimaanlage bis hin zu beschädigten Gepäck. Aber Sie müssen das nicht einfach hinnehmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Reise mit dem Bus ist in den letzten Jahren sehr beliebt geworden und steht für bequemes und unkompliziertes Reisen.
  • Mittlerweile gibt es verschiedene Anbieter auf dem Markt, wobei nicht jeder Anbieter einen makellosen Ruf hat.
  • Städtereisen, aber auch Pauschalreisen sind mit einem Bus möglich und lassen sich kostengünstig buchen.

Keine Klimaanlage vorhanden

Im Reisevertrag steht, dass der Bus eine Klimaanlage, W-LAN oder Toiletten besitzt und wenn die versprochene, schriftlich angekündigte Ausstattung fehlt, dann können Sie einen Teil des Preises zurückverlangen.

Immer wieder kommt es vor, dass die Unternehmen eine Haftung für eine Klimaanlage, Bordtoilette oder Internet ausschließen wollen, aber das ist nicht zulässig. Wenn Ihnen die Ausstattung zugesichert wurde und im Reisevertrag als Bestandteil stehen, dann ist das Recht auf Ihrer Seite.

Sie müssen die Abweichungen der versprochenen Ausstattung nachweisen und dazu können Fotos und Zeugen sehr hilfreich sein. Zeigen Sie den Mangel unbedingt sofort beim Reiseveranstalter an und das in Anwesenheit von Zeugen. Zudem ist es sinnvoll, wenn Sie sich die Kenntnisnahme der Mängelanzeige schriftlich bestätigen lassen. Dafür reicht es aus, wenn der Reiseleiter „zur Kenntnis genommen“ auf das Schriftstück schreibt. Es ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort ist niemand zu erreichen, dann informieren Sie den Reiseveranstalter in Deutschland im besten Fall mit dem Telefon. Achten Sie darauf, dass bei dem Telefonat ein Zeuge anwesend ist.

Der Leistungsträger vor Ort hat keine Zuständigkeit für Mängelanzeigen, nur, wenn es ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden ist.

Fordern Sie direkt nach der Rückkehr einen Teil des Geldes vom Reiseveranstalter zurück und dazu nutzen Sie die Schriftform. Idealerweise bietet sich ein Fax an, denn das hat einen qualifizierten Sendebericht oder Sie nutzen ein Einwurfeinschreiben. Wichtig ist, dass alle Beweise angeheftet sind.

Die folgenden Reisemängeltabellen geben Ihnen Anhaltspunkte, wie viel Preisermäßigung Ihnen zustehen könnte:

  • Kemptner Tabelle
  • Frankfurter Tabelle
  • ADAC-Tabelle
  • Würzburger Tabelle

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Verlust oder Beschädigung des Gepäcks

Sie haben sich für eine Buspauschalreise entschieden und das Gepäck ist entweder verloren gegangen oder beschädigt worden. In dem Fall können Sie einen Teil des Reisepreises vom Veranstalter zurückverlangen.

Melden Sie sich unverzüglich beim Reiseveranstalter, wenn Sie den Verlust oder die Beschädigung bemerken. Die Meldung sollte immer in Anwesenheit von Zeugen geschehen oder Sie lassen sich die Mängelanzeige von den Zeugen unterschreiben oder vom Reiseleiter schriftlich bestätigen. Dafür reicht es aus, wenn der Reiseleiter „zur Kenntnis genommen“ unter die Mängelanzeige setzt.

Wichtige Information!

In vielen Fällen behaupten die Busunternehmen, dass sie für den Verlust des Gepäcks nicht aufkommen müssen und das ist nicht richtig. Der Busunternehmer nimmt das Gepäck an und muss dafür sorgen, dass es ordentlich aufbewahrt und nur an den richtigen Reisenden ausgegeben wird. Wenn der Busunternehmen den Koffer verliert, dann muss er dafür auch haften (AG München Az. 283 Js 5956/15).

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Was tun wenn kein Reiseleiter greifbar ist?

Es ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort befindet sich keine Reiseleiter, dann müssen Sie sich an den Unternehmer in Deutschland wenden. Dazu stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, aber das Telefon ist perfekt. Telefonieren Sie mit dem Reiseleiter in Deutschland immer in Anwesenheit von Zeugen. Bedenken Sie, dass der Hotelier beziehungsweise der Leistungsträger für die Mängelanzeige nicht zuständig ist. Die einzige Ausnahme stellt sich dar, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine andere Information steht. Melden Sie den Verlust der Gepäckstücke unbedingt bei der Polizei.

Auf Kosten des Reiseveranstalters dürfen Sie die notwendige Ausstattung anschaffen. Manchmal bietet der Reiseveranstalter Ihnen auch eine Schadenersatz direkt vor Ort an und dann sollten Sie diesen auch unter Vorbehalt annehmen. Behalten Sie sich aber immer vor, dass Sie auch weitere Ansprüche geltend machen. Grundsätzlich bekommen Sie den Wert der Gegenstände erstattet, den die Gegenstände zum Zeitpunkt des Verlustes hatten. Sie können bis zu 25% des Reisepreises zurückerhalten, wenn das Gepäck während der gesamten Reise nicht vorhanden ist.

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Handeln Sie sofort nach Urlaubsrückkehr – spätestens

Fordern Sie sofort einen Teil des Reisepreises zurück, wenn Sie aus dem Urlaub kommen und zudem können Sie Ersatz für den Gepäckverlust oder die Beschädigung erhalten. Auch dazu wenden Sie sich an den Reiseveranstalter und melden den Schaden schriftlich an. Dazu bietet sich entweder ein Fax mit Sendebericht oder ein Einwurfeinschreiben.

Wichtig

Sie können Schadenersatz von dem Busunternehmen verlangen, wenn das Gepäck aufgrund eines Unfalls beschädigt wird oder verloren geht. Allerdings muss die Fahrstrecke mindestens 250km betragen. In der Regel ist die Haftung auf 1.200 Euro pro Gepäckstück beschränkt und gilt nur für einen grob fahrlässigen oder vorsätzlich verursachten Schaden.

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Manche Verspätungen sind hinzunehmen

Sie warten auf den Reisebus und dieser hat Verspätung, aber geringe Verspätungen können Sie durchaus hinnehmen. Aber es gibt andere Dinge, welche Sie nicht hinnehmen müssen.

Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter

Unter Umständen können Sie einen Teil des Reisepreises zurückverlangen oder von der Reise zurücktreten, wenn der Zusteigetreffpunkt sich im Freien befindet und Sie dort auf den Bus warten müssen.

Eine kleine Reiseverzögerung ist aber grundsätzlich hinzunehmen, aber die örtlichen, zeitlichen und witterungsbedingten Verhältnisse sind für die zumutbare Wartezeit entscheidend.

Ein Reisender muss es nicht hinnehmen, wenn er im Dezember bei Schneetreiben zwei Stunden warten muss und keine Benachrichtigung durch den Veranstalter bekommt oder selber Kontakt aufnehmen kann. Das Landgericht Frankfurt hat dazu ein Urteil gesprochen (Az.2/24 S 123/88). In einem solchen Fall müssen Sie die Reise nicht antreten und auch keine Stornokosten zahlen.

Des Weiteren hat das Landgericht Frankfurt / Main für einen Fall entschieden (Az. 32 C2890 /94-48), bei dem das Reiseunternehmen an einer anderen Stelle gehalten hat, anstatt an der vereinbarten Stelle. Dadurch konnte der Busfahrer den Reisenden nicht sehen.

Sie wollen die Reise aufgrund der Busverspätung nicht antreten, dann sollten Sie im Vorfeld den Reiseleiter informieren und ihm die Möglichkeit gewähren, den Mangel zu beheben. Schafft er keine Abhilfe, dann können Sie die Reise absagen und müssen auch keine Stornokosten zahlen.

Beweise für Verspätung

Trotz der Verspätung haben Sie die Reise angetreten und wollen nun einen Teil des Reisepreises zurückverlangen, dann sollten Sie auf jeden Fall Beweise sammeln. Dazu bieten sich Zeugen an. Zudem müssen Sie die Verspätung beim Reiseveranstalter anzeigen und ihm die Möglichkeit zur Reaktion geben. Auch hier sollten Sie auf die Anwesenheit eines Zeugen setzen.

Der Reiseveranstalter hat die Möglichkeit den Mangel zu beseitigen oder kann Ihnen ein Ersatzangebot unterbreiten. Dazu kann gehören, dass er Ihnen ein Ersatzverkehrsmittel zur Verfügung stellt. Die Alternative müssen Sie nicht annehmen und sollten nur zugreifen, wenn es sich um eine gleiche Leistung oder bessere Leistung handelt. Sollte keine Abhilfe kommen, dann sollten Sie bei der Rückkehr einen Teil des Reisepreises zurückfordern. Dazu senden Sie die Beweise und die Mängelliste per Fax mit Sendebericht oder ein Einwurfeinschreiben an den Reiseleiter. Sie müssen die Ansprüche innerhalb eines Monats nach Reiseende deutlich machen, wenn Sie den Vertrag vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossen haben.

Rechte gegenüber dem Busunternehmen

Sie haben nicht nur gegenüber dem Reiseveranstalter einige Rechte, sondern auch gegen den Busunternehmer. Das Busunternehmen muss dafür sorgen, dass eine Fortsetzung der Reise möglich ist und zwar zum frühestmöglichen Zeitpunkt, wenn es sich um eine Verzögerung von mindestens zwei Stunden handelt oder eine Reise von mindestens 250 km Fahrtlänge annulliert wird. Sollte es sich um eine Busfahrt handelt, die länger als drei Stunden dauert, dann muss das Busunternehmen Hilfeleistungen anbieten, vor allen Dingen, wenn die Fahrt annulliert wird oder sich um mehr als 90 Minuten verzögert. Zudem muss die Reise an einem Busbahnhof stattfinden und der Grund ist einfach, denn an einem Busbahnhof befindet sich viel mehr Personal. Es schon Schalter zur Abfertigung vorhanden, Warteräume, Fahrscheinschalter oder ähnliche Einrichtungen.

Welche Hilfen sind denkbar?

Die Hilfeleistungen bestehen in der Regel aus Mahlzeiten, Erfrischungen und Imbisse, wenn sie im Bus oder am Bahnhof zur Verfügung stehen oder in zumutbarer Weise zu beschaffen sind. Der Beförderer muss für eine Unterkunft sorgen, wenn der Aufenthalt eine Übernachtung notwendig macht. Allerdings sind die Unterbringungskosten auf 80 Euro pro Nacht und Gast beschränkt, aber es werden auch nur zwei Nächte bezahlt. Die Fahrt zur Unterkunft kommt oben drauf. Das Busunternehmen kann aber aus der Unterbringungspflicht rauskommen, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung oder die Verspätung aufgrund von schweren Naturkatastrophen oder widrigen Wetterbedingungen verursacht wurde. Das Busunternehmen muss die Reisenden über Verspätungen und Annullierungen informieren.

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Ansprüche sichern

Denken Sie immer an die Verjährungsfrist und diese liegt bei Busreisen bei zwei Jahren.

Die Zweijahresfrist beginnt, sobald Sie aus dem Urlaub zurückkommen und der Reiseveranstalter Ihre Forderungen zurückweist. Vor Ablauf der Frist müssen Sie die Klage erhoben haben.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Busreisen

1. Zwei Stunden Wartezeit im Winter – muss ich das hinnehmen?

Zwei Stunden Wartezeit sind nicht hinnehmbar, vor allen Dingen, wenn der Treffpunkt sich im Freien befindet und Sie der Witterung ungeschützt ausgesetzt sind. Anders sieht es bei einem Bahnhof aus.

2. Wann muss das Busunternehmen für Erfrischungen sorgen?

Immer wieder kommt es vor, dass Verspätungen bei Busreisen stattfinden. Sollten Sie mehr als 90 Minuten warten müssen, dann wird Ihnen das Busunternehmen Erfrischungen anbieten.

3. Kann ich den kompletten Reisepreis verlangen, wenn ich mehr als zwei Stunden Wartezeit habe?

Den kompletten Reisepreis können Sie nur zurückverlangen, wenn Sie die Reise nicht antreten können oder das Busunternehmen eine Annullierung durchführt.

4. Wie viel Geld kann ich bei Annullierung zurückverlangen?

Bei einer Annullierung können Sie das gesamte Geld der Reise zurückverlangen, wenn das Busunternehmen keine alternative Transportmöglichkeit zur Verfügung stellt.

5. Wann muss ich meine Forderung beim Reiseveranstalter einreichen?

Sobald Sie wieder zu Hause sind, können Sie die Forderung einreichen und im Idealfall ohne Klage einen Teil des Reisepreises zurückverlangen.

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Fazit

Busreisen sind in den letzten Jahren in der Beliebtheit gestiegen. Schnell, preiswert und unkompliziert sind die Busreisen, aber auch hier kommt es zu Verspätungen oder Annullierungen. Sie haben unterschiedliche Möglichkeiten mit der entsprechenden Situation umzugehen. Ansprüche bestehen beim Reiseveranstalter und sogar beim Busunternehmen. Kommt es zu Schwierigkeiten ist es wichtig, dass Sie Beweise sammeln, Zeugen suchen und sich an den Reiseveranstalter wenden.

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