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Stimmen Rechnung und Abschläge für Strom oder Gas? – Jahresabrechnung prüfen und Schätzungen vermeiden


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Die Strom- und Gasrechnung ist für den Verbraucher jedes Jahr ein Graus und manchmal kommt der Verdacht auf, dass mit der Abrechnung etwas nicht stimmt. In einem solchen Fall verzweifeln Sie nicht, denn wir zeigen Ihnen, wie Sie die Abrechnung auf Fehler prüfen und erklären was Sie tun können.

Das Wichtigste in Kürze

  • In vielen Punkten können Abrechnungen für Strom und Gas mit Fehlern bestückt sein.
  • Die häufigsten Fehlerquellen sind bei dem Verbrauch und den angesetzten Preisen, der Höhe der neuen Abschläge und der Auszahlung von Bonis zu finden.
  • Eine fehlerhafte Rechnung muss beanstandet werden.

Die Rechnung stimmt nicht

Auch bei einem gefundenen Fehler in der Rechnungen sind Sie verpflichtet diese erst einmal zu bezahlen.

Im gleichen Atemzug beanstanden Sie die Rechnung sofort beim Anbieter und dafür nutzen Sie ein Einschreiben und wichtig ist, dass Sie auf jeden Fall die Kunden- und Rechnungsnummer angeben. In dem Einschreiben beschreiben Sie so genau wie nur irgendwie möglich, warum und welche Punkte der Rechnung Sie beanstanden.

Außerdem erklären Sie ausdrücklich, dass Sie die Rechnung nur unter Vorbehalt bezahlt haben. Das zu viel gezahlte Geld können Sie am Ende zurück verlangen, wenn sich der gefundene Fehler als wahr erweist.

Sie haben ein zu geringes Guthaben auf der Rechnung festgestellt, dann wenden Sie sich sofort an den Anbieter und begründen Sie die Einschätzung. Im schlimmsten Fall müssen Sie sich an einen Anwalt wenden und rechtliche Schritte einleiten, um das Guthaben einzufordern.

Sie dürfen die Zahlung teilweise oder vollständig nur dann verweigern, wenn einer der zwei folgenden Fälle eintritt.

  • Der Verbrauch ist im Gegensatz zum Vorjahr um das doppelte angestiegen und es wurde bei einer Zählerprüfung ein Fehler festgestellt. Die Prüfung wird auch als Befundprüfung bezeichnet.

Vorsicht: Die Kosten für eine Zählerprüfung zahlen Sie selber, wenn kein Fehler vorliegt. Ein Zahlungsverweigerungsrecht gilt nur bis zum Abschluss der Prüfung, dann sind die Beiträge in voller Höhe sofort zu leisten.

  • In der Rechnung ist ein offensichtlicher Fehler vorhanden und dass ist der Fall, wenn keine Händleradressen, keine Anfangs- und Endzählerstände oder keine Angabe von Preisen auf der Rechnung nachzuhalten sind.

Der Fehler muss sich auf den ersten Blick zeigen, so die Rechtsprechung. Sie können die Zahlung mindern oder komplett verweigern. Auch bei einer unerklärlichen immensen Erhöhung des Verbrauchs kommt ein solcher Fall zum Einsatz.

In beiden Fällen ist eine Prüfung sehr wichtig, um herauszufinden ob ein Teilbetrag der Rechnung zu bezahlen ist. Auf jeden Fall sollten Sie den Abschlag bezahlen, wenn Sie Strom verbrauchen. Hier rechnen Sie sich den Durchschnittsverbrauch aus und zahlen ihn bis zu vollständigen Klärung der Sachlage.

Bei Sonderverträgen hilft ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen steht, ob eine Zahlung teilweise oder vollständig verweigert werden kann. Vor der Zahlungsverweigerung suchen Sie immer eine rechtliche Beratung auf.

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Stimmt die Verbrauchshöhe?

Sie prüfen bei jeder Jahresabrechnung, ob der Verbrauch auch wirklich stimmt. Dazu nutzen Sie die Zählerstände und die alten Rechnungen.

Bei Gas sollten Sie beachten, dass der Zähler in Kubikmetern misst und eine Abrechnung findet immer in Kilowattstunden ab. Sie müssen die Kubikmeter mit 10 multiplizieren und dann erhalten Sie einen ungefähren Wert der Kilowattstunden.

Manchmal kommt es zu einer Verbrauchsschätzung und das kommt vor, wenn eine Ablesung oder Selbstablesung nicht durchgeführt werden konnte. Der tatsächliche Zählerstand muss sofort mitgeteilt werden, wenn die Schätzung zu hoch liegt und dann kann die Rechnung entsprechend korrigiert werden.

Sie haben einen anderen Verbrauch erwartet als auf der Rechnung abzulesen, dann ist in den seltensten Fällen ein defekter Strom- oder Gaszähler dafür verantwortlich. Ein geändertes Verhalten oder der Kauf von neuen Geräten ist meist der Grund. Zudem spielen sehr kalte Winter und lange Winter eine wichtige Rolle bei der Abrechnung. Das kann zu hohen Nachzahlungen führen.

Die erhebliche Verbrauchssteigerung lässt sich nicht auf das eigene Verhalten zurückführen, erst dann muss der Anbieter die angegebenen Werte darlegen. Die Energieberatung der Verbraucherzentale hilft im Zweifel gern weiter.

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Ist der Preis richtig?

Auf der Rechnung stehen Grundpreis und Preis pro Kilowattstunde und diese Zahlen müssen mit der jüngsten Mitteilung über eine Preisänderung oder mit der Vertragsbestätigung übereinstimmen.

Finden Sie Unterschiede, dann wartet eine Menge Arbeit auf Sie, denn Sie müssen E-Mails durchsuchen, nach Preisänderungen im Kundenportal suchen und alle anderen Schreiben des Energieanbieters finden. Beim Energieversorger besteht die Möglichkeit eine Kopie der Mitteilung einzufordern.

Informieren Sie sich, wenn der Preis geändert wurde, ob die Änderung richtig ist.

Richtige Buchung der Zahlungen?

Sie müssen herausfinden, ob alle Zahlungen in voller Höhe bei der Abrechnung berücksichtigt wurden.

Auf der Jahresabrechnung stehen alle Last- und Gutschriften des letzten Jahres. Bei Ungereimtheiten sollten Sie alle Bankauszüge ganz genau überprüfen.

Der Bonus – richtig berechnet und ausbezahlt?

Ein Bonus wird Kunden immer dann in Aussicht gestellt, wenn es um einen Anbieterwechsel geht.

Es gibt verschiedene Arten von Bonuszahlungen. Der Sofortbonus wird nach einem festgelegten Belieferungszeitraum (30 Tage) ausgezahlt und der Neukundenbonus kommt erst bei der Jahresabrechnung zum Tragen. Die genauen Regelungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachzulesen und Sie müssen selber nachrechnen, ob der Bonus richtig ist. Haken Sie beim Versorger nach, wenn der fehlt oder falsch berechnet wurde und bestehen Sie immer auf eine Gutschrift.

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Die Abschläge

Jeden Monat muss ein Verbraucher Abschläge für Gas und Strom bezahlen und die Höhe hängt vom letzten Jahresverbrauch ab.

Achten Sie darauf, dass die Abschläge realistisch sind und die realistischen Werte erhalten Sie, wenn Sie zuerst die Zahl der Kilowattstunden von der Jahresabrechnung nehmen und diese mit dem aktuellen Preis für eine Kilowattstunde malnehmen. Dazu rechnen Sie den Grundpreis für das ganze Jahr und dann teilen Sie die Summe durch 12.

Sollten Sie vom Vorjahr keine Daten haben, dann müssen Sie sich an die Abschläge von vergleichbaren Kunden halten. Der Abschlag kann gesenkt werden, wenn Sie dem Energieanbieter glaubhaft mitteilen können, dass der Auszug eines Haushaltsmitgliedes für eine Verbrauchssenkung sorgt.

Sie fordern beim Energieanbieter sofort eine Anpassung, wenn die Abschläge nicht passen und das sollte in der Regel auf kein Problem sein. Sie können Ihren Anspruch im Zweifel auch immer noch per Einschreiben mit Fristsetzung einfordern.

Die eigenen Abschläge sollten nicht ohne Rücksprache mit dem Energieanbieter gesenkt werden, denn eine unberechtigte Kürzung kann zu einem Verzug führen und dann müssen Sie den Verzugsschaden tragen. Das bedeutet, es kommen Zinsen auf die offenen Abschläge und das mitunter sehr teuer werden. Ohne eine Rechtsberatung sollten Sie die Abschläge auf keinen Fall kürzen oder auslassen.

Es gibt Anbieter, die einen hohen Abschlag verlangen und sich so einen zinslosen Kredit zu verschaffen. Dazu wird der Verbrauch meist nicht abgelesen, sondern einfach großzügig geschätzt.

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Eine Schätzung verhindern

Im Prinzip bleibt eigentlich nur eine Möglichkeit, um eine Schätzung des Zählerstandes zu verhindern.

Lesen Sie einfach den Zählerstand ab und übermitteln Sie die Daten bis zu gesetzten Frist an den Energieversorger. Im Idealfall machen Sie das schriftlich, dann haben Sie auch einen Nachweis. Gleichzeitig sollten Sie den Zählerstand fotografieren oder einen Zeugen beim Ablesen dabei haben. Viele Energiekunden wissen nämlich nicht, dass der Energieversorger eine Schätzung durchführen darf, wenn keine entsprechenden Daten vorliegen und auch die Voraussetzungen für eine Schätzung ist vielen Verbrauchern unbekannt.

Der Energieversorger schätzt den Verbrauch

Grundsätzlich darf der Energieversorger eine Schätzung in der Grundversorgung vornehmen, aber dass ist in nur wenigen Fällen wirklich zulässig.

  • Eine Ablesung war nicht möglich, denn der Ableser konnte Grundstück und Räumlichkeiten des Kunden nicht betreten.
  • Der Kunde muss seinen Stromverbrauch selber ablesen und hat es gar nicht oder zu spät gemacht.
  • Innerhalb des Abrechnungszeitraums hat sich der Arbeitspreis verändert und dann darf der Versorger den Verbrauch pauschal berechnen. Die Grundgebührt ist dafür nicht entscheidend, aber der Preis für den verbrauchten Strom.
  • Der Rechnungsbetrag wurde falsch berechnet, ohne dass eine Fehlerquelle bekannt ist oder der Zähler funktioniert nicht richtig.
  • Bei der Erstversorgung darf der Energieversorger schätzen und diese Schätzung übernimmt er für einen Zeitraum von drei Monaten, um eine Berechnung zu ermöglichen. Der örtliche Grundversorger übernimmt diese Schätzung, wenn ein Lieferantenwechsel scheitert oder der Stromversorger nicht mehr liefert, aufgrund einer Insolvenz.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers entscheiden, wenn Sie einen Sondervertrag haben. In dem Vertrag muss schriftlich festgehalten sein, zu vielen Bedingungen eine Schätzung erlaubt ist. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn der Stromversorger sich nicht an die eigenen gesetzten Vorschriften hält.

Die Verbraucherzentrale NRW ist der Meinung, dass eine Schätzung nicht immer zulässig ist, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anders ausgelegt sind. Der Sinn einer Rechnung ist es schließlich, den realen Verbrauch abzurechnen.

Die Schätzung ist unzulässig – was jetzt?

Sie haben festgestellt, dass die Schätzung unzulässig ist und haben nun folgende Möglichkeiten.

  • Sie wenden sich an den Energieversorger und bitten um Informationen, warum der Verbrauch geschätzt wurde.
  • Überprüfen Sie, ob eine der oben genannten Voraussetzungen vorhanden ist, die eine Schätzung zulassen. Weisen Sie den Versorger darauf hin, wenn die Schätzung unzulässig ist.
  • Sind die Schätzwerte plausibel, dass sollten Sie prüfen und dabei helfen Ihnen die Verbraucherzentralen weiter.
  • Zusammen mit einem Zeugen lesen Sie den Verbraucherstand ab und das Ergebnis teilen Sie schriftlich dem Energieversorger mit.
  • Die Abrechnung muss korrigiert und angepasst werden, dazu fordern Sie den Versorger auf.
  • Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass für die Grundversorgung eine feste Regelung besteht. Eine unzulässige Schätzung führt nicht dazu, dass Sie die Zahlung einstellen oder verweigern können. Sie haben nur ein Zahlungsverweigerungsrecht, wenn eine fehlerhafte Rechnung vorliegt, die besagt, dass „der Verbraucher benachteiligt wird und die Zahlung der Rechnung zu einer Zuvielforderung führt“. In diesem Fall gibt es nur eine Zuvielforderung und dann darf das Geld einbehalten werden. Die gesamte Zahlung darf nicht verweigert werden.

Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Sondervertrag hilft Ihnen herauszufinden, ob nach einer unzulässigen Schätzung Geld einbehalten werden darf. Eine Rechnungskürzung darf stattfinden, wenn der Verbrauch zu hoch eingeschätzt wurde und Sie demnach zu viel zahlen sollen. Allerdings gibt es dazu keine einheitliche Rechtsprechung.

Die Schätzung war unzulässig, die Ablesung im Nachhinein nicht möglich und Sie streiten sich um die Verbrauchswerte, dann muss ein Gericht eingeschaltet werden, das den Verbrauch dann schätzt.

Das Thema Nachzahlung nach zu gering geschätztem Verbrauch

Es gibt eine Verjährungsfrist, die bei drei Jahren liegt, allerdings muss ein fester Zeitpunkt vorausgesetzt sein, bis wann die Rechnung zu bezahlen ist.

In der Regel fordern die Energieversorger eine Zahlung der Rechnung etwa 14 Tage nach Erhalt. Der gleiche Zeitraum gilt in der Regel auch für eine Energierechnung, die aufgrund einer Schätzung entstanden ist.

Allerdings nimmt die Rechtsprechung an, dass Sie eine Korrektur rechnen müssen und das für den gesamten Zeitraum. Die Verbräuche sind schließlich nur geschätzt worden und somit können Sie zum Ausdruck bringen, dass die Verbrauchswerte keine endgültige Wertigkeit haben.

Guthaben sofort fordern

Sie verlangen bei einem Guthaben eine sofortige Auszahlung.

Das ist Ihr gutes Recht, aber spätestens beim nächsten Abschlag ist das Guthaben verrechnet zu verrechnen.

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Keine Rechnung, was dann?

Die Rechnung für Gas und Strom muss sechs Wochen nach Ende der Abrechnungsstellung vom Anbieter erstellt sein.

In seltenen Fällen kommt es vor, dass die Rechnung nicht pünktlich vorliegt und dann mahnen Sie den Energieversorger an. Die Anmahnung erfolgt immer schriftlich als Einschreiben und mit der Androhung, dass Sie die Abschlagszahlungen einstellen. Dieses Verfahren dient der Beweissicherung und Sie setzen dem Energieversorger zudem eine Frist. Er soll seinen Pflichten nachkommen und dafür hat er mindestens zwei Wochen Zeit.

Sie können ihm auch mit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens drohen, um noch mehr Druck aufzubauen. Das Verfahren ist für Sie kostenlos.

Trotz der Drohungen ist die Rechnung auch nach der gesetzten Frist nicht da, dann können Sie die Abschlagszahlungen einstellen. Aber bewahren Sie das Geld auf, wenn die Rechnung da ist, dann müssen die fehlenden Abschläge rückwirkend gezahlt werden.

Die oben genannte 6-Wochen-Frist gilt nach Ende des Lieferverhältnisses.

Bessere Tarife mit der aktuellen Rechnung suchen

Mit der aktuellen Rechnung in der Hand bieten sich die Online-Vergleichsportale an, um einen Tarif-Check zu machen.

Bei dem Besuch eines Online-Vergleichsportals finden Sie schnell heraus, ob Sie mit Ihrem Energieversorger richtig liegen oder vielleicht sogar neue Konditionen aushandeln können. Dabei ist nicht nur der Preis wichtig, sondern auch eine kürzere Laufzeit. Sie haben aber auch immer noch die Möglichkeit den Anbieter zu wechseln.

Zusammen mit der Jahresrechnung bekommen manche Kunden einen neuen Tarif vorgeschlagen und das vom gleichen Versorger. Schlagen Sie das Angebot nicht sofort aus und überprüfen Sie das Angebot zuerst.

Eine niedrige Verbrauchseinschätzung verjährt nicht und somit kann der Versorger auch nach unbestimmter Zeit eine Nachzahlung verlangen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Rechnungen und Abschläge

1. Wie kann ich meine monatlichen Abschläge für Strom ausrechnen?

Zuerst müssen Sie den Grundpreis mal 12 Monate rechnen. Dazu kommt der Kilowattverbrauch, den Sie über den aktuellen Versorger erfahren oder aus der letzten Abrechnung lesen. Sie rechnen alles zusammen und dann haben Sie den Jahrespreis. Um den monatlichen Abschlag zu errechnen, rechnen Sie die Gesamtsumme durch 12. Fertig.

2. Wie hoch liegen die monatlichen Kosten für Gas bei einer Person?

Grundsätzlich gibt es eine leichte Regelung für die Gaskosten für eine Person. Die meisten Anbieter sagen, dass Sie monatlich mit 50 Euro rechnen müssen.

3. Wie wird die Stromrechnung berechnet?

Die Stromrechnung besteht aus vielen einzelnen Faktoren. Der Hauptfaktor ist der Grundpreis, denn jeder Verbraucher bei einem Anbieter in gleicher Höhe bezahlt. Dazu kommt der monatliche Verbrauch, der auf ein Jahr berechnet wird.

4. Wann muss der Stromzähler abgelesen werden?

Der Stromzähler muss einmal im Jahr abgelesen werden und der Stromanbieter setzt dafür den 31. Dezember an. Bis zu diesem Datum muss der aktuelle Zählerstand schriftlich an den Anbieter geschickt werden.

5. Wie wird der Strom bezahlt?

Der Strom wird mit einem monatlichen Abschlag bezahlt. Der Abschlag ist immer bis zum 3. eines Monats zu überweisen. Einige Anbieter bieten auch das Lastschriftverfahren an, so dass Sie nichts mit einer Überweisung zu tun haben.

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Fazit

Jedes Jahr erhalten Sie eine Jahresabrechnung von Gas und Strom. Auf dieser Abrechnung finden Sie die monatlich bezahlten Abschläge und den tatsächlichen Verbrauch. Entweder haben Sie ein Guthaben, weil Sie mehr eingezahlt als verbraucht haben, oder Sie müssen nachzahlen, weil Sie mehr verbraucht haben als eingezahlt. In einigen Fällen sind die Rechnungen nicht richtig und aus dem Grund muss jede Jahresabrechnung auf Richtigkeit geprüft werden.

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