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Umbuchung von Reisen: nur mit OK des Veranstalters – Wissenswertes


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Es gibt inzwischen viele Gründe, weshalb Sie Ihre Reise umbuchen möchten oder verschieben müssen. Dies können z.B. gesundheitliche oder berufliche Aspekte sein, aber auch die Gefahr von Terroranschlägen. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Pauschalreisen müssen Sie auf die Kulanz des jeweiligen Reiseveranstalters hoffen, wenn Sie den Reisetermin verschieben oder die Reise umbuchen möchten.
  • Wer einen Flug umbuchen oder verschieben möchte, muss mit höheren Kosten rechnen.
  • Die Umbuchung der Unterkunft ist nicht so einfach. Hier muss der Hotelbetreiber oder Vermieter sein Einverständnis geben.

Zwischenfälle einplanen

Es kann durchaus sein, dass der Reiseveranstalter kurz vor dem Reiseantritt Kontakt aufnimmt.

Vielleicht ist das Hotel noch nicht bezugsfertig und Sie müssen stattdessen auf ein anders Hotel ausweichen. Gleich erfahren Sie, wann es Reisenden und Veranstaltern möglich ist umzuplanen.

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Die Pauschalreise aus Sicht des Kunden

Möchten Sie die bereits gebuchte Reise aus rein persönlichen Gründen umbuchen oder ein anderes Reiseziel wählen, müssen Sie auf die Kulanz des Reiseveranstalters hoffen.

Sofern dieser damit einverstanden ist, kann es aber passieren, dass Sie dennoch Gebühren für die Umbuchung bezahlen müssen. Dies gilt aber nur, wenn das in der AGB festgelegt ist.

Der Betrag muss jedoch angemessen sein. Das bedeutet bis zu 30 Euro Pauschale je Reise sind durchaus angebracht, da die Umbuchung auch einen gewissen Verwaltungsaufwand fordert. Es gibt auch Reiseveranstalter, die in der Umbuchung einen Reiserücktritt sehen und somit für die Umbuchung zugleich eine Neuanmeldung ausfüllen. Sofern in der AGB von Stornogebühren die Rede ist, sind diese in dem Fall nicht wirksam. Falls jedoch für die Umbuchung eine zeitliche Frist gegeben wird, müssen Sie mit den Stornogebühren rechnen.

Nichtantritt der Reise

Sofern Sie die Pauschalreise nicht antreten können, ist es möglich, noch vor Reisebeginn eine Ersatzperson zu nennen. Sie müssen dafür keine Gründe angeben. Vom Reiseveranstalter dürfen hier nur Mehrkosten in Rechnung gestellt werden, wenn diese auch angefallen sind und der Betrag muss natürlich angemessen sein. Vom Bundesgerichtshof wurde am 1.7.2018 eine Entscheidung getroffen (Urteil vom 27.9.2016, AZ. X ZR 107/15 und X ZR 141/15) die sich aber auf die neuen Vorschriften nicht so leicht übertragen lassen.

Darin wird geregelt, dass von erheblichen Mehrkosten nur dann die Rede ist, wenn eine Neubuchung der Flüge nötig war  oder wenn erneut eine Reisebestätigung ausgefüllt werden musste. Ebenso gilt dies, wenn eine Bearbeitungsgebühr mit einer Höhe von 30 Euro erhoben wurde. Am Ende muss der Europäische Gerichtshof entscheiden, welche Mehrkosten am Ende auch in die Rechnung fließen dürfen. Springt dagegen eine andere Person für den eigentlichen Reisenden ein, so werden auch alle Rechte und Pflichten auf diesen übertragen, aber nicht komplett. In diesem Fall haften der eigentliche Vertragspartner und der Ersatzreisende für den ganzen Preis der Reise.

Achtung!

Der Reiseveranstalter kann den Ersatzreisenden nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen. So zum Beispiel, wenn dieser geforderte Reisevoraussetzungen nicht erfüllt oder gesetzlichen Vorschriften und Anordnungen von Behörden nicht nachkommt. Dies kann er Fall sein, wenn die Person nicht tropentauglich ist oder sich nicht impfen lassen möchte. Wenn der Reisende jetzt keine weitere Ersatzperson findet, so kann er nur noch von dem Vertrag zurücktreten.

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Die Pauschalreise aus Sicht des Veranstalters

Sogar Veranstalter haben das Recht, vorher vereinbarte Leistungen zu ändern, jedoch nur, wenn der Kunde dagegen keinen Einwand erhebt.

Gibt der Kunde kein Einverständnis zu einer Umbuchung, darf der Flug oder das Hotel nur umgebucht werden, wenn im Vertrag auch ein Änderungsvorbehalt nachgewiesen ist und die Änderung an der Reiseleistung nichts ändert.

Setzt der Veranstalter eine Klausel in den Vertrag, dass er die Flugzeiten erst dann festlegt, wenn die Reiseunterlagen ausgestellt werden und ändert damit die schon festgelegten Flugzeiten ohne Grund, so ist dies nicht rechtens. Urteil des BGH vom 10.12.2013, AZ. X ZR 24/13.

Sofern die Flugroute zum Schutz der Sicherheit geändert wurde und somit nur eine kleine Verspätung am Zielort die Folge ist, so ist das durchaus noch zu akzeptieren. Ferner ist es akzeptabel, wenn Sie in einem vergleichbaren Ersatzhotel im selben Ort einquartiert werden. Sie müssen es aber nicht akzeptieren, wenn Sie statt in dem gebuchten 5-Sterne-Hotel in einem Mittelklassehotel untergebracht werden.

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Änderungen sind möglich

Im Vertrag muss es die Möglichkeit geben, sonstige Vertragsbedingungen zu ändern. Jedoch muss diese Änderung schon vor Reiseantritt getätigt werden. Auch ist der Reiseveranstalter verpflichtet, sie als Kunden über die Änderung in verständlicher Weise zu unterrichten und diese Änderung auch auf einem Datenträger zu speichern. Sofern die Änderung respektive die Unterrichtung nicht so übermittelt wird, ist sie auch nicht wirksam.

Möchte der Reiseveranstalter sogar eine gravierende Änderung vornehmen. Wie zum Beispiel eine Umquartierung in einem Hotel in der Stadt anstatt in Strandnähe, so muss er Ihnen eine Frist setzen. Während dieser Frist können Sie sich entscheiden, ob Sie die Änderung annehmen oder den Reisevertrag kostenfrei auflösen möchten. Jedoch darf dies nur der Fall sein, wenn sich erst nach der Buchung Umstände ergeben haben, die diese Änderung nötig machen.

Lassen Sie die Frist verstreichen, bedeutet das für den Reiseveranstalter, dass Sie das Angebot annehmen. Denken Sie deshalb unbedingt daran, die Reise noch innerhalb der Frist zu kündigen, wenn Sie damit nicht einverstanden sind.

Sind Sie mit der Umbuchung nicht zufrieden, so müssen Sie das dem Reiseveranstalter zeitig mitteilen und ihm eine Frist setzen, zu der er Ihnen ein alternatives Angebot machen kann.

Sofern die Änderungen oder auch Reisemängel erst ein paar Tage vor Reiseantritt übermittelt werden, setzen Sie ein Schriftstück auf, in dem Sie erklären, dass Sie unter Umständen von Gewährleistungsansprüchen Gebrauch machen werden.

Erlaubt sich der Reiseveranstalter, den Preis im Nachhinein zu erhöhen, so müssen Sie diesen Mehrpreis nur dann bezahlen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

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Individualreise umbuchen

Für den Flug gilt: Möchten Sie die Zeit oder das Ziel umbuchen, so brauchen Sie die Zustimmung der Fluggesellschaft.

In der Regel können Sie nur dann Flüge kostenlos umbuchen, wenn diese auch zum regulären Preis gebucht wurden.

Handelt es sich um Billigflieger oder Sonderangebote, so kann die Umbuchung laut Vertrag ausgeschlossen sein oder erhebliche Mehrkosten bedeuten. Zudem können Sie das Flugticket meist auch auf keine andere Person übertragen. Diese Flugtickets sind sogar meist mit dem Vermerk „nicht übertragbar“ versehen.

Flugverschiebungen und -ausfälle

Die europäische Fluggastrechte-Verordnung besagt, dass Sie Flugausfälle sowie Flugverschiebungen nicht hinnehmen müssen.

Sie können eine Erstattung der Flugkosten, aber auch eine kostenlose Mahlzeit, notwendige Übernachtungen und Telefonate einfordern.

Sofern der Flug gestrichen wurde oder eine Verspätung hatte, muss die Fluggesellschaft Schadenersatz leisten. Sonderfall: Der Flug wurde wegen schlechten Wetters, Flugsicherheitsmängeln oder einem Streik der Fluglotsen geändert.

Umbuchung des Unterbringung

Sogar bei Ferienwohnungen oder Hotelzimmern müssen Sie auf das Einverständnis vom Vermieter oder Hotelbetreiber hoffen.

Sofern Sie die bereits gebuchte Unterkunft nicht beziehen können, bitten Sie den Gastwirt um kostenfreie Stornierung. Auch können Sie darum bitten, einen Ersatzgast schicken zu dürfen.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Umbuchung von Reisen: nur mit OK des Veranstalters – Wissenswertes

1. Ist es möglich einen Flug einfach so umzubuchen?

Dies ist abhängig von der Art des Fluges. Ihnen können unter Umständen hohe Kosten entstehen. Lediglich bei Flügen mit regulären Preisen ist das ohne Probleme möglich.

2. Muss ich es hinnehmen, wenn der Reiseveranstalter mich statt des gebuchten Hotels am Strand in der Stadt einquartiert?

Der Reiseveranstalter darf unter bestimmten Umständen durchaus umbuchen, jedoch muss er Ihnen ein gleichwertiges Angebot machen. Hat das Hotel eine andere Lage als gebucht, so können Sie Ansprüche geltend machen.

3. Was passiert wenn ich die Frist der Vertragsänderung von Seites des Reiseveranstalters verstreichen lasse?

Sofern Sie sich innerhalb der Frist nicht melden, bedeutet das vor den Reiseveranstalter, dass Sie mit der Änderung einverstanden sind und die Reise nach den geänderten Bedingungen antreten.

4. Kann ich meine Pauschalreise auf meine Freundin übertragen?

Sofern Sie Ihre Reise nicht antreten können, ist es möglich, diese auf eine andere Person zu übertragen. Jedoch geht dann auch diese Person alle Rechte und Pflichten ein.

5. Kann ich eine Pauschalreise umbuchen?

Generell sind Sie hier auf die Kulanz des Reiseveranstalters angewiesen. Es kann aber sein, dass Ihnen dann Gebühren entstehen.

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Fazit

Erkundigen Sie sich immer ganz genau nach Ihren Rechten, wenn Sie Ihre Reise nicht antreten können oder verschieben wollen. In der Regel haben Sie aber viel Spielraum, sofern der Reiseveranstalter, die Fluggesellschaft oder das Hotel kulant sind.

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