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Virtuelle Schnäppchenjagd: Regeln für Online-Auktionen – Gebotsabgabe ist bindend


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Der Anbieter kann sein eingestelltes Angebot nur noch in ganz speziellen Fällen zurückziehen, wenn der Käufer schon ein Gebot abgegeben hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kaufen über das Internet mit Hilfe von Auktionen ist seit eBay bekannt und erfreut sich großer Beliebtheit.
  • Nicht nur Privatpersonen bieten ihre Waren über Versteigerungsplattformen an, auch Händler nutzen diese Verkaufsmöglichkeit.
  • Die bekannteste Plattform in dieser Hinsicht ist eBay.

Beherzigen Sie ein paar Tipps, damit Sie bei Auktionen im Internet keinen teureren Reinfall erleben müssen.

Das Angebot

Mit der Einstellung eines Angebots auf der Auktionsplattform ist der Verkäufer gebunden.

Das bedeutet, sobald ein potentieller Käufer ein Gebot für die Ware abgegeben hat, dann kann der Verkäufer sein Angebot nicht mehr zurückziehen und muss verkaufen. Ausnahmen gibt es nur in ganz besonderen Fällen, wenn der Artikel zum Beispiel beschädigt wurde oder verloren gegangen ist.

Die Beschreibung

Bei einem virtuellen Verkauf ist die Beschreibung das A und O.

Beschreiben Sie den Artikel, den Sie verkaufen wollen, so genau und ausführlich wie möglich. Idealerweise nennen Sie schon im Verkaufstitel die Marke, die Größe und die Farbe. Aber beachten Sie, dass der Artikel auch wirklich die genannten positiven Eigenschaften haben muss. Bekannte Mängel dürfen Sie nicht verschweigen und ein Foto ist perfekt, damit der potentielle Kunde eine gute Ansicht hat und ohne ein Foto läuft meist nicht viel.

Die Kosten

Neben der Gebühr für die Einstellung zahlt der Verkäufer zudem eine Provision, wenn die Ware verkauft ist.

Die Höhe der Gebühren ist unterschiedlich hoch und wird im Grunde vom Startpreis bestimmt. Aber auch der erzielte Verkaufspreis ist entscheidend für die Gebührenhöhe. Aus dem Grund nehmen Sie keinen hohen Startpreis und setzen eher auf einen niedrigeren Preis. Die Kosten für den Verkauf werden nicht vom Käufer, sondern vom Verkäufer übernommen.

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Die Bezahlung

In der Regel gibt es verschiedene Arten der Bezahlung von der Überweisung bis hin zu Paypal.

Die meisten Verkäufer setzen entweder auf Vorkasse, Überweisung oder Paypal. Der Käufer hat Zeit, innerhalb einer Woche die vereinbarte Summe zu bezahlen und danach fordert der Verkäufer zur Zahlung auf. Erst, wenn der Käufer nicht reagiert hat der Verkäufer das recht vom Kauf zurückzutreten. Allerdings sollte die Verkaufsplattform über die Nichtzahlung informiert werden, denn die Plattformen haben feste Regelungen, wenn es um die Erstattung der Verkäuferprovisionen geht.

Es gibt sogar Zwischenkonten oder Treuhandkonten, die als Zwischenzahlung verwendet werden und deren Nutzung ist mit Hilfe eines kleinen Preisaufschlages möglich. Der Verkäufer bekommt sein Geld erst, wenn die Ware ausgeliefert ist und der Käufer hat das Recht, die Ware ausführlich zu prüfen.

Der Versand

Die Kosten für den Versand trägt bei Käufen über eine Internet-Plattform in der Regel der Käufer.

Bei Beschädigung oder Verlust der Waren gibt es in Bezug auf die Haftung ein paar Unterschiede.

Der Verkauf zwischen zwei Privatpersonen beinhaltet in der Regel einen sogenannten Versendungskauf. Das bedeutet, dass der Verkäufer das Risiko für Verlust oder Beschädigungen trägt, bis die Waren dem Versandunternehmen überreicht werden. Der Verkäufer ist in der Pflicht zu beweisen, dass er die Waren abgeliefert hat, wenn die Ware nicht beim Käufer ankommt. Aus dem Grund bietet sich ein Einlieferungsschein an, den mittlerweile jedes Transportunternehmen ausstellt. Bei einer direkten Übergabe ist ein Zeuge eine gute Idee.

Der Verkäufer muss die Waren nicht erneut liefern, wenn er beweisen kann, dass die Waren in einem heilen Zustand versandt wurden. Der Käufer ist verpflichtet die Ware trotzdem zu bezahlen, aber er kann sich an das Transportunternehmen wenden und einen Schadensersatz verlangen.

Bei einem Verkauf zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher gibt es diese Regelung nicht, denn das verkaufende Unternehmen trägt das Risiko auch nach Übergabe an das Versandunternehmen.

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Die Gewährleistung von privaten Anbietern

Das Gesetz sieht eine Gewährleistungszeit von zwei Jahren vor.

Anders sieht es bei einem Handel zwischen zwei Privatpersonen aus, dann kann der Verkäufer die Gewährleistungszeit ausschließen. Allerdings muss er eindeutig darauf hinweisen und dafür eine entsprechende Formulierung nutzen:

„Es handelt sich um einen Privatverkauf. Die gesetzliche Gewährleistung ist ausgeschlossen.“

Steht dieser Satz nicht mit im Angebot, dann hat der Käufer das Recht auf seine zwei Jahre Gewährleistung zu bestehen.

Der Gewährleistungsausschuss muss von privaten Verkäufern, die regelmäßig Waren über die Auktionsplattformen anbieten, sehr sorgfältig gestaltet werden. Die Plattformen achten darauf, ob die Aussage mehr als 2x innerhalb kurzer Zeit genutzt wird, dann kann es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. In einem solchen Fall reicht ein kurzer Satz nicht aus, dann muss man sich an strengere Anforderungen halten. Ein Ausschluss aufgrund von grobem Verhalten ist nicht auszuschließen.

Im Idealfall wird der Gewährleistungsausschluss wie folgt formuliert:

„Es handelt sich um einen Privatverkauf. Die gesetzliche Gewährleistung ist ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind etwaige Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie wegen groben Verschuldens.“

Die Gewährleistung von gewerbliche Anbietern

Käufer, die bei einer gewerblichen Versteigerung mitbieten, haben das Recht auf ihre regulären Gewährleistungsrechte zu bestehen.

Der Unternehmen kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr kürzen, wenn es sich bei der verkauften Ware um einen gebrauchten Gegenstand handelt. Allerdings muss dies vor Vertragsabschluss geschehen und der Unternehmer muss eindeutig darauf hinweisen.

Der Kunde kann eine Reparatur oder eine Ersatzlieferung verlangen, wenn es sich um mangelhafte Ware handelt. In der Regel verlangen Sie einen Preisnachlass oder geben die Waren zurück, wenn die Reparatur 2x nicht funktioniert hat.

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Das Widerrufsrecht

Sie können den Kaufvertrag widerrufen, wenn es sich bei dem Verkäufer um einen gewerblichen Anbieter handelt.

Bei einer Auktion gibt der potentielle Käufer ein Gebot ab, um sein Kaufinteresse kundzutun. Er hat aber auch die Möglichkeit von dem Vertrag zurückzutreten, wenn es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt. Der Verkäufer muss alle Bedingungen für den Widerruf, die Fristen und das Verfahren überhaupt in verständlicher und klarer Sprache formulieren und gut sichtbar positionieren. Eine besondere Form gilt dafür allerdings nicht, denn es reicht auch aus, wenn alle Informationen auf der Seite des Angebots zu finden sind. Die Widerrufsfrist hängt von der korrekten oder fehlerhaften Information ab:

Ein Widerrufsrecht gibt es nicht, wenn eine Ware oder eine Dienstleistung von „Privat zu Privat“ versteigert wird.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema virtuelle Schnäppchenjagd

1. Wo finden die Online-Auktionen statt?

Die Online-Auktionen finden auf verschiedenen Plattformen statt. Die bekannteste Plattform ist eBay, aber es gibt auch noch ein paar andere Auktionsplattformen.

2. Wer kann an einer Online-Auktion teilnehmen?

Im Prinzip kann jeder Verbraucher an einer Online-Auktion teilnehmen, der sich eine Ware oder eine Dienstleistung über eine entsprechende Auktionsplattform kaufen möchte.

3. Muss man sich bei einer Online-Auktion anmelden?

Grundsätzlich müssen Sie sich vor dem Bieten auf einer Online-Auktionsplattform registrieren, damit Ihre Daten beim Anbieter hinterlegt sind. Einige Plattformen ermöglichen den Kauf auch über einen speziellen Gastzugang, so dass Ihre Daten nicht gespeichert werden.

4. Wann lohnt sich eine Registrierung bei einer Auktionsplattform?

Eine Registrierung lohnt sich immer dann, wenn Sie öfter auf der Plattform unterwegs sind und Waren oder Dienstleistungen erwerben. Sie ersparen sich das ständige Eingeben der eigenen Daten.

5. Welche Zahloptionen gibt es bei Online-Auktionen?

Die meisten Verkäufer bieten ihren Kunden heute nicht nur eine Zahloption an, sondern eine kleine Auswahl. Die beliebteste Zahloption auf Online-Auktionsplattformen ist die Sofort-Überweisung, dicht gefolgt von Paypal.

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Fazit

Online-Auktionen gehören heute mit zum normalen Kaufverhalten im Internet. eBay ist die bekannteste Plattform für Online-Auktionen von gewerblichen und privaten Verkäufern. Kaufen kann jeder, der Kaufinteresse hat und ein Gebot abgibt. Das Gebot gilt als Kaufvertrag und ist bindend, wenn es kein höheres Gebot gibt. Ein Rücktritt vom Kauf gibt es nur bei gewerblichen Verkäufern. Beachten Sie bei den Online-Auktionen immer die Regelungen, damit Sie am Ende kein teures Erwachen erleben!

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