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Wann darf eine ebay-Auktion abgebrochen werden? Stiftung Warentest erklärt


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Darf man eine Auktion auf ebay oder anderen Auktionsportalen einfach so abbrechen? Geht der Meistbietende bzw. Käufer dann leer aus? Die Stiftung Warentest klärt auf, was bei Auktionen rechtlich zulässig ist.

Über den rechtmäßigen Abbruch von ebay-Auktionen herrscht allgemein Unklarheit. Immer wieder beenden Verkäufer ihr Angebot, ohne dazu berechtigt zu sein. Zahlreiche Urteile haben sich der Problematik angenommen. Das Verbrauchermagazin test.de hat Gerichtsentscheide zusammengetragen und auf seiner Homepage veröffentlicht. Fazit: Ohne triftigen Grund darf der Anbieter eine Auktion nicht beenden. Vielmehr muss er entweder zum letzten Gebot liefern oder mit Schadenersatzforderungen rechnen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil bereits 2011 festgestellt, dass der Kaufvertrag über eine Ware nicht erst dann zustande kommt, wenn die Versteigerung zum vorher festgesetzten Termin zu Ende geht. Bereits das Abgeben eines Gebots ist rechtlich verbindlich. Also kommt auch bei einem vorzeitigen Abbruch ein Vertrag zustande, und zwar mit dem zur Zeit des Abbruchs Höchstbietenden. Ausnahme: Der Anbieter hat gewichtige Gründe für den außerplanmäßigen Abbruch der Auktion (Aktenzeichen VIII ZR 305/10).

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Professionelle Bieter sind nicht rechtsmissbräuchlich

Ein Satz Räder für einen A6 wurde bei ebay angeboten, Wert mindestens 1.700 Euro. Ein ebay-Kunde hatte 201 Euro geboten. Der Händler brach die Versteigerung mit der Begründung ab, die Reifen seien ihm gestohlen worden. Beweisen konnte er den Diebstahl nicht. Außerdem hatte er noch ein Angebot bei dem Auktionshaus eingestellt, und zwar genau den selben Radsatz. Dem Bieter warf er vor, der sei ein Versteigerungs-Profi, bei ebay habe er schon 14.000 Gebote abgegeben. Als letzte Instanz war der Bundesgerichtshof anderer Ansicht: Heftiges bieten bei ebay ist kein Rechtsmissbrauch ( Az. VIII ZR 182/17), weshalb Schadensersatz für den Käufer zu zahlen ist.

Windige Bieter und defekte Ware als Ausrede

Sehr beliebt bei enttäuschten Anbietern ist auch der plötzliche Defekt der Ware. Das Amtsgericht wies die Schadensersatzklage eines Bieters in Höhe von 3.888 Euro ab. Denn der Verkäufer haben den Eindruck gehabt, dass er es mit einem windigen Bieter zu tun hat. Und außerdem sei der angebotene Heizkörper während der Auktion undicht geworden. Der Bundesgerichtshof befand, die bloße Vermutung, es mit einem unseriösen Interessenten zu tun zu haben, sei keine Begründung für einen Abbruch der Versteigerung. Ohne einen Nachweis, dass der angebotene Heizkörper zu Beginn der Auktion in Ordnung war und erst danach ohne Verschulden unbrauchbar wurde, muss der Verkäufer Schadensersatz leisten (Az. VIII ZR 284/14).

Immer beliebter wird der Verkauf eines Gebrauchtwagens bei ebay oder auf anderen Portalen. Man sollte es aber unterlassen, den Wagen gleichzeitig bei mehreren Internetauktionen anzubieten und dann die schlechtere Auktion zu beenden. Auch in solchen Fällen steht dem enttäuschten Käufer Schadensersatz zu (4 C 390/10).

Haben Sie das schon gesehen?

Aus welchen Gründen darf eine Auktion beendet werden?

Die Angebote bei einer Auktion sind immer verbindlich. Als Ausnahme gilt ein gravierender Irrtum des Anbieters. Als Beispiel nannten die Richter das Ölgemälde eines vermeintlichen Kleinmeisters, dass sich als ein echter Rembrandt herausstellt. Oder der hochwertige Schmuck ist nur Strass, der Fernseher bereits Elektroschrott. Der Tippfehler beim Mindestpreis ist ebenfalls ein anerkannter Grund. Wichtig ist aber, die Versteigerung sofort abzubrechen, wenn der Irrtum bekannt wird. Außerdem muss der Bieter überzeugt werden – und bei einer Klage das Gericht – , weshalb Beweise dringend notwendig sind.

Wenn Sie auf ebay aktiv sind, sollten Sie sich unbedingt unsere Meldungen zum Thema ebay ansehen. Dort finden Sie beispielsweise alle aktuellen Phishing-Mails im Namen von ebay.

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4 Gedanken zu „Wann darf eine ebay-Auktion abgebrochen werden? Stiftung Warentest erklärt“

  1. Was passiert jedoch, wenn der von mir angebotene Artikel tatsächlich kaputt, gestohlen oder anderweitig nicht mehr da/zu verkaufen ist?

    Beispiel: Angenommen, ich biete eine alte und seltene CD meiner Hitsampler-Sammlung zum Verkauf an, z. B. Bravo Hits, Vol. 1, erste Auflage aus ca. 1990. Die CD ist natürlich dann sehr viel wert und ich kann sie an jemanden für 100 Euro anbieten. Und dann bekommt sie einen Schaden, da sie mir aus Versehen runterfällt. Oder aber sie wird mir gestohlen, weil ein Krimineller von dem ggf. hohen Wert des Tonträgers weiß und dann natürlich auf gut Deutsch die ganze Kohle für sich einsackt.

    Was kann ich dann tun, wenn nach der Beendigung der Versteigerung jemand die CD schon gekauft und womöglich bezahlt hat?

    Einen Diebstahl kann ich nicht nachweisen. Höchstens, wenn die CD „nur“ kaputt ist, dann kann ich sie auf gut Deutsch der Polizei zeigen, die dann zur Not am Radio-/CD-Gerät von der Sachbearbeiterin im Büro das Ganze prüft. Denn die Dame kann notfalls ihr Radio, das eigentlich nur nebenbei den ganzen Tag Antenne Bayern dudelt, zum Reinhören zur Verfügung stellen, damit es sich tatsächlich herausstellt, dass man tatsächlich nichts mehr Gescheites hört.

    Wie weise ich dann also einen tatsächlichen Diebstahl auf? Eine CD, die ich nicht mehr habe, kann ja auch der Papst nicht mehr am CD-Player der im Putzraum steht, nicht mehr hören 😉

    Antworten
    • Wenn die so wertvolle CD gestohlen wird, dann werden Sie sicher Anzeige bei der Polizei erstatten. Das wäre schonmal ein Nachweis. Womöglich übernimmt die Versicherung dann auch den Schadenersatzanspruch. Stimmt das nicht, also ist die CD gar nicht gestohlen, machen sie sich damit selbst strafbar. Letztlich müssen Sie im Zweifelsfall vor Gericht glaubhaft machen, dass es so ist, wie Sie es sagen. Eine Sicherheit, dass der Richter Ihre Story glaubt, gibt es nie.

      Beste Grüße aus der Redaktion

      Antworten
      • Klar erstatte ich natürlich eine Anzeige. Egal, ob ich die CD letztlich verkaufe oder nicht – weil ich ohnehin meine Sammlung nicht aufgeben würde. Es war nur ein Beispiel.

        Ich war nur etwas besorgt, weil oben irgend etwas von einem Nachweis, der nötig sei, gestanden hat.

        Kommt es denn oft vor, dass der Richter solche wahrheitsgemäßen Stories nicht glaubt, obwohl rechtzeitig Anzeige erstattet wurde?

        Was passiert eigentlich, wenn ich den seltenen Tonträger im besten Fall unbeschädigt der Post zum Versand übergebe und der Artikel dann beim Versenden abhanden kommt? Denn auch dann bekommt mein Käufer sein Produkt nicht. Es soll nämlich auch mal vorkommen, dass lustlose Zusteller Pakete entsorgen und so tun als ob sie zugestellt seien, oder aber sie klauen Pakete einfach. Wie weist man sowas nach?

        Antworten
        • Beim Versand haben Sie einen Einlieferungsbeleg und das Paket kann verfolgt werden. Für Schäden haftet unter Umständen die Post, wenn die CD versichert versendet wurde.

          Beste grüße

          Antworten

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