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Zuzahlungen: Die Regeln für eine Befreiung bei der Krankenkasse – Bewahren Sie alle Rechnungen der Zuzahlungen gut auf


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In Form von Zuzahlungen müssen Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse sich an den Ausgaben für die Gesundheit beteiligen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sind von der Regelung ausgenommen, denn sie müssen keine Zuzahlung leisten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie müssen Zuzahlungen z.B. leisten, um die eigene Gesundheit zu unterstützen, aber damit Sie finanziell nicht zu sehr belastet werden, gibt es Höchst- beziehungsweise Belastungsgrenzen.
  • Die Belastungsgrenze liegt bei 2% der Bruttoeinkünfte von allen Personen, die im Haushalt leben. Die Grenze liegt bei chronisch Kranken bei 1% und es wird immer für ein Kalenderjahr gerechnet.
  • Als Grundlage für die Berechnung wird die Summe der gesetzlichen Zuzahlung für die Leistungen genommen.
  • Aus dem Grund sollten Sie und alle anderen Angehörigen aus dem Haushalt alle Belege an geleisteten Zuzahlungen sammeln oder gut aufbewahren.
  • Sie können Ihre persönliche Belastungsgrenze ganz einfach selber berechnen.
  • Durch Zuzahlungen haben Sie die persönliche Belastungsgrenze erreicht, dann können Sie bei der Krankenkasse einen Befreiungsantrag stellen. Dazu reichen Sie alle Belege der Zuzahlungen und die Einkommensnachweise ein. Nach der Prüfung stellt die Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung aus.

Sie können sich allerdings auch von Zuzahlungen befreien lassen, aber dafür müssen Sie ein spezielles Vorgehen einhalten und im nachfolgenden Beitrag erklären wir Ihnen alle wichtigen Details.

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Voraussetzung für eine Befreiung

Damit Sie eine Befreiung erhalten können werden ausschließlich alle gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungen für verordnete Mittel und Behandlungen berücksichtigt.

Sie müssen eine sorgfältige Unterscheidung einhalten, denn wenn Sie eine bessere Versorgung als ein Kassenpatient wollen, dann handelt es sich um eine freiwillige Entscheidung. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, dass Sie sich von den Mehrkosten befreien lassen können. Hierbei handelt es sich um Zuzahlungen zum Zahnersatz und individuelle Gesundheitsleistungen, denn diese lassen sich als außergewöhnliche Leistungen von der Steuer absetzen.

Die Belastungsgrenze liegt im Kalenderjahr bei 2% der kompletten Bruttoeinnahmen von Ehepartnern und den gesamten Familienhaushalt. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Partner eine eigene Versicherung hat oder nicht. Auch die Einnahmen der familienversicherten Kinder zählt dazu und die Belastungsgrenze wird von Jahr zu Jahr neu berechnet. Bei chronisch Kranken liegt die Belastungshöchstgrenze bei 1% der Bruttoeinnahmen.

Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen liegt inzwischen bei 2% der Bruttoeinnahmen. Wenn Sie mehr Zuzahlungen im Jahr haben, dann können Sie sich für den Rest des Jahres von der Zuzahlung befreien lassen. Die Belastungsgrenze für chronisch Kranke liegt nur bei 1% der Bruttoeinnahmen im Jahr. Für alle Personen gilt allerdings, dass die persönliche Belastungsgrenze von Jahr zu Jahr neu berechnet wird.

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Chronisch kranke Personen

Als chronisch krank gelten Personen, die mindestens ein Jahr und länger in Behandlung sind oder mindestens einmal im Quartal ärztlich versorgt werden müssen.

Ein gutes Beispiel liefert eine Diabetesbehandlung, denn hier findet einmal im Quartal eine Untersuchung des Blutzuckers statt. Sie müssen aber auch die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit vor und Sie haben mindestens Pflegegrad 3, 4 oder 5.
  • Sie haben eine Behinderung von mindestens 60% aufgrund einer Erkrankung oder es liegt eine Erwerbsminderung von mindestens 60% vor.
  • Es findet eine durchgehend medizinische Versorgung statt und ohne eine Behandlung wird sich der Gesundheitszustand verschlimmern.

Sie müssen bei der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, damit Sie als chronisch krank eingestuft werden können. In dieser Bescheinigung muss der Arzt abgeben, dass der Patient ein therapiegerechtes Verhalten bekommen muss.

Wichtig:

Sie haben die Möglichkeit die Belastungsgrenze von 2% auf 1% heruntersetzen zu lassen, wenn es später zu einer chronischen Erkrankung kommt, aber dafür müssen Sie sich von Ihrem Arzt einmal über die Vor- und Nachteile der Früherkennungsuntersuchungen von Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs aufklären lassen. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Regelung, die alle Frauen betrifft, die nach dem 1. April 1962 geboren sind und alle Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren sind. Männer und Frauen müssen sich innerhalb von zwei Jahren, nachdem Sie das Anspruchsalter erreicht haben, einer Beratung unterziehen. Bei der Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs müssen Sie das Alter von 20 Jahren erreicht haben und bei der Untersuchung auf Darm- und Brustkrebs müssen Sie ein Alter von 50 Jahren haben.

Sie brauchen sich nicht beraten lassen, wenn Sie eine schwere psychische Erkrankung haben oder schwer geistig behindert sind. Zudem gilt das auch, wenn Sie schon eine der untersuchten Krankheiten aufweisen.

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Die persönliche Belastungsgrenze ermitteln

Die Belastungsgrenze richtet sich nach dem Familien-Bruttoeinkommen von allen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. 

In der Regel sind davon nicht nur die Ehepartner betroffen, sondern auch die Kinder. Die Berücksichtigung der Kinder findet inzwischen bis zum Erreichen des 18. Lebensjahrs statt. Der Versicherungsstatus des Kindes spielt dabei keine Rolle. Das Kind muss ab dem darauffolgenden Jahr in der Familienversicherung sein.

Die Belastungsgrenze wird für alle Personen berechnet, die im Haushalt leben. Damit allerdings alle Freibeträge geltend gemacht werden können, müssen alle gesetzlichen Zuzahlungen berücksichtigt werden. Dabei kommt es nicht nur zu den eigenen Zuzahlungen, sondern es gelten auch die Zuzahlungen vom Partner. Die Partner zählen nicht zu den Angehörigen, wenn Sie sich in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft befinden.

Die folgenden Freibeträge gelten für 2021:

  • Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner – 5.922,00 Euro
  • Für jedes zu berücksichtigende Kind – 8.388,00 Euro

Stationäre Pflegeeinrichtung

Der Ehegatte oder der Lebenspartner sind dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht, dann gilt auch hier der gemeinsame Haushalt. Das gleiche Prinzip gilt auch, wenn Sie sich in einer vollstationären Einrichtung befinden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie sich in der gleichen oder zwei getrennten Einrichtungen aufhalten.

In der Landwirtschaft gibt es eine Besonderheit, denn es gibt einen Freibetrag in Höhe von 3.948 Euro, wenn Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben und in der Landwirtschaft arbeiten.

Nicht gezählt werden:

  • Pflegegeld
  • Kindergeld
  • Elterngeld bis 300 Euro
  • ElterngeldPlus bis 150 Euro
  • Ausbildungsförderung (BAföG)

Beispielrechnung für 2021

20.000 Euro Jahresbruttoeinkommen Ehemann
15.000 Euro Jahresbruttoeinkommen Ehefrau
35.000 Euro Jahresbruttoeinkommen komplett

5.922 Euro Ehegatten Freibetrag
16.776 Euro 2 Kinder Freibetrag
22.689 Euro Freibetrag gesamt

Resultat:
35.000 Euro Jahresbruttoeinkommen minus 22.689 Euro Freibeträge = 12.302 Euro berücksichtigendes Familieneinkommen

Bei einer Belastungsgrenze von 2% müssen Sie mit einer Zuzahlung von 246,04 Euro im Jahr rechnen und bei einer Belastungsgrenze von 1% müssen Sie als chronischer Kranker mit einer Zuzahlung von 123,02 Euro rechnen.

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Belastungsgrenze für andere Personengruppen

Auch Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II und Grundsicherung haben eine Belastungsgrenze, aber bei diesen Personengruppen wird das Familienmitglied mit dem höchsten finanziellen Beitrag gerechnet.

Hierbei handelt es sich um den Haushaltsvorstand und er wird als Berechnungsgrundlage für die ganze Bedarfsgemeinschaft genommen. In diesem Zusammenhang können Sie die oben genannten Freibeträge nicht mehr verwenden.

Belastungsgrenzen-Berechnung von Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II und Grundsicherung

Haushaltsvorstand hat einen Regelsatz von 446 Euro im Monat und das sind 5.352 Euro im Jahr. Die Belastungsgrenze von 2% bedeutet, dass eine Zuzahlung von 107,04 Euro zu leiten ist und bei einer Belastungsgrenze von 1% muss eine Zuzahlung von53,52 Euro geleistet werden.

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Individueller Höchstbetrag – das Thema Vorauszahlung

Sie haben die Möglichkeit den individuellen Höchstbetrag an die Krankenkasse zu überweisen, wenn Sie schon im Vorfeld wissen, wie hoch dieser für das Kalenderjahr ausfällt.

Dadurch können Sie verhindern, dass Sie im Endeffekt zu viel bezahlen und sich für den Rest des Jahres freistellen lassen, so dass keine weiteren Zuzahlungen mehr zu leisten sind.

Hinweis:

Sie sollten sich die Vorauszahlung sehr gut überlegen, wenn eine Rückzahlung durch die Krankenkasse wird nicht passieren.

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Zuzahlungsbefreiung auf Antrag

Sie können bei der Krankenkasse einen Befreiungsantrag stellen, wenn Sie mit den Zuzahlung die Belastungsgrenze für das Kalenderjahr erreicht haben.

Die Krankenkasse wird Sie nicht automatisch über das Erreichen der Belastungsgrenze informieren, so dass Sie die Zuzahlungen und Quittungen immer genau im Blick haben sollten. Zudem sollten Sie bedenken, dass die Zuzahlungsbefreiung nur für das aktuelle Kalenderjahr gilt und für jedes Jahr neu beantragt werden muss.

Sie müssen nicht nur den ausgefüllten Antrag einreichen, sondern auch alle vorhandenen Originalquittungen über die Zahlungen und auch eine Kopie der Einkommensnachweise. Alle Unterlagen sind bei Ihrer Krankenkasse einzureichen und diese prüft die Unterlagen. Alle gesetzlichen Zuzahlungen werden geltend gemacht, so dass auch die Angehörigen ihre Zuzahlungsquittungen einreichen können. Sie erhalten einen Befreiungsbescheid von der Krankenkasse und einen Befreiungsausweis, wenn der Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bewilligt wird. Für den Rest des Jahres brauchen Sie dann keine Zuzahlungen mehr zu leisten und zu viel gezahlte Leistungen bekommen Sie zurückgezahlt, so dass es keine Missverständnisse gibt.

Die gesetzlichen Krankenkassen verzichten in der Regel auf einen jährlichen Nachweis, wenn ein Arzt die chronische Erkrankung bescheinigt und auch in der nächsten Zeit keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Die Bescheinigung für die Dauerbehandlung reicht der chronische Kranke bei der Krankenkasse ein.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Zuzahlungen

1. Was muss ich für ein Rezept zuzahlen?

Für ein Rezept müssen Sie in der Regel 5 Euro Zuzahlung leisten.

2. Was für eine Zuzahlung muss ich bei einer Verordnung leisten?

Bei einer Verordnung können schon mal 10 Euro und mehr als Eigenleistung anfallen. Hier kommt es auf die Verordnung des Arztes an.

3. Wie oft kann ich eine Befreiung beantragen?

Eine Befreiung zur Zuzahlung können Sie einmal im Jahr beantragen, wenn Sie die Belastungshöchstgrenze überschritten haben. Sie gilt dann für das restliche Kalenderjahr und muss im nachfolgenden Jahr erneut beantragt werden.

4. Informiert mich die Krankenkasse beim Erreichen der Belastungsgrenze?

Nein, die gesetzliche Krankenkasse informiert Sie nicht automatisch, so dass Sie die Zuzahlungen immer selbstständig im Blick haben sollten.

5. Kann ich die FFP2 Masken auch als Zuzahlung rechnen?

Die FFP2 Masken sind nur als Zuzahlung vorgesehen, wenn Sie ein Rezept oder eine Verordnung vom Arzt vorweisen können.

Seriöse Versandapotheken erkennen – so geht`s

In der Apotheke erhalten Sie nicht nur Arznei, die Ihnen Ihr Arzt verschrieben hat. Pflegeprodukte, Hygieneartikel oder rezeptfreie Medikamente finden Sie hier auch im Sortiment. Immer mehr Verbraucher vertrauen beim Einkauf dieser Produkte den Onlineapotheken.

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Fazit

Die gesetzlichen Krankenkassen können Ihnen eine Befreiung der Zuzahlung ausstellen, wenn Sie die Belastungshöchstgrenze für das laufende Kalenderjahr erreicht haben. Aber die Krankenkassen informieren Sie nicht automatisch, so dass Sie die Zuzahlungen im Auge behalten sollten. Reichen Sie den Antrag auf Befreiung zusammen mit den Einkommensnachweisen und den Zuzahlungen bei der Krankenkasse ein, so dass eine Prüfung stattfinden kann. Danach erhalten Sie entweder eine Bewilligung mit einem Befreiungsausweis oder eine schriftliche Ablehnung.

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