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Ehegattenbürgschaft: Bürge darf nicht immer zur Kasse gebeten werden – es gibt Ausnahmen!


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In der heutigen Zeit werden beinah täglich Tausende von Krediten vergeben, aber bei einigen Krediten muss der Ehegatte oder ein Angehöriger den Vertrag mit unterschreiben. In einigen Fällen ist es üblich, dass eine Bürgschaft übernommen werden muss. Der Ehepartner verschuldet sich vielleicht für das ganze Leben, wenn es zu einem finanziellen Ausfall des eigentlichen Kreditnehmers kommt. Wichtig ist, dass Sie als Bürge nicht immer zur Zahlung verpflichtet sind!

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bürge haftet bei einer Bürgschaft in voller Summe, wenn keine Beschränkung für die Bürgschaft vorhanden ist.
  • Die Bürgschaft ist unwirksam, wenn der Bürge schon bei Vertragsabschluss nicht in der Lage ist die anfallenden Zinsen aufzubringen.
  • Hat der Bürge durch den Kredit große wirtschaftliche Vorteile, dann darf die Bank ihn auch zur Kasse bitten.

Der Bürgschaftsfalle entkommen

In vielen Fällen vergeben Banken und Sparkassen nur Kredite, wenn der Ehegatte oder ein anderer Angehöriger des Kreditnehmers den Vertrag mit unterschreibt oder sogar einer Bürgschaft zustimmt

Allerdings verfügen die Bürgen in vielen Fällen über kein oder nur ein sehr geringes Einkommen, so dass sie sich für das ganze Leben verschulden, wenn der Kreditnehmer nicht mehr zahlt. Bürgen müssen aber nicht immer zahlen, so dass Sie der Bürgschaftsfalle entkommen können.

Wenn Sie für die Darlehensschuld eines Angehörigen bürgen, dann sind die verpflichtet für die Rückzahlung des Kredits aufzukommen, wenn der Kreditnehmer selber nicht mehr in der Lage ist zu bezahlen. Dadurch, dass es sich bei dieser Verpflichtung um ein hohes Risiko handelt, müssen alle Details in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden. Das Schreiben einer Mail reicht nicht aus.

Wichtig ist, dass die Bank sich zuerst an den Kreditnehmer wenden muss, auch wenn der Super-Gau eintritt und die ersten Ratenzahlungen nicht mehr kommen. Das Gesetz ist eindeutig, denn zuerst ist immer der Kreditnehmer verantwortlich, aber dadurch, dass es sich um eine langwierige und schwere Prozedur handelt, sichern die Banken sich mit der Bürgschaft ab.

Sie setzen auf eine selbstschuldnerisch Bürgschaft und das heißt, wenn der Kreditnehmer nicht mehr in der Lage ist, seine Raten zu bezahlen, dann muss der Bürge die Zahlung übernehmen. Die Bank muss sich dann nicht mehr an den Kreditnehmer wenden, sondern richtet ihre Forderungen direkt an den Bürgen. Der Bürge muss sich das Geld dann im Endeffekt vom eigentlichen Kreditnehmer zurückholen.

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Wichtig:

Grundsätzlich gilt, dass ein Bürge immer in voller Höhe des Darlehens haftet, wenn keine Beschränkung festgehalten wird. Hier spricht man von einer Höchstbürgschaft.

Die unwirksame Klausel

In vielen Bürgschaftsformularen steht eine interessante Klausel und diese besagt, dass der Bürge nicht nur für die aktuellen, sondern auch für die künftigen Ansprüche der Bank aufkommen muss.

Eine solche Klausel ist nach aktueller Rechtsprechung nicht wirksam, denn in erster Linie ist der Kreditnehmer haftbar zu machen und dann der Bürge. Aber der Bürge nur für das unterschriebene Darlehen und nicht für künftige Ansprüche aus irgendwelchen Geschäftsbeziehungen des eigentlichen Kreditnehmers mit der Bank. Die Haftung beschränkt sich also immer auf auf das Darlehen oder die vereinbarte Höchstsumme.

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Bürgschaften unter Ehegatten sind sittenwidrig

Der Bürge muss mit der Unterschrift auch für die Folgen einstehen, denn durch seine Unterschrift hat er deutlich gemacht, dass er die Zahlungen für das Darlehen übernimmt, wenn der Kreditnehmer nicht zahlen kann.

Aber es gibt Ausnahmen und eine Ausnahme ist, wenn der Bürge sich durch die Bürgschaftsverpflichtung „krass überfordert“. Auch, wenn er dem Kreditnehmer emotional sehr nah steht kann das als eine Ausnahmesituation gewertet werden. Allerdings können Sie das nicht einfach so behaupten, denn Sie müssen nachweisen, dass zwischen dem Bürgen und dem Kreditnehmer ein so enges Verhältnis besteht, dass die Bürgschaft aus rein emotionalen Gründen eingegangen wurde. Das kann unterschiedliche Gründe haben, von einem Eheverhältnis über eine eheähnliche Partnerschaft bis hin zu einer sehr freundschaftlichen Beziehung. In einem solchen Fall nutzt die Bank die Beziehung zwischen Bürgen und Kreditnehmer auf sittlich anstößige Weise aus. Hierzu gibt es schon Urteile:

  • Az. ZR 50/01
  • Az. 81/01

Die Bürgschaft ist unwirksam, wenn schon bei Vertragsabschluss deutlich wird, dass der Bürge nicht in der Lage ist die anfallenden Zinsen für die Kreditschuld zu bezahlen. Selbst, wenn das Einkommen und das Vermögen mit Hilfe einer Pfändung versehen wird und es nicht zu einer Zahlung kommen kann, ist der Vertrag nichtig. Die Bank hat keine Möglichkeit den Bürgen zur Zahlung zu veranlassen.

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Wirtschaftliche Vorteile stärken die Bürgschaft

Anders sieht es aus, wenn der Bürge durch die Aufnahme des Kredits wirtschaftliche Vorteile genießt.

Wenn der Bürge, zusammen mit dem Kreditnehmer, Entscheidungen über de Verwendung und die Auszahlung des Kredits trifft, dann kann er sich aus der Bürgschaft nicht befreien. Der Bürge kommt nur aus der Nummer raus, wenn er nachweisen kann, dass es sich um indirekte Vorteile handelt.

Ein Beispiel liefert eine Immobilie, denn wenn der Bürge im Haus des Kreditnehmers wohnt und durch den Kredit die Einrichtung finanziert wurde, dann muss er für die Schuld des Kreditnehmers nicht gerade stehen.

Wieder anders sieht es bei einem Geschäftskredit aus, denn wenn Sie als Ehepartner Bürge für den Geschäftskredit sind, dann kann die Bank nicht auf Sie zukommen. Das ist auch nicht möglich, wenn die Bank nachweisen kann, dass mit Hilfe des Geschäfts der komplette Familienunterhalt finanziert wird. Sie als Bürge müssen nicht für die Forderungen aufkommen.

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Erkundigen Sie sich bei den entsprechenden Stellen über eine mögliche Überprüfung der Bürgschaft, denn diese können helfen, die Bürgschaftsklausel zur beschränkter Haftung zu kontrollieren und den Vertrag auf Sittenwidrigkeit abzuklopfen.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Ehegattenbürgschaft

1. Darf der Ehegatte als Bürge fungieren?

Der Ehegatte darf grundsätzlich als Bürge fungieren, wenn er in der Lage ist, die Forderungen zu übernehmen, wenn der eigentliche Kreditnehmer nicht mehr in der Lage ist.

2. Muss ein Bürge immer für die Kreditschuld aufkommen?

Normalerweise muss ein Bürge immer für die Kreditschuld des Kreditnehmers aufkommen, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Es gibt ein paar Ausnahmen, aber die müssen nachgewiesen werden.

3. Wann muss ich als Bürge des Ehegatten zahlen?

Sie sind bei der Bank als Bürge eingetragen und Ihr Ehegatte hat einen Kredit aufgenommen. Kann Ihr Gatte nicht mehr zahlen, dann wendet sich die Bank an sie. Sie müssen dann die offenen Forderungen ausgleichen.

4. Kann ein Arbeitsloser Bürge werden?

Nein, denn ein Bürge muss ausreichend finanzielle Mittel haben, um die finanzielle Belastung des Kredits im Notfall übernehmen zu können.

5. Wie kann ich meine Rechte als Bürge einfordern?

Sie können sich zuerst mit der Bank des Kreditnehmers auseinander setzen, aber dazu sollten Sie sich rechtlichen Beistand holen. Schalten Sie einen Anwalt ein, der sich mit den Statuten auskennt und Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Interessen hilft.

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Fazit

In der heutigen Zeit vergeben die Banken und Sparkassen Kredite nur noch mit viel Sicherheit. Aus dem Grund setzen viele Banken zwar in erster Linie auf die Kreditwürdigkeit, aber verlangen auch einen Bürgen. Der Ehegattenbürge ist meist der erste Weg für den Kreditnehmer und die Banken sind damit einverstanden. Der Bürge wird zur Zahlung verpflichtet, wenn der eigentliche Kreditnehmer nicht mehr in der Lage ist die Zahlungen ordnungsgemäß zu leisten. Es gibt nur wenige Ausnahmen, die allerdings zu beweisen sind.

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