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Krankentransport auf Rezept: Wann gesetzliche Krankenkassen zahlen und worauf Sie achten müssen


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Seit Januar 2019 gelten für die Patientenbeförderung neue Regelungen, denn bisher waren die Regeln nicht immer leicht zu verstehen. Damit Sie sich einen besseren Überblick verschaffen können, haben wir für Sie eine Zusammenfassung geschrieben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kassenpatienten können die Fahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus von der Krankenkasse bezahlt bekommen.
  • Sie brauchen nur ein Rezept von dem behandelnden Arzt und darauf muss stehen, dass es sich um eine medizinisch notwendige Fahrt handelt.
  • Es gibt keine Verordnung vom Arzt, wenn es sich um eine Fahrt zur ambulanten oder stationären Rehamaßnahme handelt. In so einem Fall sprechen Sie direkt mit der Krankenkasse.
  • Sie können sich auch ohne vorherige Erlaubnis ein Taxi nehmen und die Fahrkosten erstatten lassen, wenn Sie einen bestimmten Pflegegrad haben oder eine Schwerbehinderung.

Im Jahr 2021 sind solche Fahrten sehr wichtig, denn in Zeiten von Corona ist die Ansteckungsgefahr deutlich höher. Sie müssen zum Impfzentrum, dann können Sie sich ein Taxi nehmen und es besteht sogar die Möglichkeit, dass Sie die Kosten erstattet bekommen. Mittlerweile sind aber auch mobile Teams im Einsatz, die für bewegungseingeschränkte Patienten in Betreuungseinrichtungen unterwegs sind und Patienten auch zu Hause besuchen, so dass diese geimpft werden können. Zu einem späteren Zeitpunkt können Sie sich auch beim Hausarzt impfen lassen.

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Ärzteverordnung für Transport

Die Fahrt zur Arztpraxis, ins Krankenhaus oder zur Reha-Maßnahme kann sehr kompliziert sein, wenn Sie krank sind oder in Ihrer Mobilität stark eingeschränkt.

In einem solchen Fall brauchen Sie eine Transportmöglichkeit und in der Regel kommt dann die Krankenkasse ins Spiel. Die Übernahme der Kosten für eine Patientenbeförderung ist in den Leistungen eng geregelt, so dass nur eine Ärzteverordnung helfen kann. Der Arzt darf eine solche Verordnung nur ausstellen, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Fahrt handelt.

Die Leistung der Krankenkasse kommt nur zum Tragen, wenn die Notwendig im Zusammenhang steht und die Fahrt nur zwischen dem Aufenthaltsort und dem nächstmöglichen Behandlungsort besteht. Der Aufenthaltsort ist in der Regel die eigene Wohnung des Patienten, kann aber auch ein Pflegeheim oder der Unfallort sein. Wichtig ist, dass es sich um eine medizinische Maßnahme handelt und dann kommt die Krankenkasse meist auch für die Kosten auf.

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Die ambulante Behandlung

Nur in sehr seltenen Fällen übernehmen die Krankenkassen die Kosten für die Fahrt zum Arzt oder Zahnarzt.

Eine Möglichkeit besteht, wenn durch eine ambulante Operation ein stationärer Aufenthalt entweder verkürzt oder verhindert wird. Eine weitere Ausnahme kommt bei Patienten zum Tragen, die eine Dauerbehandlung erhalten, wie eine Chemo-, Dialyse- oder Strahlentherapie. Die gesetzlichen Krankenkassen kommen nicht für die Fahrt zu einer therapeutischen Behandlung wie einer Physiotherapie oder einer Massage auf.

Grundvoraussetzung für die Übernahme der Fahrtkosten ist die Verordnung durch den behandelnden Arzt, denn er muss die Verordnung vor der Beförderung ausstellen. Die Beförderung kann auch nachträglich verordnet werden, aber das ist nur in Ausnahmefällen notwendig oder bei einem akuten Notfall. Von einem akuten Notfall kann man sprechen, wenn der Patient sich in Lebensgefahr befindet oder es zu schweren gesundheitlichen Schäden kommt, wenn nicht sofort eine medizinische Versorgung erfolgt.

Achtung:

Die Krankenkasse muss in den meisten Fällen die Fahrten noch vor dem ersten Antritt genehmigen, aber ein paar Ausnahmen gibt es.

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Kostenübernahme ohne Krankenkassengenehmigung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegebedürftige und in der Mobilität eingeschränkte Personen auch ohne Genehmigung mit einem Taxi zum Arzt fahren.

Eine Möglichkeit ist vorhanden, wenn Sie über den Pflegegrad 4 oder 5 verfügen oder eine Schwerbehinderung vorhanden ist. Dazu muss die Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ gekennzeichnet sein. In solchen Fällen kann die medizinisch notwendige Fahrt zum Arzt auch ohne vorherige Krankenkassengenehmigung durchgeführt werden. Die Krankenkasse übernimmt anschließend die Kosten. Zu diesen Fahrten gehören sogar die Fahrten zu Psychotherapeuten. Sie haben den Pflegegrad 3 und sind zusätzlich in der Mobilität eingeschränkt, dann gilt diese Reglung auch.

Keine Erstattung gibt es, wenn Sie ein Rezept abholen oder nach den Befunden fragen. Sie sollen ein Krankenhaus auf eigenen Wunsch wechseln, dann kommt die Krankenkasse hierfür auch nicht auf.

Diese Regelung ist auch eine Erleichterung, wenn Sie keinen Schwerbehindertenausweis haben, aber in der Mobilität eingeschränkt sind und schon seit mindestens sechs Monaten in der ambulanten Behandlung sind.

Wichtig:

Der gemeinsame Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen hat zu dieser Regelung eine neue Richtlinie verfasst und sie lautet, dass die Notwendigkeit der Verordnung der Fahrt und des Beförderungsmitteln zu begründen ist.

Für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse reicht in der Regel eine Verordnung vom behandelnden Arzt aus. Es werden aber nur Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxi oder Mietwagen oder Privatfahrzeug übernommen. Sie sind sich nicht sicher, ob eine Kostenübernahme stattfindet, dann wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse und informieren sich.

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1. Juli 2020 – die neue Verordnung

Von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gibt es seit dem 1. Juli 2020 neue Verordnungsformulare für das Thema der Krankenbeförderung.

Die neue Verordnung muss vom Arzt ausgefüllt werden und dazu muss der Arzt aus mehreren Optionen wählen. Damit die gesetzliche Regelung den Niederschlag findet, muss er ankreuzen:

  • Grund der Beförderung
  • Genehmigungsfreie Fahrten

Der Versicherte muss die Fahrten immer quittieren und dazu gibt es in der Verordnung ein zusätzliches Blatt.

Die Beförderungsart

Die Auswahl des Beförderungsmittels richtet sich nach dem Bedarf und dem Gesundheitszustand des Patienten.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine ambulante oder stationäre Behandlung handelt. Aber Sie müssen auch die wirtschaftlich günstigste Möglichkeit aussuchen, so dass Sie erst prüfen sollten, ob Sie die Fahrt mit Bus und Bahn machen können oder vielleicht mit dem eigenen Fahrzeug. Kommt keine dieser Möglichkeiten in Frage, dann können Sie ein Mietwagen oder ein Taxi wählen. Im Bereich der Mietwagen gibt es auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen nur für den kürzesten Weg und im Zweifelsfall prüfen sie den Weg genau nach.

Übrigens

Unter diese Sonderregelung fallen keine Transporte mit einem Krankentransporter, denn diese sind auch weiterhin genehmigungspflichtig, wenn Sie diese für eine ambulante Behandlung brauchen.

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Die stationäre Behandlung

Damit die Kosten für eine Fahrt ins Krankenhaus übernommen werden, muss es sich um eine Behandlung aus medizinischen Gründen handelt.

Zudem muss die Behandlung von der Krankenkasse übernommen werden und dann darf der behandelnde Arzt auch ein Rezept für den Krankentransport ausstellen. Hinterher wird dann mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet.

Diese Verordnung muss von Ihnen nicht im Vorfeld bei der Krankenkasse eine Genehmigung erhalten und das gilt auch auf vor- und nachstationäre Behandlungen.

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Das Thema der Zuzahlung und Abrechnung

Einen Teil der Beförderungskosten müssen Sie selber zahlen und die Höhe der Kosten belaufen sich auf 10% der kompletten Fahrtkosten.

Es kommt dabei nicht auf die Art des Fahrzeugs an, denn mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro müssen Sie selber bezahlen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen. Sofort nach der Beförderung bekommt der Fahrer diesen Betrag. Es gibt nur eine Ausnahme und diese ist, wenn Sie die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten haben und eine Befreiungsbescheinigung von der Krankenkasse erhalten haben. Dann legen Sie nur die Bescheinigung vor und brauchen keine Zuzahlung mehr leisten. Auf Anfrage erhalten Sie bei der Krankenkasse eine Befreiungskarte, wenn Sie die Belastungsgrenze überschritten haben.

Das Transportunternehmen rechnen in einigen Fällen direkt mit der Krankenkasse ab und in anderen Fällen müssen Sie die Fahrkostenübernahme bei der Krankenkasse selber beantragen. Dazu heben Sie alle Taxiquittungen, Bahnfahrkarten und Kilometernachweise gut auf. Auf Anfrage können Sie sich bei der Krankenkasse informieren, wie die Abrechnung von statten geht.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Krankentransport auf Rezept

1. Zahlt die Krankenkasse alle Transportfahrten?

Die Krankenkasse zahlt alle Krankentransporte, die medizinisch notwendig sind. Sie müssen aber vorher die Genehmigung einholen und dazu muss der Arzt die Notwendigkeit für die medizinische Behandlung nachweisen.

2. Wann trägt die Krankenkasse die Fahrkosten?

Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Fahrt handelt und Sie in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Informieren Sie sich bei der Krankenkasse!

3. Reicht die Verordnung vom Arzt aus, damit die Krankenkasse die Transportkosten übernimmt?

In der Regel reicht eine Verordnung durch den behandelnden Arzt vollkommen aus, damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt.

4. Wie rechnet die Krankenkasse die Fahrtkosten ab?

Sie erhalten eine Bescheinigung, die Sie bei jeder Fahrt dem Fahrer vorlegen müssen. Sie und der Fahrer müssen die Zeiten eintragen und Unterschreiben. In den meisten Fällen rechnen die Transportunternehmen direkt mit der Versicherung ab.

5. Kann ich mir das Krankenhaus zur Behandlung selber aussuchen – Thema Fahrkostenübernahme?

Grundsätzlich können Sie sich das Krankenhaus selber aussuchen, aber die Krankenkasse zahlt nur den kürzesten Weg von Ihrem Aufenthaltsort bis zur nächstmöglichen Behandlungsstation.

Seriöse Versandapotheken erkennen – so geht`s

In der Apotheke erhalten Sie nicht nur Arznei, die Ihnen Ihr Arzt verschrieben hat. Pflegeprodukte, Hygieneartikel oder rezeptfreie Medikamente finden Sie hier auch im Sortiment. Immer mehr Verbraucher vertrauen beim Einkauf dieser Produkte den Onlineapotheken.

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Fazit

Aus unterschiedlichen Gründen kann es notwendig sein, dass Sie Transportfahren in Anspruch nehmen müssen. Bei medizinisch notwendigen Fahrten kommt die Krankenkasse für die Kosten auf, aber nur wenn Sie eine Verordnung haben und den nächstmöglichen Behandlungsort aufsuchen. Sie müssen trotzdem mit einer Zuzahlung von höchstens 10 Euro pro Fahrt rechnen, die direkt beim Fahrer zu bezahlen sind. Nur, wenn Sie eine Befreiungskarte haben, sind Sie von der Zuzahlung befreit.

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