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Was das Zins-Urteil aus Dresden für Kunden anderer Banken bedeutet


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Bei den „Prämiensparen, flexibel“ Banksparplänen der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig kam es zu nachteiligen Zinsanpassungen für die Kunden. Aus dem Grund kam es auch zu einer Musterklage. Bei anderen Geldinstituten gab es ebenfalls solche oder ähnliche Verträge. Wir informieren Sie daher über die wichtigsten Punkte aus dem Urteil.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Vertrag sah eine jährliche ansteigende Prämie am dem 3. Sparjahr an und das zusätzlich zum variablen Zinssatz. Die Klausel zur angewendeten Zinsanpassung ist allerdings nicht wirksam, denn das hat das Gericht entschieden. Allerdings ist das Urteil bislang noch nicht rechtskräftig.
  • Viele Sparkassen und Volksbanken bieten vergleichbare Banksparpläne an, so dass das Urteil auch auf andere Banksparpläne anwendbar ist, wenn Sie bis 2004 abgeschlossen wurden.
  • Frühestens drei Jahre nach Sparvertrag-Beendigung verjähren die Verbraucheransprüche, so dass auch heute noch viele Ansprüche geltend zu machen sind.

Volks- und Raiffeisenbanken, Sparkassen und private Banken haben vor einigen Jahrzehnten langfristige Sparverträge verkauft. Zwischen 1990 und 2000 waren die Zinsen sehr hoch, aber das ist leider nicht so geblieben und somit haben die Kreditinstitute die Sparzinsen immer wieder angepasst. In der Regel nach unten und da kam es zu Senkungen um bis zu 0,001%. In den Verträgen sei eine Klausel vorhanden, so dass es den Instituten erlaubt sein – zumindest lautet so die Begründung. Mehrere Urteile sind seit dem Jahr 2004 gefallen, so dass deutlich wird, dass die Geldinstitute nicht einfach nach den eigenen Maßstäben die Zinsen anpassen würden. Sie haben die Möglichkeit sich gegen die falschen Zinsberechnungen zu wehren, wenn Sie zu den Betroffenen zählen.

Interessant:

Eine Reihe von Musterklagen hat die Verbraucherzentrale Sachsen eingereicht und zwar gegen einige Sparkassen. Sie haben sich geweigert die Zinsen neu zu berechnen und nachzuzahlen und am 22. April 2020 hat das Oberlandesgericht Dresden ein erstes Urteil gesprochen.  Die Ansicht der Verbraucherzentrale ist bestätigt (Az 5 MK 1/19) und auch im zweiten Urteil gegen die Sparkasse Zwickau am 17. Juni 2020 (Az 5 MK 1/20) ist die Auffassung des OLG Dresden gleich geblieben. Vor dem Bundesgerichtshof wird die Auseinandersetzung weitergeführt, denn dort liegt schon die Revision der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig unter AZ XI ZR 234/20 vor.

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Ein Kommentar

Kurz und knapp:

  • Die angewendeten Zinsanpassungsklausel sind unwirksam, denn davon geht da Gericht aus.
  • Allerdings entsteht eine Lücke, denn es ist nicht geklärt, welche Regelungen zur Zinsanpassung stattfinden dürfen.
  • Beide Parteien müssen in den Verträgen festlegen, welche Zinsanpassung seit Beginn erfolgen darf. Das Gericht hat dazu keine allgemeinverbindliche Definition bekannt gegeben.
  • Die Verbraucherzentralen haben Parameter für die Zinsnachberechnung verwendet und das Gericht hält sie für „begründet“, „geeignet“ und „grundsätzlich erfüllt“. Ein langfristiger Referenzzins und eine relative Zinsanpassung sind als Vergleichsmaßstab geeignet.

Die Auffassung der Verbraucherzentralen wurde bestätigt, denn die Verjährung darf erst mit der Sparvertragsbeendigung beginnen. Die Zinsneuberechnung muss demnach also bis zum Vertragsbeginn zurückreichen, so dass viele Verbraucher mehrere Tausend Euro als nachträgliche Verzinsung bezahlt bekommen.

Mittlerweile liegt eine schriftliche Begründung des Urteils vor und die Ausführungen der Richter wirken sich auf ähnliche Verträge bei anderen Instituten aus. Mehr als 140 Geldinstitute mit ähnlichen Verträgen sind den Verbraucherzentralen bekannt und aus dem Grund stellen wir die wichtigsten Punkte aus dem Urteil vor.

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Die Argumentationen der Gerichte

Die Verbraucherzentralen haben zahlreiche Äußerungen der Sparkassen vorgelegt und das Gericht hat sich zu diesen Äußerungen geäußert. 

Die Geldinstitute sagen, dass noch keine Urteile bekannt waren als die Vertragsabschlüsse in den 1990er Jahren gemacht wurden, so dass keine anderen Formulierungen für die Zinsanpassungsklausel vorhanden waren. Nachfolgend daher ein Überblick.

Das OLG Dresden sagt dazu

„Soweit die Beklagte auf die historische Entwicklung und damit letztlich darauf abstellt, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Verträge die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel noch nicht bekannt gewesen sei, verkennt sie, dass sich nicht die Rechtslage geändert hat, sondern lediglich deren, für die Beklagte allerdings evident wirtschaftlich nachteilige, Konkretisierung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt ist. Diese betrifft auch kein zum Zeitpunkt der Vereinbarungen nicht geltendes Recht, zumal der Inhalt von § 308 Nr. 4 BGB dem Inhalt von § 10 Nr. 4 AGBG entspricht. Die der Vereinbarung einer Klausel nachfolgende Erkenntnis über deren Unwirksamkeit führt nicht dazu, dass die Folgen dieser Erkenntnis erst nach dem Zeitpunkt der Entscheidung zur Anwendung kommen. Vielmehr war die Klausel von Beginn an nicht anzuwenden.“

Einfach formuliert:

Von Anfang an ist eine rechtswidrige Klausen rechtswidrig. Seit Vertragsbeginn an dürfen die Verbraucher eine transparente und faire Zinsentwicklung erwarten.

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Anspruch auf Erstattung?

Die Kreditinstitute behaupten, dass die Verbraucher keinen Anspruch auf Erstattung mehr haben, denn seit das Urteil des Bundesgerichtshof bekannt ist, arbeiten Sie rechtkonform.

Dazu sagt das OLG Dresden:

„Da die Zinsänderungsklausel, nicht aber die Vereinbarung über den variablen Zins, unwirksam ist und dispositives Recht insoweit fehlt, ist diese Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Im Rechtsstreit ist diese Bestimmung durch das Gericht vorzunehmen. Diese Bestimmung ist daran zu orientieren, welche Regelungen die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel nach dem Vertragszweck in angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen als redliche Vertragspartner nach Treu und Glauben getroffen hätten […]. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten besteht nicht.“

Einfach ausgedrückt:

Nach Bekanntwerden eines Gerichtsurteils dürfen die Zinsberechnungen nicht einfach geändert werden, auch nicht, wenn die Banken es in gutem Glauben getan haben und das geltende Recht umgesetzt haben. Die Banken hätten sich mit den Kunden in Verbindung setzen müssen und eine neue Vereinbarung treffen müssen. Die Zinsanpassung seit Vertragsbeginn hätte geändert und angepasst werden müssen, so dass sie die Zinsen nachzahlen müssen. Die Institutbehauptung, dass Sie das geltende Recht umgesetzt haben, kann nicht bindend sein, denn die Kunden haben der neuen Zinsberechnung nicht zugestimmt. Allerdings wurden Sie auch nie zu einer Zustimmung gebeten.

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Referenzzinssätze statthaft?

Die Kreditinstitute verwenden hin und wieder, und das auch noch heute, Referenzzinssätze und diese lassen sich keiner Quelle entnehmen, die öffentlich und frei zugänglich ist.

Das OLG Dresden sagt:

„Die Klage ist jedoch mit dem zweiten Hilfsantrag, der darauf gerichtet ist, festzustellen, ‚dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 1. genannten Verträge [vorzunehmen] auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt,‘ begründet.“

Anders gesagt:

Die Zinsinformationen müssen für die Verbraucher öffentlich zugänglich sein, so dass die bankinternen Quellen der Informationen nicht zulässig sind.

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Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale

Mit der Musterfeststellungsklage wollte die Verbraucherzentrale Sachen erreichen, dass eine Zeitreihe von Zinssätzen zur Nachberechnung genutzt wird. Das Oberlandesgericht befasste sich mit dieser Aussage, obwohl nicht alle Kunden verbindlich entscheiden konnten, dass es zu einer nachträglichen Regelung kam.

Dazu sagte das OLG Dresden:

„Der Senat verkennt nicht, dass gleichlautende schriftliche Verträge und das Fehlen jeglicher lndividualvereinbarungen und ein Besparen der Verträge mit monatlichen Raten unterstellt, der vom Hauptantrag bezeichnete Referenzzinssatz geeignet erscheint. […] Bei dem von dem Kläger angeführten Zinssatz der Deutschen Bundesbank WX 4260 sind diese Anforderungen grundsätzlich erfüllt.“

In anderen Worten:

Gutachter und Verbraucherzentralen haben den Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank WX 4260 zu einem geeigneten Zinssatz erklärt.

Information:

Die Bezeichnung der Zinsreihe ist von der Bundesbank unter der Bezeichnung BBK01.WX4260 bis zum 4.Mai 2020 veröffentlicht worden. Nach diesem Datum kam es zu einer Umbenennung, aber inhaltlich sind keine Änderungen vorgenommen worden. Die umbenannten Zeitreihen finden Sie auf der Internetseite der Bundesbank.

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Der Referenzzinssatz – eine Zinsmischform

Der Referenzzinssatz wird aus unterschiedlichen Zinssätzen gebildet und diese laufen in den Referenzzins mit ein. Bei der Sparkasse kommt der Referenzzins zum Tragen, der sich aus 30% Zins von drei Monaten und 70% Zins über 10 Jahre zusammensetzt. Die Beimischung des kurzfristigen Zinssatzes wird von dem OLG kritisiert.

Dazu das OLG Dresden:

„Der Referenzzinssatz muss zudem auch auf die Laufzeit der Geldanlage abgestimmt werden. Die Sparverträge sind, trotz ihrer Kündbarkeit, auf eine lange Laufzeit ausgerichtet. Daran ist auch der ausgewählte Referenzzinssatz zu orientieren. […] Daher ist es sachgerecht, einen Referenzzinssatz für langfristige Kapitalanlagen heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 13.4.2010 — XI ZR 197/09, BKR 2010, 300, 302).

Auch wenn es in der Praxis im Einzelfall ‚gute Gründe‘ geben mag, einen derartigen Sparvertrag zu kündigen oder nicht weiter zu besparen, kann daraus […] nicht abgeleitet werden, dass es nicht zulässig ist, einen auf einer langfristigen Geldanlage beruhenden Referenzzinssatz zu wählen. Maßgeblich ist daneben nämlich auch die Zielrichtung des Vertrages, die für die Verbraucher auf eine langfristige Anlage ausgerichtet war. […] Für das Abstellen auf einen langfristigen Zinssatz spricht, auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten, umso mehr, dass die Verträge im Wesentlichen in einer Hochzinsphase abgeschlossen wurden. In dieser war die Orientierung an einem langfristigen Zinssatz für die Beklagte gerade nicht nachteilig, da dieser in einer Hochzinsphase verhältnismäßig niedrig ist.“

Anders gesagt:

Bei einem langfristigem Sparvertrag muss sich der veränderliche Zins an die langfristigen Zinssätze des Marktes orientieren und nicht an den kurzfristigen. Unzulässig ist eine Mischung aus beiden Zinssätzen und das gilt auch, wenn Sie als Verbraucher ein Kündigungsrecht haben.

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Die Zinsanpassung

Je nach Vereinbarung kann die Zinsanpassung entweder in Zeitabschnitten oder bei der Überschreitung einer bestimmten Schwelle vorgenommen werden. Die monatliche Anpassung ist sachgerecht, denn das hat das Gericht festgestellt.

Dazu das OLG:

„Verständige Parteien, die eine indexanhängige Zinsanpassung begehren, werden jeweils einen Anpassungszeitraum wählen, der ihnen eine möglichst genaue Anpassung ohne zeitliche Verzögerung ermöglicht. Der Senat geht davon aus, dass die Parteien, hätten sie das Problem der erforderlichen Anpassungsintervalle bedacht, das Modell mit der größten Genauigkeit, das aber zudem auch noch im Verwaltungsaufwand beherrschbar ist, gewählt hätten. Das ist die monatliche Anpassung.“

Einfach ausgedrückt bedeutet es:

Bei einer Nachberechnung der Zinsen müssen alle Zinsen seit Beginn des Vertrags monatlich angepasst werden.

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Anpassung der Sparzinsen

Seit Bestehen der Verträge sind die Sparzinsen immer mehr gesunken. Für den Verbraucher ist eine Anpassung des Sparzins bei fallenden Zinsen mit festem Abstand zu einem Referenzzins extrem nachteilig. Aber die Bank sichert sich eine feste Marge, aber das Verhältnis von Spar- und Referenzzins muss auf die gesamte Sparzeit gelassen werden. Die Rede ist von dem Äquivalenzprinzip.

OLG Dresden zu diesem Punkt:

„Im Regelfall wird die Zinsanpassung jedoch relativ zum Referenzzinssatz vorzunehmen sein. […] Die Beklagte verkennt bereits, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Klausel, die einen gleichbleibenden Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins vorsieht, nicht herbeigeführt werden kann. Der gleichbleibende Abstand zum Referenzzins sichert — zu Gunsten der Beklagten — die anfängliche Marge in absoluten Prozentpunkten über die gesamte Vertragslaufzeit. Er kann, bei stark fallenden Zinsen, sogar zur Zinszahlungspflicht des Verbrauchers führen. […]

Das Ziel, Zinsen zu erzielen, ist für den Anleger einer Sparanlage so evident, dass redliche Vertragspartner keine Klausel vereinbart hätten, aus der sich auch nur ein Restrisiko einer negativen Verzinsung ergibt. Bei der Anwendung der relativen Zinsanpassung erhält der Sparkunde zwingend eine Verzinsung. Bei einer absoluten Zinsanpassung kann sie nach Auffassung der Beklagten zumindest auf Null reduziert werden. Auch die Vereinbarung einer vollständig ausbleibenden Verzinsung ist mit den von der Beklagten als redliche Vertragspartnerin zwingend zu beachtenden Interessen der Verbraucher bei dem Abschluss eines Sparvertrages, dessen Ziel immer die Generierung von Zinsen ist, nicht zu vereinbaren.“

In einfachen Worten:

Die Zinsen werden von den Verbraucherzentralen ständig mit einer relativen Zinsanpassung nachgerechnet und diese Methode ist vollkommen in Ordnung. Das Geldinstitut ist verpflichtet einen Zins zu bezahlen, denn ein Zins von Null ist vollkommen ausgeschlossen.

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Die Ausrede der Verjährung

Die Ausrede der Verjährung wird seit etwa 10 Jahren von den Kreditinstituten verwendet, denn sie sind gerade einmal bereit, eine Zinsnachzahlung der letzten drei Jahre zu machen. Dazu gehört aber auch die Überprüfung und weitere Jahre wollen sie nicht machen.

Dazu hat das OLG Dresden die folgende Meinung:

„Die Zinsansprüche entstehen erst mit der Beendigung des jeweiligen Vertrages, gemeinsam mit der Begründung der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs im Hinblick auf das Kapital. Bei einer ordnungsgemäßen Kontoführung war die Beklagte verpflichtet, die Zinsen unabhängig von der Vorlage des jeweiligen Sparbuches dem Kapital der Verbraucher mit der Folge zuzuschlagen, dass sich die Hauptforderung erhöht. […] Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Zinsleistung zu bewirken war […]. Das ist erst der Zeitpunkt, zu dem die Berechnungsparameter feststehen und zu dem die Zinsen vertragsgerecht zu leisten waren.“

In einfachen Worten bedeutet es:

Es wird keine Verjährung eintreten, wenn keine neue Vereinbarung zur Zinsanpassung abgeschlossen wird und das seit Vertragsbeginn. Zudem kann eine Verjährung frühestens nach drei Jahren nach Ende des Vertrags eintreten.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Zinsanpassung

1. Ist das Verfahren schon abgeschlossen?

Nein, obwohl schon einige Punkte geklärt sind, ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Die Sparkasse hat Revision eingelegt und somit läuft das Verfahren weiter, aber das Urteil ist bislang rechtsgültig.

2. Wann setzt die Verjährungsfrist ein?

Die Verjährungsfrist setzt nicht sofort ein, denn gerade in diesem Verfahren kann die Frist erst einsetzen, wenn der Vertrag schon drei Jahre beendet ist.

3. Ist die Sparkasse zu einer Neuberechnung verpflichtet?

Ja, die Sparkasse muss eine Neuberechnung der Zinsen machen, wenn Sie betroffen sind und es verlangen. Sie kann sich nicht auf das Alter der Verträge berufen.

4. Bis wann muss eine Nachberechnung stattfinden?

Die Sparkasse muss eine Nachberechnung seit Vertragsbeginn durchführen. Das bedeutet, seit der Vertragsunterschrift sind die Unterlagen zu prüfen und die Zinsen neu zu berechnen. Anschließend muss eine Nachzahlung erfolgen, wenn notwendig.

5. Findet die Nachzahlung in einer Summe statt?

Dazu gibt es bislang noch keine Informationen, aber in der Regel sollte die Nachzahlung in einer Summe stattfinden. Wann eine Auszahlung stattfindet, ist auch noch nicht bekannt, aber grundsätzlich direkt nach der Neuberechnung.

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Fazit

Das Oberlandesgericht Dresden hat sich mit dem Thema Zinsanpassung beschäftigt, weil die Verbraucherzentralen der Meinung sind, dass einige Zinsen nicht rechtens sind. Das Urteil des Landgerichts ist eindeutig und demnach müssen die Sparkassen für alle betroffenen Verbraucher eine Neuberechnung durchführen. Die Zinsen sind umgehend nachzuzahlen.

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