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Immobilienkredit: Widerrufsjoker lebt dank EuGH womöglich wieder auf und liefert Ihnen neue Möglichkeiten


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Sie haben bei einem Darlehen die Möglichkeit den Vertrag auch Jahre nach Vertragsabschluss zu widerrufen, wenn Sie aus dem laufenden Darlehen aussteigen möchten. In einigen Fällen ist es auch immer noch möglich und das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofes macht Hoffnung. Der Bundesgerichtshof kämpft für Ihre Rechte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof urteilen im Moment noch recht unterschiedlich im Bereich der sogenannten Widerrufsinformationen.
  • Viele Verbraucherkredite sind mit fehlerhaften Klauseln bestückt, so lautet die Meinung der Experten. Für Immobilienverträge gelten die nachfolgenden Informationen, aber Sie können die Informationen nicht auf die Finanzierung eines Fahrzeugs anwenden.
  • Die Sachlage ist sehr kompliziert und es kommt auf den juristischen Part an. Verschiedene Faktoren sind dafür verantwortlich, ob Ihr Vertrag von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann oder nicht.
  • Handeln Sie auf keinen Fall übereilt und lassen Sie sich von unabhängigen Experten beraten.

Sie haben die Möglichkeit einen Immobiliendarlehensvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss zu widerrufen, aber Sie müssen über das sogenannte Widerrufsrecht auch informiert werden. Es gelten abweichende Fristen, wenn die Belehrung komplett fehlt oder nur fehlerhaft vorhanden ist. Das kommt bei einer missverständlichen Formulierung zum Tragen.

In der Vergangenheit konnten viele Verbraucher profitieren, denn viele Kreditinstitute haben sich kleine und große Patzer im Bereich der Widerrufsbelehrung geleistet, so dass das 14-tägige Widerrufsrecht nicht galt. Die Verbraucher hatten die Möglichkeit das Widerrufsrecht auch noch lange nach Vertragsabschluss auszuüben.

Im Jahr 2016 schritt dann aber der Gesetzgeber ein und setzte den Verbrauchern eine nachträgliche Frist. Sie haben das Recht den Widerruf nur noch bis zum 21. Juni 2016 zu nutzen, denn seiner Meinung nach gilt ein unendliches Widerrufsrecht nur in wenigen Fällen.

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Ein Kommentar

Diese Verträge können widerrufen werden

Die Kreditinstitute haben sich bei der Widerrufsbelehrung kleine und große Schnitzer erlaubt und wenn sie fehlerhaft ist oder nicht vorhanden, dann gelten die folgenden Punkte.

  • Ein Vertrag, der vor dem 1. September 2020 abgeschlossen wurde, kann meist nicht widerrufen werden. Das Gesetz sah bei den meisten der abgeschlossenen Darlehen kein Widerrufsrecht und auch keine entsprechende Belehrung vor. Somit steht auch keine fehlerhafte Belehrung im Raum, so dass die Grundvoraussetzung für einen Widerruf nicht vorhanden ist. Eine andere Situation ist vorhanden, wenn es sich um einen Vertrag handelt, der in einer Haustürsituation abgeschlossen wurde.
  • Ein Vertrag, der zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurde, konnte bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. Der Gesetzgeber ist hier eingeschritten und hat eine nachfolgende Befristung eingesetzt. Dadurch hat sich ein großer Teil der Darlehen nicht widerrufen lassen. Auch weiterhin gilt eine komplett fehlende Belehrung als Widerrufsrecht.
  • Verträge, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 abgeschlossen wurden, können ebenfalls unendlich lange von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Allerdings nur, wenn eine fehlende oder nicht vorhandene Belehrung nachgewiesen werden kann. Diese Verträge sind auch von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs betroffen.
  • Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung können Verträge, die nach dem 21. März 2016 abgeschlossen wurden, höchstens ein Jahr und 14 Tage widerrufen werden.
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Die Bedeutung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Am 22. November 2016 (Az. XI ZR 434 / 15) hat der Bundesgerichtshof ein Urteil im Bereich der Verwendung des Widerrufsrechts bei Darlehensverträgen gesprochen.

Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsabschluss, aber auch nur, wenn der Darlehensgeber den Darlehensnehmer mit allen Pflichtangaben nach §492 Abs.2 BGB ausgestattet hat. Durch das Urteil haben Sie als Verbraucher nicht die Möglichkeit bei allen Verträgen den Widerrufsjoker zu ziehen.

Der Europäische Gerichtshof sieht es komplett anders und bezeichnet die Kaskadenverweisung als Verstoß gegen das EU-Recht. Das Gericht hat entschieden, dass die Informationen in Bezug auf das Widerrufsrecht nicht einfach so bekannt gegeben werden müssen, sondern die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates zu beachten sind. Genaue Informationen können Sie im Urteil nachlesen (Az. C-66/19).

Darlehensverträge können auch weit nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist widerrufen werden, wenn eine entsprechende Widerrufsbelehrung vorhanden ist. Die beiden Gerichts sind demnach anderer Meinung und dann hat sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage beschäftigt. Das Landgericht Saarbrücken hat sich an den EuGH gewendet, denn es gab einen Rechtsstreit zwischen einer Bank und dem Kunden. Es kann vorkommen, dass beide Parteien sich nicht einig werden und dann wird das Verfahren vom Bundesgerichtshof entschieden.

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Gut zu wissen

Am 31. März 2020 (Az. XI ZR 581/18) hat es einen ersten Beschluss gegeben und der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht akzeptiert. Der Grund ist, dass diese Art der Verträge nicht dem Regelungsumfang der europäischen Verbraucherkreditrichtlinien unterlagen. Nur die nationalen Regelungen können demnach berücksichtigt werden, aber ob der Bundesgerichtshof sich an diesen Leitfaden hält oder der Europäische Gerichtshof ein anderes Urteil spricht, ist unklar. Sie müssen abwarten wie die unterinstanzlichen Gerichte in Deutschland entscheiden.

Des Weiteren ist auch nicht klar, wie sich die Sparkassen und Banken verhalten. Sie werden mit Sicherheit nicht klein beigeben, denn der Bundesgerichtshof hat seine Linie erneut bestätigt. Für die Rückzahlung brauchen viele Verbraucher eine Anschlussfinanzierung und durch die aktuelle Corona-Lage kann es in der Hinsicht zu großen Problemen kommen.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist der Widerruf also kein Selbstläufer.

Wichtig:

Neben der Immobilienfinanzierung ist diese Entscheidung auch für die allgemeinen Verbraucherdarlehen anzuwenden, wenn es zu fehlerhaften Informationen gekommen ist. Der Kreis der Pflichtinformationen erweitert sich also eindeutig und kann sich auch auf Autofinanzierungen auswirken.

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Wer ist von der EuGH-Entscheidung betroffen?

Nicht jeder Vertrag ist von der Entscheidung des EuGH betroffen, so dass wir nachfolgende die wichtigsten Kriterien für Sie zusammengestellt haben.

Dadurch können Sie einschätzen, ob Sie von der Entscheidung betroffen sind oder nicht. Allerdings sollten Sie beachten, dass die Informationen nur für Immobiliendarlehen gelten. Natürlich kann die Entscheidung des EuGH auch auf allgemeine Verbraucherdarlehen angewendet werden, aber in diesem Text geht es rein um die Immobiliendarlehen.

Der Schnellcheck ersetzt eine umfassende Prüfung und eine fachliche Beratung durch einen Anwalt in keinem Fall. Lassen Sie sich umfassend juristisch beraten, bevor Sie den Widerruf erklären.

Bei Ihrem Immobilienvertrag macht eine tiefe Prüfung einen Sinn, wenn…

… Sie einen Darlehensvertrag zwischen dem 11. Juni 2010 und 20. März 2016 abgeschlossen haben. Ihr Widerrufsrecht ist ansonsten wahrscheinlich schon erloschen.

… Ihr Darlehensvertrag eine Widerrufsbelehrung enthält mit der Formulierung, dass die Widerrufsfrist erst nach Abschluss des Vertrages beginnt, aber erst, wenn Sie alle Pflichtinformationen erhalten haben.

… Sie eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden wollen oder zurück verlangen. Aber auch, wenn Sie aus dem teuren Darlehensvertrag ausscheiden möchten.

… Sie sich über die Risiken des Widerrufsjokers ausreichend informiert haben.

Ein Widerruf hat keinen Erfolg, wenn einer der folgenden Fälle vorhanden ist:

  • Sie haben Ihren Darlehensvertrag widerrufen und die Bank hat den Widerruf akzeptiert, denn viele Verbraucher haben den Widerrufsjoker schon direkt 2016 eingesetzt.
  • Ihr Darlehensvertrag ist schon widerrufen und das Gerichtsverfahren ist abgeschlossen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie das Verfahren gewonnen oder verloren haben.
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Widerrufsanlass

Bis zum 21. Juni 2016 war in vielen Fällen ein Widerruf noch möglich, aber in vielen Konstellationen kann heute nicht mehr widerrufen werden, auch wenn es Ausnahmen gibt.

Im Grunde gibt es drei Anlässe für einen Widerruf:

  • Sie wollen keine hohe Vorfälligkeitsentschädigung leisten, aber die Immobilie soll verkauft werden, damit die Restschuld abgelöst werden kann.
  • Sie wollen die Vorfälligkeitsentschädigung zurückbekommen und haben das Darlehen aber schon zurückgezahlt.
  • Der Ausstieg aus dem laufenden Darlehen ist geplant, damit Sie niedrigere Zinsen bei einem anderen Vertrag zahlen oder Sie haben die Möglichkeit den restlichen Betrag in einer Summe zu zahlen.

Die Banken und Sparkassen fordern happige Zahlungen, wenn Sie aus einem laufenden Darlehensvertrag aussteigen wollen, mit dem Sie ein Haus oder eine Eigentumswohnung finanziert haben. In einigen Fällen kommen Sie aus dem Vertrag nicht raus. In der Regel ist das nur möglich, wenn Sie eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung zahlen und dabei kann es sich um einige 10.000 Euro handeln. Allerdings können Sie auch anders aus dem Vertrag kommen, wenn es eine fehlerhafte Belehrung beim Widerruf gab.

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Interessant

Sie können sogar auf eine Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung hoffen, wenn Sie mit dem Widerruf durchkommen, auch wenn das Darlehen schon bezahlt ist. Der Darlehensvertrag kann nämlich auch widerrufen werden, wenn der Vertrag schon gekündigt ist oder eine Aufhebungsvereinbarung vorhanden ist (Urteil 21.02.2017 Az. XI ZR 381/16). Beim Widerruf gilt auch der Grundsatz von Treu und Glauben, denn das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der Tatrichter muss entscheiden, ob in den jeweiligen Fällen ein Widerruf rechtsmissbräuchlich ist. Allerdings handelt es sich nicht um einen Verstoß von Treu und Glauben, wenn Sie mit Hilfe des Widerrufsrechts aus hohen Zinsen rauskommen wollen (Urteil 12.07.2016 Az. XI 501/15).

In der aktuellen Niedrigzinsphase kann der Widerrufsjoker einige Tausend Euro in die Kassen spülen, denn wenn Sie einen langlaufendes Darlehen mit 4% Zinsen laufen haben und dann auf ein Darlehen mit 1,4% umsteigen, dann haben Sie eine hohe Einsparung. Sie ersparen sich weitere Zinszahlungen, wenn Sie das Geld auf einen Schlag zurückzahlen können.

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Was passiert bis zum 21.06.2016?

Die Bundesregierung und der Bundestag haben beschlossen, dass das ewige Widerrufsrecht aktiv ist und das nach einer sehr intensiven Lobbyarbeit durch die Banken und Sparkassen.

Das Widerrufsrecht ist am 21.06.2016 für alle Verträge erloschen, die zwischen dem 01.09.2002 und 10.06.2010 abgeschlossen wurden und deren Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Die Widerrufserklärung muss bis zu diesem Datum bei Ihrer Bank eingegangen sein, aber außergerichtliche Verhandlungen oder Prozesse müssen nicht abgeschlossen sein.

Es gibt zwar einige Juristen, welche die Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelungen in Frage stellen, aber dennoch können Sie sich als Verbraucher darauf einstellen, dass das ewige Widerrufsrecht als beendet gilt.

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Prüfen Sie die Widerrufsbelehrung

Für viele Juristen ist es sehr schwer nachzuweisen, dass bei der Widerrufsbelehrung Fehler gemacht wurden.

In einigen Fällen sind Widerrufe durchaus möglich, aber dann sollten Sie sich entweder an die Verbraucherzentralen oder einen qualifizierten Anwalt wenden. Lassen Sie die Belehrung genau überprüfen und holen Sie sich einen rechtlichen Rat zum weiteren Vorgehen ein. Erklären Sie den Widerruf nicht leichtfertig oder übereilen Sie etwas.

Sie haben den Widerruf erklärt, weil Sie eine auslaufende Frist erreicht haben, auch dann sollten Sie sich an einen Juristen wenden und weitere Schritte einleiten.

Die Risiken

Sie sollten sich nicht nur für die Prüfung der Widerrufsbelehrung einen Juristen an die Seite holen, denn auch der Widerruf kann Risiken offenbaren.

  • Sie müssen auf jeden Fall mit Gegenwehr der Bank rechnen.
  • Es können Anwalts- und Gerichtskosten in großen Höhen entstehen.
  • Die Anschlussfinanzierung muss vor dem Widerruf sichergestellt sein.
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Das Thema Prozesskostenrisiko

Sie müssen damit rechnen, dass die Bank den Widerruf nicht hinnimmt und einige Banken weigern sich komplett, so dass es zu einer Klage kommen kann.

Andere Banken geben schon nach einiger Zeit nach, aber meist nur, wenn sich ein Anwalt mit ihnen in Verbindung setzt. Sollte die Bank den Widerruf nicht hinnehmen, dann haben Sie die Möglichkeit eine Klage vor Gericht einzureichen. Allerdings birgt dieser Weg ein hohes Risiko, denn durch den hohen Streitwert kommt es meist zu hohen Anwalts- und Gerichtskosten. Wenn Sie die Klage verlieren, dann müssen Sie diese zahlen. Auch eine Rechtsschutzversicherung hilft in einem solchen Fall nicht, denn normalerweise sind Finanzierungsstreitigkeiten für einen Neubau vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Lassen Sie sich also auf jeden Fall zum Thema Prozesskostenrisiko von Ihrem Anwalt beraten.

Nach einer anwaltlichen Beratung haben Sie sich dazu entschieden, auf eine Klage zu verzichten oder eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, dann brauchen Sie auch hier einen Anwalt. Aus dem Grund sollten Sie den Anwalt schon direkt beim ersten Gespräch über das Thema der Kosten befragen.

Es kommt vor, dass Sie es nicht selber in der Hand haben und es automatisch zur Klage kommt, weil die Bank eine Klage anstrebt.

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Das Risiko der Anschlussfinanzierung

Die Bank oder das Kreditinstitut hat das Rest nach erfolgtem Widerruf das restliche Darlehen innerhalb von 30 Tagen zurückzufordern.

Ihnen droht eine Zwangsversteigerung und somit der Verlust des Hauses, wenn Sie die Summe nicht zahlen können. Aus dem Grund sollten Sie vor der Widerrufserklärung abgesichert sein und eine Anschlussfinanzierung in trockenen Tüchern haben. Sie können das Geld aber auch aus eigenen Mitteln zahlen.

Die Suche nach einer Anschlussfinanzierung kann sehr schwer sein, denn es gibt Kreditinstitute, die ein Darlehen verweigern, wenn sie erfahren, dass der Altvertrag aufgrund von Widerruf aufgelöst wird. Sie sind also gezwungen sich bei verschiedenen Anbietern um eine entsprechende Anschlussfinanzierung zu kümmern.

Sie sollten also keinen Widerruf erklären, wenn Sie keine gesicherte Anschlussfinanzierung haben. Wegen der 30-tägigen Rückzahlungsfrist bleibt Ihnen sonst nur eine knappe Zeitspanne, um eine neue Bank zu finden.

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Darlehensabrechnung nach dem Widerruf

Der Darlehensvertrag wird durch den Widerruf rückabgewickelt und das bedeutet, die Bank bekommt den Darlehensbetrag zurück.

Im Gegenzug bekommen Sie die gezahlten Raten zurück. Allerdings müssen Sie einen Wertersatz für das Darlehen zahlen und dafür ist der Vertragszins maßgeblich. Sie haben die Möglichkeit den niedrigen Marktzins zu bekommen, wenn der Zins niedrig war.

Bei einem Widerruf eines abgeschlossenen Darlehensvertrages schuldet die Bank Ihnen einen sogenannten Nutzungsersatz, denn während der Laufzeit konnte die Bank mit dem Geld arbeiten und Geld verdienen. Allerdings ist diese Rechtsfolge künftig nicht mehr vorgesehen, denn der § 3357 a BGB kommt zum Tragen.

Halten Sie auf jeden Fall die steuerlichen Aspekte im Überblick, wenn Sie von der Bank einen Nutzungsersatz bekommen haben.

Der Widerruf ist nicht möglich

Der Widerruf des Darlehensvertrags ist nicht möglich, dann bleibt Ihnen nur noch eine vorzeitige Ablösung bei der Bank.

Allerdings lassen sich die Banken und Sparkassen diese Alternative mit einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen, denn ihnen entgehen viele Zinsen. Lassen Sie die Entschädigung fachkundig prüfen, damit Sie ein wenig Geld sparen können.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Widerrufsjoker

1. Was passiert beim Widerruf eines Darlehensvertrages?

Wenn Sie einen Widerruf schreiben, dann wird der Darlehensvertrag rückabgewickelt. Das bedeutet, das Kreditinstitut bekommt den ausgezahlten Darlehensbetrag zurück und Sie erhalten im Gegenzug die gezahlten Raten zurück.

2. Wann spricht man von einer falschen Widerrufsbelehrung?

Die Bank muss Sie auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs hinweisen und wenn das nicht passiert, dann handelt es sich um eine falsche Widerrufsbelehrung.

3. Wie wird eine richtige Widerrufsbelehrung verfasst?

Damit die Widerrufsbelehrung korrekt ist, müssen Sie die ladungsfähige Anschrift der Bank angeben, den Hinweis auf die 14-tägige Widerrufsfrist und einen Hinweis zum Beginn der Widerrufsfrist.

4. Wo muss die Widerrufsbelehrung stehen?

Die Widerrufsbelehrung muss gut sichtbar und leicht verständlich zu lesen sein. Es gibt aber keine gesetzliche Vorgabe, wo die Rechtstexte stehen müssen.

5. Wer muss die Widerrufsbelehrung beweisen?

Nach § 355 Abs.3 Satz 3 BGB muss die Bank die Widerrufsbelehrung nachweisen.

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Fazit

Gerade im Bereich der Immobilienfinanzierung gibt es den sogenannten Widerrufsjoker. Mit dem Widerrufsjoker können Sie den vorhandenen Darlehensvertrag widerrufen, wenn Sie nachweisen können, dass die Bank Sie nicht richtig oder falsch über die Widerrufsbelehrung informiert hat. Allerdings gibt es ein paar Richtlinien, an die Sie sich halten müssen. Wenden Sie sich im Idealfall an einen fachkundigen Anwalt und lassen Sie ihren Darlehensvertrag gründlich prüfen!

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