Kündigung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com Fri, 13 May 2022 09:20:00 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.8.9 https://www.verbraucherschutz.com/wp-content/uploads/2020/12/cropped-cropped-verbraucherschutz-favicon-1-32x32.png Kündigung | Verbraucherschutz.com https://www.verbraucherschutz.com 32 32 Telekom-Anschluss nur noch mit VoIP: Tipps für Kunden – Achten Sie auf den Router und auf ein passendes Telefon https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/telekom-anschluss-nur-noch-mit-voip-tipps-fuer-kunden-achten-sie-auf-den-router-und-auf-ein-passendes-telefon/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/telekom-anschluss-nur-noch-mit-voip-tipps-fuer-kunden-achten-sie-auf-den-router-und-auf-ein-passendes-telefon/#respond Fri, 13 May 2022 09:20:00 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=65177 Das gesamte Telefonnetz wurde bis Ende 2018 bei der Telekom auf den Bereich Internet-Telefonie umgestellt, aber im Jahr 2019 sind immer noch einige Arbeiten durchgeführt worden. Aber nicht nur die Telekom war fleißig, denn auch

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Das gesamte Telefonnetz wurde bis Ende 2018 bei der Telekom auf den Bereich Internet-Telefonie umgestellt, aber im Jahr 2019 sind immer noch einige Arbeiten durchgeführt worden. Aber nicht nur die Telekom war fleißig, denn auch andere Anbieter nehmen die Umstellung auf VoIP vor.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Telefonanbieter stellen ihr Angebot mittlerweile komplett auf Voice over IP (VoIP) um und setzen somit auf das Telefonieren über das Internet.
  • Allerdings geht der Wechsel nicht ganz reibungslos vor sich, so dass es ein wenig dauert bis das System komplett läuft.
  • Die Telekom ist soweit, dass sie Kombipakete bewirbt, die mit Mobilfunk und Fernsehen ausgestattet sein, aber leider auch deutlich mehr kosten als die analogen Tarife bisher.

Der Wechsel von analog zu digital geht nicht immer so problemlos von statten, wie gewünscht und das hat sich auch bei den Verbraucherbeschwerden gezeigt. Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema.

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Muss ich den Anschluss umstellen und einen neuen Vertrag unterschreiben?

Nein, das brauchen Sie nicht, denn so lange Sie kein Kündigungsschreiben erhalten haben, brauchen Sie nichts machen.

Wenn Sie keine Umstellung möchten, werden Sie früher oder später die Kündigung mit der Post bekommen, aber Sie können den Zeitpunkt hinauszögern und sich schon direkt nach einem neuen Anbieter umschauen.

Ist eine Kündigung rechtlich korrekt?

Die Telekom hat das Recht die Verträge nach den vertraglichen Vereinbarungen zu kündigen.

Allerdings ist die Telekom im Rahmen der Universaldienstverpflichtung erst einmal verpflichtet, Ihnen einen sogenannten Standard-Telefonanschluss anzubieten. Dies muss aber kein analoger Anschluss sein, denn dafür gibt es gesetzlich keine feste Regelung.

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Welche Alternativen gibt es zur Telekom?

Der Wohnort ist entscheidend, ob es für Sie Alternativen zur Telekom gibt, denn nicht jeder Anbieter ist auch überall verfügbar.

Sie können natürlich einfach wechseln, wenn es an Ihrer Adresse einen anderen Anbieter gibt. Allerdings sollten Sie wissen, dass auch die anderen Anbieter nur Anschlüsse mit IP-Telefonie anbieten.

Gibt es andere Preise für den neuen Vertrag?

In der Regel sind die neuen Verträge auch mit teureren Preisen versehen, aber eigentlich sind sie gut mit den alten Preisen zu vergleichen.

Sie erhalten für den aktuellen Preis vielleicht sogar mehr Bandbreite, wenn Sie Glück haben. ISDN-Kunden kommen deutlich preiswerter weg, wenn ein Aufpreis für mehrere Rufnummern zu zahlen war. Mittlerweile können Sie bei der Telekom Kombipakete nutzen, die aus Mobilfunk und Fernsehen bestehen, aber auch mehr kosten.

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Ist die Sprachqualität beim Telefonieren schlechter?

Die Sprachqualität über die All-IP-Netze ist genauso gut wie bisher auch und kann sich sogar noch deutlich verbessern.

Dafür gibt es allerdings die Voraussetzung, dass beide Gesprächspartner über IP telefonieren müssen und beide Gesellschaft den Standard unterstützen. Zudem sollten Sie dann auch spezielle HD-Telefone nutzen, damit auch die Technik passt.

Wie ist es mit den Ausfallzeiten?

Sollte es zu einem Stromausfall kommen, dann funktioniert das Telefon nicht mehr und das war vorher anders.

Das Telefonieren ist auch gestört, wenn das Internet Probleme macht. Aber es gibt leider keine Telefongesellschaft, die Ihnen eine 100%ige Verfügbarkeit garantieren kann.

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Brauche ich einen neuen Router?

Es wird der sogenannte Annex-J-Standard benötigt, wenn die Umstellung auf IP-Telefonie erfolgt. 

Im Grunde wird der Frequenzbereich, der bislang für die ISDN-Telefonie verwendet wurde einfach für das DSL-Signal verwendet, aber die alten Router können damit nicht umgehen. Sie können sich aber erkundigen, ob Ihr alter Router funktioniert oder es besser ist, wenn Sie einen neuen Router einbauen.

Mieten oder Kaufen des Routers – was ist besser?

In der Regel bietet die Telekom Router zur Miete an, aber Sie können im freien Handel oder auch bei der Telekom durchaus einen Router kaufen.

Die Vertragslaufzeit für einen gemieteten Router liegt bei zwei Jahren und wenn Sie die Mietkosten mit den Kaufkosten vergleichen, dann kann der Kauf oft eine günstigere Alternative sein. Allerdings muss man auch sagen, dass es einen entscheidenden Vorteil für das gemietete Gerät gibt. Wenn es zu einem Defekt kommt, dann kümmert sich der Vermieter während der Gewährleistungspflicht um den Austausch oder die Reparatur.

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Lassen sich Hausnotrufe und Alarmanlagen weiterhin nutzen?

Setzen Sie sich mit Ihrem Anbieter in Verbindung, wenn Sie bisher einen Hausnotruf oder eine Alarmanlag über den Telefonanschluss hatten.

Es handelt sich um einen Sonderdienst und dann muss geklärt werden, ob der Dienst auch mit IP funktioniert oder nicht. Die Systeme fallen nach der Umstellung in vielen Fällen einfach aus.

Was muss ich bei einem analogen Telefonanschluss beachten?

Wenn Sie einen analogen Telefonanschluss mit nur einer Rufnummer besitzen, dann wird sich für Sie nicht viel verändern.

Die Vermittlungsstelle der Telekom übernimmt die Umstellung. Wenn Sie Hausnotrufsysteme besitzen, dann sollen die Dienste auch nach der Umstellung auf IP funktionieren.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema VoIP

1. Was ist VoIP?

Bei VoIP handelt es sich um Voice over-IP oder besser bekannt als Telefonieren über das Internet.

2. Wie funktioniert VoIP?

Der analoge Telefonanschluss wird durch ein Breitband-Internetanschluss ersetzt. Die Sprachsignale werden umgewandelt und als Datenpaket über ein spezielles IP-Netzwerk übertragen.

3. Was wird für VoIP gebraucht?

Sie brauchen ein Breitbandanschluss und ein entsprechendes Telefon. Auch ein neuer Router ist in der Regel notwendig, weil die alten Router mit der neuen Technik nicht umgehen können.

4. Woran erkenne ich, dass ich VoIP habe?

Schauen Sie nach, ob Ihr Telefon an den Router angeschlossen ist und kein Splitter dazwischen geschaltet ist, dann handelt es sich um VoIP.

5. Woran erkenne ich, dass mein Router geeignet ist?

Ein Blick auf die technischen Daten des Routers kann hier für Klarheit sorgen. Die Informationen finden Sie in der Bedienungsanleitung.

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Fazit

Die Telekom und auch viele andere Telefongesellschaften haben auch VoIP umgestellt und bieten Ihren Kunden heute keinen analogen Telefonanschluss mehr an, sondern eine Kombination aus Mobilfunk und Fernsehen. Der Wechsel funktioniert nicht immer ohne Probleme, aber in den letzten Jahren hat sich viel getan und heute ist VoIP zum Standard in vielen Regionen geworden. Achten Sie darauf, dass Ihr Router für die technischen Gegebenheiten geeignet ist und Sie auch ein passendes Telefon zu Hause haben.

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Versicherungsvertrag kündigen: Wann das klappt und wie Sie vorgehen, damit Sie keine Schwierigkeiten bekommen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/versicherungsvertrag-kuendigen-wann-das-klappt-und-wie-sie-vorgehen-damit-sie-keine-schwierigkeiten-bekommen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/versicherungsvertrag-kuendigen-wann-das-klappt-und-wie-sie-vorgehen-damit-sie-keine-schwierigkeiten-bekommen/#respond Fri, 13 May 2022 08:28:43 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62565 In der Regel verlängern sich die meisten Versicherungsverträge automatisch, aber Sie haben auch die Möglichkeit einer Kündigung. Allerdings müssen Sie rechtzeitig kündigen und sich an alle Fristen und Möglichkeiten halten. Eine Kündigung ist sinnvoll, wenn

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In der Regel verlängern sich die meisten Versicherungsverträge automatisch, aber Sie haben auch die Möglichkeit einer Kündigung. Allerdings müssen Sie rechtzeitig kündigen und sich an alle Fristen und Möglichkeiten halten. Eine Kündigung ist sinnvoll, wenn sich die Lebensumstände ändern oder der Vertrag zu teuer ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie sollten sich rechtzeitig vor Verlängerung um die Kündigung der Versicherungsverträge kündigen, dann können Sie ohne Angabe von Gründen kündigen. Die verschiedenen Möglichkeiten und Fristen rund um die Kündigung erklären wir Ihnen.
  • Für Kfz-Versicherungen, Lebensversicherung und private Krankenversicherungen gelten besondere Kündigungsmöglichkeiten.
  • Sie können von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, wenn eine Betragserhöhung ansteht, im Schadensfall oder als privat versicherte Person, die in eine gesetzliche Versicherung eintreten muss.
  • Nicht alle Versicherungsverträge lassen sich einfach kündigen.

Automatisch enden eigentlich nur sehr wenige Versicherungsverträge und dazu gehört zum Beispiel die Reiserücktrittskostenversicherung. Sie endet, wenn die Reise abgeschlossen ist und bei einer neuen Reise muss sie erneut abgeschlossen werden. Die kapitalbildende Lebensversicherung endet auch zu einem festgelegten Zeitpunkt. Sie müssen sich nicht um eine Kündigung kümmern, wenn der Vertrag von alleine endet.

Im Kleingedruckten steht bei den meisten Versicherungsverträgen, dass eine automatische Verlängerung in Kraft tritt, wenn Sie nicht rechtzeitig kündigen. In den meisten Fällen handelt es sich um eine Verlängerung von einem Jahr und dann wieder um ein Jahr, denn in der Regel können solche Versicherungen eine Ewigkeit laufen. Damit Sie eine solche Versicherung kündigen können, müssen Sie sich frühzeitig kümmern und sich nach Fristen informieren, sowie das Unternehmen anschreiben.

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Wann lassen sich Versicherungsverträge kündigen?

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung, im Kleingedruckten und im Produktinformationsblatt sind die Informationen zur Kündigung geregelt.

Sie erhalten die Unterlagen in der Regel vor dem Vertragsabschluss, aber spätestens bei der Unterschrift und wenn nicht, dann fordern Sie die Unterlagen nach. Sie müssen bei einer Kündigung vor der automatischen Vertragsverlängerung keinen Grund angeben, denn es handelt sich um eine ordentliche Kündigung.

Kündigungsrechte in Sonderfällen

Sie haben ein Kündigungsrecht, wenn die Versicherung teurer wird, aber die Leistungen gekürzt werden oder gleich bleiben. Die Versicherung endet automatisch, wenn Sie ein Auto abmelden. Die Hausratversicherung muss eventuell auch gekündigt werden, wenn Sie von zwei Haushalten in einen Haushalt ziehen.

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Die „ordentliche“ Kündigung

In der Regel kann ein Vertrag immer am Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden, wenn nicht, dann verlängert sich der Vertrag meist um 12 Monate.

Das Versicherungsjahr kann aber auch anders ausfallen und muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Das bedeutet, wenn andere Daten im Vertrag stehen, dann gilt nicht der 31. Dezember. Achten Sie immer auf den Stichtag, der im Vertrag zu finden ist, denn dieses Datum ist gültig. Grundsätzlich finden Sie das Datum immer im Versicherungsschein.

Eine Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres gilt als normal, wenn der Vertrag also Ende September endet, dann sollten Sie spätestens zum 30. Juni die Kündigung bei der Versicherung abgegeben haben.

Gehen Sie wie folgt vor, um eine ordentliche Kündigung zu erledigen:
  1. Eine Angabe von Gründen ist nicht notwendig, denn ein ganz normales Kündigungsschreiben reicht vollkommen aus. „Hiermit kündige ich meinen Versicherungsvertrag fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte senden Sie mir eine Kündigungsbestätigung unter Angabe des Vertragsendes zu.“
  2. Damit die Versicherung Sie identifizieren kann, sollten Sie Ihre Daten angeben und dazu gehören der Name, die Anschrift und die Vertragsnummer.
  3. Sie können sogar per Brief, Fax oder Mail kündigen, denn gerade wenn Sie am Ende einer Frist kündigen, dann sollten Sie ein Einwurfeinschreiben oder ein Fax mit Sendebericht nutzen. Der Versicherer soll Ihnen den Eingang der Kündigung bestätigen.
  4. Die Fristen für die Kündigung sind unterschiedlich und werden von den einzelnen Versicherungsverträgen bestimmt. In den Vertragsbedingungen und in dem Informationsblatte stehen die Informationen. Sie erhalten die Unterlagen immer bei Vertragsabschluss oder fordern sie einfach nach.

Die Vertragslaufzeit liegt bei einem Jahr, dann wird der Vertrag sich automatisch um ein weiteres Jahr verlängern. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, dann können Sie auch problemlos nach dem dritten Jahr kündigen. Dann spielt es auch keine Rolle, wie lange der Vertrag noch läuft. Früher sind Versicherungen wie Hausrat-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherungen mit einer solchen Laufzeit angeboten worden.

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Informationen zu den Kündigungsfristen

In der Regel liegt die Kündigungsfrist bei drei Monaten. Sachversicherungen wie Hausrat-, Wohngebäude-, Rechtsschutz-, Privathaftpflicht- und Unfallversicherungen sind von dieser Regelung betroffen.

Es gibt aber auch Versicherungssparten mit anderen Kündigungsfristen:

  • Kfz-Versicherungen

Die Kfz-Versicherungen (Haftpflicht und Vollkasko) können jährlich gekündigt werden. Die Frist liegt bei einem Monat vor Ende des Versicherungsjahres. Während früher das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmte, ist es heute ein wenig anders. Der Stichtag für die alten Verträge liegt beim 30. November und das Kündigungsschreiben muss bis zu diesem Tag bei der Versicherung vorliegen, damit die Versicherung am 31. Dezember endet. Mittlerweile gehen immer mehr Versicherungen dazu über, dass die Stichtage anders gelegt werden.

Achtung:

Der Kfz-Versicherer teilt Ihnen eine Beitragserhöhung erst im Dezember mit, dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.

Sie übernehmen den Versicherungsvertrag des Verkäufers, wenn Sie ein Fahrzeug kaufen, das angemeldet ist. Innerhalb eines Monats können Sie diesen Vertrag kündigen, mit sofortiger Wirkung und eine Versicherung bei einem anderen Versicherer abschließen.

  • Kapitallebensversicherung und private Rentenversicherungen

In der Ansparphase lassen sich die Kapitallebensversicherungen und die privaten Rentenversicherungen ohne eine Frist kündigen, wenn Sie die Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres machen. Sie zahlen die Beiträge in Raten, dann können Sie auch innerhalb des Versicherungsjahres zum Ende eines Zahlungsabschnitts kündigen.

Achtung:

Aus wirtschaftlicher Sicht ist die Kündigung einer Lebens- und Rentenversicherung meist nicht sinnvoll, denn bei einer Kündigung zahlen die Versicherer nur den Rückkaufswert und das ist nicht die Summe der bezahlten Beträge. Vor allen Dingen zu Beginn der Laufzeit verlieren Sie hohe Summen, denn die Abschluss- und Vertriebskosten bleiben bestehen und auch der Stornoabzug kostet eine Menge Geld. Prüfen Sie auf jeden Fall immer die Alternativen zur Kündigung, denn Sie haben die Möglichkeit die Laufzeit zu kürzen, die Beitragszahlung auszusetzen oder den Vertrag verkaufen.

Vielleicht ist der Widerruf des Vertrags eine gute Idee, denn bei einigen Lebensversicherungen liegt die Widerrufsfrist bei 30 Tagen. Damit der Widerruf rechtswirksam wird zählt die Absendung, nicht der Zugang beim Versicherer. Sie können die Rückabwicklung eines Vertrages auch noch nach Jahren verlangen, wenn Sie nicht ordentlich über das Widerrufsrecht belehrt worden, gar nicht oder nur zum Teil. In diesem Fall muss der Versicherer alle gezahlten Prämien zurückzahlen und auch den Nutzen aus den Prämien zurückgeben. Allerdings müssen Sie sich den Versicherungsschutz für die Risikoabsicherung anrechnen lassen.

Interessant:

Das Widerspruchsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen ist sehr interessant, vor allen Dingen wenn diese zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen wurden. Für diese Verträge ist ein ewiges Widerspruchsrecht entstanden, denn das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Rechtsprechung gilt auch, wenn der Vertrag bereits gekündigt wurde und Sie den Rückkaufswert erhalten haben. In der Regel ist die Rückabwicklung vorteilhafter für Sie als der Rückkaufswert bei einer Kündigung.

Falsche Belehrungen zu erkennen kann mitunter sehr schwierig sein und aus dem Grund sollten Sie sich bei der Verbraucherzentrale unabhängig beraten lassen.

Die Kündigung einer Riester-Rentenversicherung ist in der Ansparphase auch jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode möglich.

Allerdings kann es auch einige Nachteile mit sich bringen, denn eine Kündigung bezeichnet der Gesetzgeber als schädliche Verwendung und das bedeutet, dass die gesamten staatlichen Förderungen zurückzuzahlen sind. Das heißt, alle Zulagen und steuerlichen Vorteile, die Sie aufgrund des Sonderausgabenabzugs hatten, müssen zurück. Die erzielten Erträge sind meist sogar steuerpflichtig.

Zudem ist der Rückkaufswert mit hohen Abschluss- und Vertriebskosten versehen und dazu kommen noch Verwaltungskosten des gebildeten Kapitals und der sogenannte Stornoabzug.

Aus diesen Gründen lohnt es sich meist eher, wenn Sie auf eine beitragsfreie Zeit setzen und keine Kündigung in Betracht ziehen. Sie haben zudem die Möglichkeit das gebildete Kapital an einen anderen Anbieter zu übertragen, wenn Sie sich an die Kündigungsfristen halten.

  • Private Krankenversicherungen

Bei der privaten Krankenversicherung können Sie eine Kündigung zum Ende des ersten oder jedes drauffolgenden Jahres aussprechen, wenn Sie innerhalb der dreimonatigen Frist kündigen. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren abgeschlossen haben.

In Deutschland besteht eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht und demnach müssen Sie folgende Dinge bei einer Kündigung beachten:

  • Sie müssen nachweisen, dass Sie einen Vertrag mit einer anderen Versicherung gemacht haben und er für die Krankenversicherungspflicht ausreicht.
  • Zudem darf es keine Unterbrechungszeit zum bisherigen Vertrag geben.

Die Kündigung wird unwirksam, wenn es sich zu einer Anschlussversicherung kommt.

Ein Wechsel zwischen verschiedenen privaten Krankenversicherern ist in der Regel eher sinnlos, denn der Zustand der Gesundheit wird bei dem neuen Versicherer erneut geprüft. Zudem kommt es vor, dass der Betrag deutlich höher wird, denn das Alter hat sich schließlich auch erhöht. Dies gilt zwar nur für alle Verträge ab 1. Januar 2009, aber alle Verträge davor sind davon nicht betroffen.

Sie sollten also auf jeden Fall erst einmal nach einem Tarifwechsel beim Versicherer fragen, denn Sie haben das Recht auf einen Tarifwechsel, wenn der Altvertrag mit angerechnet wird.

  • Gesetzliche Krankenversicherungen

Sie wollen von der gesetzlichen in eine private Krankenversicherung wechseln, dann nur, wenn Sie keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Arbeitnehmer und Selbstständige haben diese Möglichkeit, wenn Sie ein Jahreseinkommen von 62.550 Euro überschreiten.

Die Mitgliedschaft der gesetzlichen Krankenversicherung muss bis zum Ende der Frist des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Also muss die Kündigungsfrist immer zwei volle Monate betragen. Die gesetzliche Krankenversicherung kündigen Sie zum 30. September und die private Krankenversicherung muss dann am 1. Oktober beginnen.

Mit dem Wirksamwerden der Kündigung endet die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Bestehen einer anderweitigen Versicherung müssen Sie nachweisen, wenn es zu einem Krankheitsfall kommt. Der neue Vertrag muss also immer nahtlos an den alten Vertrag anschließen.

Für Beamte:

Für die Beamten gilt die folgende Regelung, denn wenn Sie vor der Verbeamtung versicherungspflichtig beschäftigt waren, dann endet mit Ablauf des Tages die Mitgliedschaft der Krankenversicherung und das ist der Tag der Verbeamtung.

Sie scheiden aus der Versicherungspflicht der freiwilligen Versicherung aus, dann endet die Pflicht mit diesem Tag und Sie brauchen weder eine Erklärung noch eine Information. Allerdings gibt es eine Ausnahme, so dass die Regelung nicht gültig ist, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe durch die Versicherung seinen Austritt erklärt.

Sie müssen die gesetzliche Krankenkasse kündigen, wenn Sie vor der Verbeamtung freiwillig versichert waren und ein Jahreseinkommen von mehr als 62.550 Euro hatten. Dann ist eine Kündigung zum Ende des übernächsten Kalendermonats möglich.

Überlegen Sie sich den Wechsel in eine private Krankenversicherung sehr gut, denn eine Rückkehrmöglichkeit gibt es meist nur unter ganz gewissen Umständen.

Aufgrund des Beihilfeanspruchs ist eine private Krankenversicherung für Beamte zu empfehlen.

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Die „außerordentliche“ Kündigung

Sie haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Beitragserhöhung

Die Prämie wird aufgrund der Anpassungsklausel erhöht, aber der Versicherungsschutz bleibt gleich, dann haben Sie die Möglichkeit innerhalb eines Monats zu kündigen.

  • Schadensfall

Sie können den Vertrag kündigen, wenn es sich um eine Kfz-Versicherung, Sachversicherung oder Unfallversicherung handelt, wenn ein Schadensfall aufgetreten ist. Allerdings darf die Versicherung nur zum Ablauf des Monats gekündigt werden. Die Kündigung bekommt ihre Wirksamkeit sofort, wenn sie beim Versicherer angekommen ist, aber spätestens wenn das Versicherungsjahr endet.

Bei einer Rechtsschutzversicherung besteht erst nach zwei Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten eine Kündigungsmöglichkeit. Aber auch nur, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht bejaht hat. Sie können aber trotzdem kündigen, wenn die Versicherung seine Leistungspflicht einmal nicht nachkommt. Allerdings muss die Kündigung nach einem Monat nach Ablehnung oder Leistung bei der Versicherung sein.

Sie können bei der Unfallversicherung kündigen, wenn die Versicherung die Leistung ablehnt oder wenn ein Rechtsstreit mit der Versicherung in einem Urteil oder einem Vergleich endet.

Die Versicherung kündigt Ihnen nach einem solchen Zwischenfall, dann endet der Versicherungsschutz einen Monat nach Erhalt der Kündigung. Sie zahlen dann auch keine Beiträge für die Versicherung mehr und wenn Sie in Vorleistung gegangen sind, dann erhalten Sie Ihr Geld zurück.

  • Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherungspflicht

Ein außerordentliches Kündigungsrecht haben Sie bei der privaten Krankenversicherung, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden und das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Angestellter sind und eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Zudem muss das Jahreseinkommen unter 62.550 Euro liegen.

Die Grenze von 56.250 Euro gilt nicht, wenn Sie seit 31. Dezember 2002 in der privaten Versicherung sind und die Jahresverdienstgrenze überschreiten.

Unmittelbar nach Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze setzt die Versicherungspflicht ein und dann können Sie auch binnen drei Monaten rückwirkend kündigen. Sie müssen aber dem Versicherer nachweisen, dass Sie versicherungspflichtig sind, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

Der Anspruch auf Familienversicherung steht der Versicherungspflicht gleich und das bedeutet, die Versicherung bei dem privaten Anbieter können Sie kündigen, wenn Sie in die beitragsfreie Familienversicherung eintreten.

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Nichtkündbare Versicherungsverträge

Es gibt auch Versicherungsverträge, die Sie nicht kündigen können.

Die Basis-Rentenversicherung auch Rürup-Rente genannt, können Sie nicht einfach kündigen, auch nicht, wenn Sie sich den Rückkaufswert auszahlen lassen möchten. Sprechen Sie trotzdem eine Kündigung aus, dann kommt es zu einer Umwandlung und Sie geraten in die beitragsfreie Versicherung.

Das Aussprechen der Kündigung

Die Kündigung sollte entweder als Einwurfeinschreiben oder per Fax mit einem Sendebericht verschickt werden.

Aber Sie können auch einfach per Post, Fax oder Mail kündigen, aber in allen Fällen lassen Sie sich die Kündigung bestätigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn Sie sich an die Kündigungsfrist halten und sie innerhalb dieser Frist beim Versicherer eingeht. Bei eine Kündigung per Post zählt nicht der Poststempel, sondern das Eingangsdatum bei der Versicherung.

Beispiel:

Die Kündigungsfrist für Ihren Vertrag beträgt drei Monate und Sie wollen für Ende September kündigen, dann muss das Schreiben spätestens am 30. Juni bei der Versicherung vorliegen.

Unter Angabe der Versicherungsnummer schreiben Sie der Versicherung, dass Sie zum 30. Juni kündigen und wenn Sie sich nicht sicher mit dem Datum sind, dann schreiben Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Versicherung muss den Eingang des Kündigungsschreibens bestätigen und zudem sollten Sie einen Widerruf für das Bankkonto schreiben, so dass Sie die Einzugsermächtigung entziehen.

Das Kündigungsschreiben ist vielleicht zu spät eingegangen oder es gibt einen anderen Grund, dass die Versicherung die Kündigung nicht akzeptiert, dann muss sie die Kündigung zurückweisen und den Grund nennen.

Somit wird deutlich, dass eine Kündigung nicht immer stattfindet, wenn Sie es wollen, aber die Versicherung dagegen spricht. Sie sollten sich immer ein Kündigungsschreiben mit allen wichtigen Daten fertig machen und zum nächstmöglichen Termin kündigen.

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Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Versicherungsvertrag kündigen

1. Die Kfz-Versicherung erhöht die Beiträge – darf ich kündigen?

Wenn die Kfz-Versicherung die Beiträge erhöht ohne dass die Leistung angepasst wird, dann haben Sie das Recht fristgerecht zu kündigen.

2. Für wie lange verlängert sich ein Versicherungsvertrag ohne Kündigung?

In der Regel verlängert sich die Laufzeit des Versicherungsvertrags immer um 12 Monate, wenn Sie nicht rechtzeitig kündigen.

3. Wann sollte ich die Hausratversicherung kündigen?

Jede Versicherung hat eine gewisse Laufzeit und bei der Hausratversicherung handelt es sich eigentlich immer um ein Jahr. Kündigen Sie drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres oder zum nächstmöglichen Termin.

4. Muss ich trotz Kündigung die Beiträge zahlen?

Die Beiträge zahlen Sie bis zum Ablauf des Vertrages.

5. Lohnt sich der Rückkauf einer Lebensversicherung?

Nein, denn es entsteht Ihnen ein hoher finanzieller Verlust.

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Fazit

Versicherungen hat jeder Verbraucher von der Kfz-Versicherung bis hin zahlreichen Zusatzversicherungen. Meist sind die meisten Versicherung nicht notwendig und so kommt es oft zur Kündigung. Achten Sie bei der Kündigung immer darauf, dass Sie sich an die Fristen halten. Eine Kündigung ist immer nur wirksam, wenn die Versicherung die Kündigung annimmt und bestätigt.

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Was tun, wenn Ihnen das Pflegeheim kündigt? – Richtig vorgehen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-tun-wenn-ihnen-das-pflegeheim-kuendigt-richtig-vorgehen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-tun-wenn-ihnen-das-pflegeheim-kuendigt-richtig-vorgehen/#respond Fri, 13 May 2022 07:38:28 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=56794 Der Vertrag eines Bewohners im Pflegeheim darf zwar gekündigt werden, aber nur in bestimmten Fällen. Hier erfahren Sie, wann die Kündigung Wirkung hat und wie Sie damit richtig umgehen. Kündigungen sind nicht immer wirksam Darf

Der Beitrag Was tun, wenn Ihnen das Pflegeheim kündigt? – Richtig vorgehen erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Der Vertrag eines Bewohners im Pflegeheim darf zwar gekündigt werden, aber nur in bestimmten Fällen. Hier erfahren Sie, wann die Kündigung Wirkung hat und wie Sie damit richtig umgehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Liegen bestimmte Gründe vor, darf das Pflegeheim den Vertrag kündigen. Gleich erfahren Sie, welche Gründe dies sind.
  • Die Kündigung ist nur in schriftlicher Form und mit einer Begründung rechtens.
  • Sollte die Kündigung nicht gerechtfertigt sein, so sollten Sie diese nicht anerkennen.

Kündigungen sind nicht immer wirksam

Darf das Pflegeheim einen Bewohnervertrag einfach kündigen?

Dies ist durchaus erlaubt. Jedoch müssen auch die richtigen Begründungen vorliegen. Während ein Pflegeheimbewohner seinen Vertrag ordentlich kündigen kann, darf das Pflegeunternehmen diesen nur außerordentlich beenden. Im Klartext heißt das: Es müssen bestimmte Ausnahmefälle und wichtige Gründe vorliegen, damit das Pflegeunternehmen den Vertrag kündigen kann.

Für Sie ist auch wissenswert: Nicht nur ein triftiger Grund ist vonseiten des Pflegeheimes notwendig, sondern auch eine besondere Härte. Im übersetzten Sinne bedeutet dies, dass die Fortführung des Vertrages für das Pflegeheim eine Unzumutbarkeit darstellt. Damit Sie sich besser auskennen, erfahren Sie nun gleich, welche Gründe vorliegen müssten und wie Sie auf die Kündigung richtig reagieren.

Gründe für eine Kündigung

Im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz finden Sie die triftigen Gründe, die die Kündigung des Betreuungsvertrags rechtfertigen.

  • Aufgabe des Betriebs: Falls der Betrieb aufgegeben wird, Stellen abgebaut oder das Unternehmen stark geändert wird, ist das ein Grund, eine Kündigung auszusprechen. Das wäre dann der Fall, wenn das Heim schließt, umbaut oder eben Betreuungsplätze abbaut. Würde der Betrieb durch eine Weiterführung des Vertrages stark belastet werden, so ist dies eine Unzumutbarkeit, weshalb der Vertrag zum Ende des folgenden Monats gekündigt werden darf. Ferner müssen Sie wissen, dass der Betreiber bei einer Aufgabe des Betriebes nach einer Ersatzpflegestelle suchen muss. Ebenso hat er in diesem Fall die Umzugskosten zu tragen. Zwar können Sie hier nicht viel ändern, jedoch sollten Sie sich hier auf jeden Fall rechtlich beraten lassen.
  • Arbeit mit Bewohner ist unzumutbar: Sollte sich bei einem Pflegeheimbewohner der gesundheitliche Zustand verändern, so ist das Pflegeheim dazu verpflichtet, die Pflege dementsprechend anzupassen. Weigert sich der Pflegebedürftige jedoch diese Änderungen anzunehmen, bekommt er vom Pflegeheimbetreiber eine Frist gesetzt. Verstreicht diese, ohne, dass sich an dem Willen des Bewohners etwas ändert, so kann der Betreiber den Vertrag ohne bestimmte Frist kündigen. Hier können Sie nachlesen, welche Änderungen beim Pflegegrad es gibt.
  • Pflege kann nicht fachgerecht durchgeführt werden: Sollte im Vertrag vermerkt sein, dass die Pflegeleistungen nicht an einen verschlechterten Gesundheitszustand angepasst werden, so ist auch das ein Kündigungsgrund. Dies geht aber nur, wenn das Unternehmen die weitere Pflege in diesem Fall als unzumutbar ansieht. Als Beispiel: Wird ein Pflegebedürftiger nach einem Schlaganfall auch noch beatmungspflichtig, braucht das Pflegeheim spezielle Geräte. Hat die Einrichtung nun weder das entsprechend geschulte Personal noch die notwendigen Geräte, so ist die weitere Pflege unzumutbar. Ergo darf das Heim ohne eine bestimmte Frist den Vertrag kündigen.
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Wie gut ist Nivea? Marktcheck hat die Kosmetikprodukte getestet

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Die Schuld des Bewohners

  • Vertragsverletzungen durch Bewohner: Jedes Heim hat seine Regeln und die Bewohner haben sich daran zu halten. Sofern ein Bewohner sich an diese aber nicht halten möchte, darf der Vertrag fristlos gekündigt werden. Folgende Situationen gehören hierzu: Missachtung eines Rauchverbotes, sexuelle Belästigung, Handgreiflichkeiten gegenüber Pflegepersonal, Vandalismus. Den Vertrag weiter zu führen würde für das Unternehmen unzumutbar sein, weshalb die Kündigung gerechtfertigt ist.
  • Zahlungsverzug: Hier verhält es sich wie bei einem Mietvertrag. Ist der Bewohner mit zwei Rechnungen in Verzug oder hat er diese nicht ganz beglichen, so kann der Vertrag gekündigt werden. Jedoch muss der Betreiber dem Heimbewohner eine Frist einräumen, zu der er seine offenen Beträge begleichen kann. Hier muss auch auf die Kündigung hingewiesen werden. Bezahlt der Bewohner seine Rechnungen innerhalb der Frist, ist die Kündigung unwirksam.

Obgleich dies schon viele Gründe sind, gibt es auch noch schwerwiegende, die ebenfalls eine Beendigung des Vertrages rechtfertigen. Grundsätzlich muss der Heimbetreiber die Kündigung aber immer schriftlich aussprechen und die Gründe dafür nennen. Nur wegen einer Erhöhung der Gebühren kann ein Heimbewohner nicht gekündigt werden. Informationen zur Entgelterhöhung finden Sie hier.

Symbolbild Vertrag Unterschrift
Verbraucherzentrale warnt vor Lebensversicherer Prisma Life und Vertrieb Afa AG

Unkündbare Nebenvereinbarungen beim Abschluss einer Lebensversicherung und unangemessen hohe Provisionen sind der Grund für die Warnung der Marktwächter. Im Visier der Verbraucherschützer ist nicht nur der Lebensversicherer Prisma Life, sondern auch die Vertriebsorganisation Afa AG. Der Lebensversicherer

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Der Umgang mit einer Kündigung

Haben Sie den Eindruck, die Kündigung ist nicht rechtens, so sollten Sie diese nicht anerkennen.

Gerade wenn es um Verstöße gegen die Heimordnung geht, scheiden sich oftmals die Geister. Es ist deshalb für Sie ratsam, nach dem Ausspruch einer Kündigung des Heimes eine Beratung aufzusuchen. Gerne stehen wir Ihnen hier behilflich zur Seite.

Hier bekommen Sie Hilfe

Sie können diverse Beratungsmöglichkeiten nutzen, wenn es um die Kündigung durch das Heim geht.

  • Verbraucherzentralen
  • Heimaufsichten
  • Pflegestützpunkte
  • Pflegekassen
  • Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtungen e.V.
  • Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebedürftige Menschen e.V.

Der Umzug

Wenn es schon klar ist, dass die Kündigung seine Richtigkeit hat, vergeuden Sie keine Zeit und suchen Sie schnellst möglich nach einem neuen Pflegeheim.

Hilfe erhalten Sie in diesem Fall bei einem Pflegestützpunkt an Ihrem Wohnort.

Sie können sich auch über das Zentrum für Qualität in der Pflege Adressen der Pflegestützpunkte geben lassen. Ebenso bekommen Sie hier viele wertvolle Tipps für Ihre Pflegeheimsuche.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Was tun, wenn das Pflegeheim kündigt? – Richtig vorgehen

1. Darf das Pflegeheim einfach so kündigen?

Damit eine Kündigung wirksam ist, muss ein triftiger Grund vorliegen. Dies können Verstöße gegen die Heimordnung, Zahlungsverzug oder eine Unzumutbarkeit für das Pflegepersonal sein.

2. Muss eine Kündigung akzeptiert werden?

Es kommt ganz auf den Grund an. Wenn Sie der Meinung sind, die Kündigung ist nicht gerechtfertigt, lassen Sie sich rechtlich beraten. Stellt sich heraus, dass die Kündigung wirksam ist, so müssen Sie diese anerkennen.

3. Was ist nach einer Kündigung zu unternehmen?

Haben Sie eine gerechtfertigte Kündigung erhalten, so sollten Sie sich möglichst schnell nach einem neuen Pflegeheim umsehen. Auch der Umzug sollte zeitnah organisiert werden. Wurde die Kündigung ausgesprochen, weil das Pflegeheim geschlossen oder stark umstrukturiert wird, so hat der Heimbetreiber ein neues Pflegeheim zu suchen und für die Umzugskosten aufzukommen.

4. Wo kann man sich beraten lassen?

Sind Sie wegen der Kündigung unsicher, so können Ihnen die Verbraucherzentralen, Pflegestützpunkte, Heimaufsichten, Pflegekassen, aber auch die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebedürftige Menschen e.V. oder die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. helfen.

5. Wie hat eine rechtmäßige Kündigung auszusehen?

Sie muss vom Pflegeheimbetreiber in schriftlicher Form ausgestellt werden. Zudem muss die Kündigung auch eine Begründung enthalten.

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Wie hoch ist die neue Grundrente und wer bekommt sie? – Fragen und Antworten zu dem Thema Grundrente

Jetzt ist sie beschlossen. Die Rede ist von der Grundrente ab 2021. Die Bundesregierung hat die Weichen für das zusätzliche Geld der Rentner gestellt. Doch wer hat Anspruch auf die Grundrente und wie hoch ist

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Fazit

Pflegeheime kündigen in der Regel ihre Verträge nicht einfach so. Es müssen durchaus dringende Gründe vorliegen, weshalb es für das Pflegeheim nicht mehr tragbar ist, den Vertrag aufrecht zu halten. Bei Unsicherheit sollten Sie sich immer rechtlich beraten lassen, denn nicht jede Kündigung ist auch wirklich rechtens. Lässt sich daran nichts ändern, so suchen Sie schnell nach einem neuen Heimplatz, denn auch hier können die Wartelisten lang sein.

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Internetanschluss zu langsam? Was Betroffene tun können – Kündigung, Bandbreite, Speedtest https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/internetanschluss-zu-langsam-was-betroffene-tun-koennen-kuendigung-bandbreite-speedtest/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/internetanschluss-zu-langsam-was-betroffene-tun-koennen-kuendigung-bandbreite-speedtest/#respond Sun, 24 Apr 2022 14:05:33 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=55934 Die Versprechungen der Anbieter und die reale Geschwindigkeit des Internets liegen meist sehr weit auseinander. Zu diesem Thema hat die Bundesnetzagentur aktuelle Messergebnisse veröffentlicht. Die Internetanbieter werben bei den Tarifen immer mit schnellen Verbindungen und

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Die Versprechungen der Anbieter und die reale Geschwindigkeit des Internets liegen meist sehr weit auseinander. Zu diesem Thema hat die Bundesnetzagentur aktuelle Messergebnisse veröffentlicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Internetanbieter liefern oft nur einen kleinen Teil der Höchstgeschwindigkeit, die sie bei Vertragsabschluss versprechen.
  • Die Geschwindigkeit des Internet wird unkompliziert und schnell geprüft.
  • Ist der Internetanschluss zu langsam, folgt unter gewissen Umständen eine fristlose Kündigung des Verbrauchers.

Die Internetanbieter werben bei den Tarifen immer mit schnellen Verbindungen und es kommen, von versprochenen 150 Megabit pro Sekunde, nur 5 Megabit an – das ist ärgerlich. In den Verträgen steht oft die Aussage „bis zu“ und das hört sich gut an. Die Zahlen sind beeindruckend. Verbraucher, die abseits der gut erschlossenen Gebiete wohnen, haben oft das Nachsehen und erhalten nur einen Bruchteil der versprochenen Übertragungsgeschwindigkeit.

Die Qualität des Internets

Die Anbieter von Festnetz- und Mobilfunktarifen informieren in der Regel vor dem Vertragsabschluss über die Übertragungsrate.

Diese Informationen sind im Produktinformationsblatt enthalten und das wird vor dem Vertragsabschluss überreicht. Die Internetanbieter führen im Vorfeld eine Prüfung durch, um diese Informationen an den Verbraucher zu geben. Der Verbraucher verlässt sich auf die Ergebnisse und hält diese für realistisch. Die versprochene Internetgeschwindigkeit, die sogenannte maximale Bandbreite, die der Anbieter im Vertrag festhält und die ein großer Bestandteil des Vertrags ist, einzuhalten.

Die Prüfung der Internetgeschwindigkeit

Es gibt zwei Möglichkeiten, um die Qualität und demnach die Geschwindigkeit des Internets zu prüfen.

  • Der Anbieter bietet einen sogenannten Speedtest an. Bei diesem Test richtet sich der Anbieter an spezifische Vorgaben, die von dem Anbieter gegeben sind. Aus dem Grund sind die Speedtests nicht einheitlich und sind auch nicht objektiv genug.
  • Die Bundesnetzagentur (BnetzA) bietet ebenfalls Angebote in dieser Hinsicht an. Sie stellen Messtools bereit, mit denen die tatsächliche Datenübertragungsrate messbar ist. Die Messtools stehen kostenfrei zur Verfügung. Die Daten sind messbar, kontrollierbar und werden protokolliert und im Anschluss mit der Rate im Vertrag verglichen. Die Messtools gibt es unter www.breitbandmessung.de.

Im Test sind folgende Informationen enthalten: die Download-Rate, die Upload-Rate und die Paketlaufzeit. Die Download-Rate bezeichnet die Geschwindigkeit beim Herunterladen von Daten aus dem Internet und die Upload-Rate bezeichnet die Geschwindigkeit beim Hochladen von Daten, die beispielsweise in eine Cloud geladen werden. Bei der Paketlaufzeit handelt es sich um die Dauer für den Versand von ganzen Datenpaketen zu einem Ziel und wieder zurück.

Die Verträge beenden

Störungen und Probleme in Bezug auf das vorhandene Vertragsverhältnis sorgen für ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Dauerhafte Störungen oder ein zu langsames Internet führen dazu, dass der Verbraucher das Recht hat, den Internetvertrag mithilfe einer außerordentlichen Kündigung zu kündigen. Die Störungen sind mithilfe eines Speedtests nachzuweisen.

Der Anbieter bekommt die Möglichkeit, den Vertrag zu erfüllen. Das bedeutet, der langsame Internetanschluss wird vor der Kündigung ordnungsgemäß ausgefüllt und die Kündigung ist hinfällig. Der Anbieter bekommt die Gelegenheit, innerhalb einer festgelegten Frist, die versprochene Internetleistung zu erbringen. Die Frist wird auf 14 Tage festgesetzt. Die Forderung muss schriftlich erfolgen und wird per Einwurfschreiben dem Anbieter zugebracht. Innerhalb der gesetzten Frist wird er die Internetleistung dem Vertrag anpassen.

Eine fristlose Kündigung erfolgt, wenn trotz mehrfacher Aufforderung keine Besserung eintritt. Sogar das Verlangen von Schadenersatz ist möglich, wenn der Anbieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Anbieter akzeptieren die Zahlung eines Schadenersatzes eher selten und Sie müssen ihn verklagen. Der Bundesgerichtshof hat viele Schadenersatzansprüche bejaht, aber es folgt vorab eine langwierige juristische Auseinandersetzung.

Cyber-Angriff auf Telekom-Router: Was ist mit Schadenersatz?

Über 900.000 Telekom-Kunden leiden derzeit unter einem Ausfall des Internet-, Telefon- und TV-Anschlusses. Verantwortlich war mit hoher Wahrscheinlichkeit ein weltweiter Cyberangriff auf Fernwartungsschnittstellen von Routern. Jetzt fragen sich viele Telekom-Kunden, die lange Zeit offline waren, ob

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Ausbesserung der Gesetze

Für Betroffene ist die aktuelle rechtliche Lage nicht befriedigend. Laut Gesetz ist kein direkter Anspruch gegeben und die Verbraucher müssen für ihr Recht erst klagen, wenn eine Leistungsstörung vorhanden ist.

Die Verbraucherzentralen fordern mehr Schutz für den Verbraucher. Die Verbraucher können mit gesetzlicher Hilfe die Leistungsstörungen an den Tarif anpassen oder den Vertrag problemlos kündigen.

Internetstörungen sind an der Tagesordnung

Das Marktwächter-Team der Verbraucherzentrale Bundesverbandes hat eine repräsentative Umfrage durchgeführt. Jeder dritter Verbraucher hat immer wieder Probleme mit der Internetverbindung.

Die Internetverbindung ist nicht nur einmalig unterbrochen. In den vergangenen zwei Jahren gab es immer wieder Störungen des Internet und diese waren nicht nur kurzfristig. Auch langsames Internet gehört zur Tagesordnung, wie die Verbraucher sagen. Mehr als die Hälfte der Verbraucher geben an, dass die Internetprobleme insgesamt einen Zeitraum von mehr als vier Wochen überschreiten.

Ebenfalls interessant:

  • Sie kündigen den Anbieter? Alle wichtigen Informationen zum Kündigungstermin
  • Internet und Telefon – Vergleichen Sie verschiedene Angebote

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema langsames Internet

1. Was tun bei einer langsamen Internetgeschwindigkeit?

Alle Kabel, die Verbindungen und die Treiber werden überprüft, um die Internetgeschwindigkeit zu verbessern. Diese Faktoren arbeiten einwandfrei und es wird die Internetgeschwindigkeit vom Anbieter getestet. Dafür wird eine Geschwindigkeitsmessung gemacht und anschließend wird entweder ein Tarifwechsel verlangt oder eine Sonderkündigung ausgesprochen.

2. Wie viel Geschwindigkeit muss der Anbieter liefern?

Der Anbieter soll bis zu 90% der vereinbarten Geschwindigkeit liefern, damit es zu keinen Problemen kommt. Bei der Geschwindigkeit handelt es sich um den möglichen Höchstwert, den der Anbieter liefert.

3. Wann kann das Internet fristlos gekündigt werden?

Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn der Anbieter die vereinbarte Geschwindigkeit nicht bis zum Wohnort liefert. Unter Einhaltung der 3 Monatsfrist wird der Vertrag zum Ende des Kalendermonats gekündigt.

4. Was muss bei einer 5.000er Leitung ankommen?

Bei einer 5.000er Leitung muss mindestens die Hälfte beim Verbraucher ankommen. Das sind mindestens 25 Mbit/s.

5. Wann gilt das Sonderkündigungsrecht?

Es gibt kein generelles Sonderkündigungsrecht, das bei Störung angewendet wird. In den Verträgen steht eine Geschwindigkeit von bis zu 50 Mbit/s und nur bei starker Abweichung ist eine Kündigung möglich.

Fazit

Immer wieder gibt es langwierige und nervende Internetstörungen, die sich in den letzten Jahren gehäuft haben. Die Anbieter versprechen den Verbrauchern immer den schnellsten und stabilsten Anschluss. Nur bei einer Messung wird festgestellt, ob die versprochene Geschwindigkeit ankommt oder nicht. In einem solchen Fall wird eine Messung vom Anbieter durchgeführt oder mit einem Messtool prüfen Sie die Geschwindigkeit selber. Bei einer hohen Abweichung zwischen dem Anbieterversprechen und der tatsächlichen Geschwindigkeit haben Sie Anspruch auf einen Tarifwechsel oder nutzen das Sonderkündigungsrecht.

Der Beitrag Internetanschluss zu langsam? Was Betroffene tun können – Kündigung, Bandbreite, Speedtest erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Sparvertrag gekündigt: Was jetzt wichtig ist und worauf Sie unbedingt achten sollten https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/sparvertrag-gekuendigt-was-jetzt-wichtig-ist-und-worauf-sie-unbedingt-achten-sollten/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/sparvertrag-gekuendigt-was-jetzt-wichtig-ist-und-worauf-sie-unbedingt-achten-sollten/#respond Sun, 24 Apr 2022 09:17:35 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=62226 Ein paar Finanzinstitute versuchen die Kunden zur drängen, dass sie die gut verzinsten Alt-Verträge kündigen und sie die Verträge so loswerden. Dadurch, dass es viele Beschwerden und Klagen in dieser Hinsicht gibt, hat der Bundesgerichtshof

Der Beitrag Sparvertrag gekündigt: Was jetzt wichtig ist und worauf Sie unbedingt achten sollten erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Ein paar Finanzinstitute versuchen die Kunden zur drängen, dass sie die gut verzinsten Alt-Verträge kündigen und sie die Verträge so loswerden. Dadurch, dass es viele Beschwerden und Klagen in dieser Hinsicht gibt, hat der Bundesgerichtshof im Mai 2019 ein Urteil gesprochen. Das Urteil besagt, dass die Sparkassen die Verträge nicht generell kündigen dürfen, sondern nur in besonderen Fällen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einige Finanzinstitute drängen ihre Kunden dazu, dass sie die gut verzinsten Sparverträge kündigen oder beenden.
  • Betroffen sind davon nicht nur zahlreiche Bausparverträge, sondern auch Prämiensparverträge der Sparkassen.
  • Als Kündigungsgrund geben die Finanzinstitute entweder das „Gebot der Wirtschaftlichkeit“ oder die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches an.
  • In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass solche Kündigungen nur bei bestimmten Verträgen wirklich rechtens sind.

Die Kündigung von laufenden Alt-Verträgen

In der heutigen Zeit versuchen viele Finanzinstitute die Kunden aus den gut verzinsten Sparverträgen zu drängen, denn die langfristigen Verträge sind lästig und nicht wirtschaftlich.

Die Zinsen befinden sich auf einem sehr niedrigen Niveau, so dass Experten von Niedrigzinsen sprechen und aus dem Grund wollen die Finanzinstitute die alten Verträge mit langen Laufzeit und hohen Zinsen kündigen. Auch eine Kündigung vor Ablauf der Zeit ist keine Seltenheit, denn das hat eine bundesweite Untersuchung durch das Marktwächterteam der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ergeben.

In der Hinsicht sind die Finanzinstitute sehr kreativ, denn damit die Kunden ihre Verträge selber kündigen oder beenden setzen sie auf verschiedene Methoden. Sie heben beispielsweise nur die Nachteile der langfristigen Verträge hervor und appellieren gleichzeitig an die Verantwortung für das Bausparkollektiv. Zudem drohen sie auch Kündigungen an, wenn Sie nicht bereit sind den Tarif zu wechseln. Die Verträge legen die Finanzinstitute in vielen Fällen sehr eng aus und nutzen jede Gelegenheit zur Kündigung. Dazu kann schon eine nicht geleistete Nachzahlung oder eine Tarifanpassung zur Kündigung führen, denn sie berufen sich auf die gesetzlichen Regelungen für Darlehen und kündigen die Sparverträge.

Die Finanzinstitute stellen das Prinzip der Vertragstreue stark in Frage, in dem sie versuchen die Sparverträge frühzeitig zu beenden. Die vereinbarte Laufzeit wird dann nicht mehr erreicht und die langfristige Geldanlage, die als Altersvorsorge dienen sollte, ist weg.

Die Betroffenen

In erster Linie sind die zahlreichen Bausparverträge, aber auch die Prämiensparverträge von den verschiedenen Sparkassen betroffen.

Die Verträgen wurden in den meisten Fällen schon in den 1990er Jahren abgeschlossen. Sie zeichnen sich durch geringe variable Sparzinsen aus, haben eine lange Laufzeit und mit der Zeit steigen die Prämien und auch die Zinsen.

Die höchste Prämienstufe ist so langsam erreicht und nun versuchen die Sparkassen die Verträge zu kündigen.

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Abzocke bei Geldanlagen im Netz – so schützen Sie sich

Im Internet gibt es fast alles. Also ist es kein Wunder, dass auch Geldanlagen mit lukrativen Gewinnen angeboten werden. Doch die Traum-Renditen bleiben leider in der Traumwelt. Wer darauf spekuliert, wird oft abgezockt und verliert

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Alt-Verträge kündigen – dürfen die Finanzinstitute das?

Die Begründung der Kreissparkassen für die Kündigung der Prämiensparverträge liegt in dem „Gebot der Wirtschaftlichkeit“, zumindest nach deren Ansicht.

Allerdings sind wir der Meinung, dass die Kunden wirtschaftlich denken müssen und darauf angewiesen sind, dass sie rentable Verträge abschließen und diese auch behalten können. Leider berücksichtigen nur sehr wenige Finanzinstitute diese Sache und zahlen die vereinbarten Zinsen im Vorfeld oder bieten Ihnen zumindest einen Ausgleich in finanzieller Hinsicht an.

Das Kündigungsrecht des Anbieters ist in den betroffenen Spar- und Bausparverträgen meist nicht vereinbart, aber die Anbieter nutzen die Regelungen des BGB um trotzdem kündigen zu können. Dabei sind die Kündigungsrecht umstritten und die Verbraucherzentralen und der Bundesverband setzen auf eine Verbandsklage gegen die einzelnen Anbieter.

Am 14. Mai 2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass langfristige Verträge von den Sparkassen nur gekündigt werden dürfen, wenn die versprochenen Prämien gezahlt sind. (Az. XI ZR 345/18) Sparer haben gegen die Kündigung der „S-Prämiensparen flexibel“ Sparverträge der Kreissparkasse Stendal (Sachsen-Anhalt) geklagt. Im Vertrag sind steigende Prämien bis zum 15. Sparjahr vermerkt und diese sollen auf 50% der geleisteten Sparbeträge ansteigen. Allerdings stand in den Verträgen keine feste Laufzeit und auch keine Mindestlaufzeit.

Ergebnis:

Die Prämien aus der vereinbarten Prämienstaffel sind nicht erreicht und in den Verträgen ist keine andere Vereinbarung zu finden, dann haben die Kunden auch keine Möglichkeit sich gegen eine Kündigung zu wehren, so die Ansicht des BGH. In dem Fall gab es eine Prämienstaffel, die nach 15 Jahren zu Ende war und nach dieser Zeit wurde die höchste Prämie in Aussicht gestellt. Die Sparkasse muss diese Prämien zuerst zahlen und erst dann ist eine Kündigung wirksam.

Allerdings muss das auch nicht heißen, dass die Kündigung der Sparkasse rechtens ist, denn wenn in Ihrem Vertrag eine Laufzeit vorhanden ist, dann darf die Sparkasse den Vertrag auch nicht im Vorfeld kündigen. Eine Kündigung erfolgt dann erst nach Ablauf der Laufzeit und das gilt auch bei sehr langen Laufzeiten von 1.188 Monaten (99 Jahren). Das hat nicht nur das Oberlandesgericht Dresden (Az.8 U 1770/18) bestätigt, sondern auch das Landgericht Stendal (Az. 22 S 104/18). Eine Revision wurde durch das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Die Sparkassen haben keine Möglichkeit, bei einem Vertrag mit vereinbarter Laufzeit und einer längeren Prämienstaffel als 15 Jahre den Vertrag ordentlich zu kündigen.

Wichtig:

In Ihrem Vertrag ist schriftlich festgehalten, dass die Prämie vom 15.Laufzeitjahr bis zum 25. Laufzeitjahr 50% beträgt, dann erreicht sie mit dem Ablauf des 15. Laufzeitjahres den Höchstwert und muss für die nächsten 10 Jahre ausgezahlt werden. Nach 15 Jahren darf also ein solcher Vertrag nicht gekündigt werden, denn Sie haben das Recht auf die 10 Jahre der hohen Prämie.

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Wichtige Urteile

Die folgenden Urteile sollten Sie sich anschauen, wenn Sie in einer ähnlichen Situation stecken und das Finanzinstitut Ihren Sparvertrag kündigen möchte.

Die Wirksamkeit der Kündigungen (OLG Dresden, 8 U 1770/18)

Nicht jeder Sparvertrag lässt sich vorzeitig kündigen und da lohnt es sich auf jeden Fall ganz genau hinzuschauen. Die vorzeitige Kündigung des Kreditinstitutes ist unwirksam, wenn in dem Vertrag eine konkrete Laufzeit vorhanden ist.

Die Sparkasse Zwickau hat zwischen 1994 und 1996 drei unbefristete Prämiensparverträge abgeschlossen und hat nicht nur eine variable Verzinsung, sondern auch eine anfänglich wachsende, jährliche Prämien vorgesehen. Sie wird aber erst nach 15 Jahren auf 50% des Sparbetrags ausgezahlt und danach findet keine weitere Steigerung statt.

Im Jahr 2015 wurden die drei Verträge auf die Erbin umgeschrieben und unter Ziffer 4 des Vertrages heißt es, dass der Vertrag mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten abgeschlossen ist. In Ziffer 3.2 steht, dass die Prämienstaffel für die gesamte Vertragslaufzeit fest vereinbart ist. Für den Zeitraum von 99 Jahren listet die Prämienstaffel die Prämie auf und jedes Jahr ist sogar einzeln aufgeführt.

Im Jahr 2017 kündigt die Sparkasse die drei Verträge und die Klägerin hielt die Kündigung für rechtswidrig. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden stimmt ihrer Meinung zu und legte fest, dass die Sparkasse sich an die vorformulierte Laufzeit halten muss. Gemäß Nr. 26 Abs.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse scheidet eine ordentliche Kündigung aus. Die Sparkasse muss die Verträge bis 2096 und 2096 erfüllen.

Versprechen aus Werbeflyern (OLG Dresden, 8 U 52/19)

Die Versprechen aus Flyern bedeuten leider nicht sehr viel, denn mit ihnen können Sie nicht beweisen, dass die Werbung und die darauf befindliche Beispielrechnung für Jahre entscheidend war.

Über einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht entschieden, denn in einem Kundenfinanzstatus hat die Sparkasse für eine Verbraucherin eine Laufzeit von 99 Jahren berechnet. Dabei handelte es sich um eine Beispielrechnung und das Gericht ist der Meinung, dass es sich um keine verbindliche Laufzeit handelt. Zwar hat die Verbraucherin den Flyer und die Beispielrechnung angeführt, aber konnte nicht beweisen, dass Sie diese Flyer schon bei Vertragsabschluss kannte und aus diesem Grund sich für einen Vertrag entschied. Aus dem Grund wurde der Flyer auch nicht zu einem Bestandteil des Vertrages.

Wichtig:

Das OLG Dresden urteile in einem weiteren Verfahren (8 U 1868/18), dass der Einbezug von Flyern zu beweisen ist.

Unter bestimmten Umständen kann der Werbeflyer Vertragsbestandteil sein und das hat das PLG Stuttgart entschieden ( Az. 9 U 31/15). Das Gericht kam zu dem Schluss, der der Inhalt des Flyers in Bezug auf die Laufzeit, die Ratenhöhe, die Verzinsung und die Änderungsmöglichkeiten als Vertragsbedingungen eingestuft wird und demnach auch ein Bestandteil des Vertrages ist.

Die Wichtigkeit der versprochenen Prämien (OLG Dresden, 8 U 1968/18)

Die Sparverträge dienen dazu, dass die Kunden Geld ansparen können, aber wie stark ist die Bedeutung der Prämien der Sparkasse. Diese Frage ist bislang noch nicht juristisch geklärt.

Das OLG Dresden hat in einem Verfahren zu Gunsten der Sparkasse entschieden, denn die Sparer konnten dem Gericht nach nachweisen, dass es Ihnen bei dem Sparvertrag um die Prämien ging.

In der Urteilsbegründung heißt es:

„Der Vertragszweck – die Ansammlung von Vermögen durch regelmäßige Ansparvorgänge – wird auch dann erreicht, wenn die Einlagen weniger als 25 Jahre stehen gelassen werden. Entsprechend der Prämienstaffel erhält der Sparer – neben den variablen Zinsen – bereits ab Vollendung des dritten Sparjahres jährlich eine steigende Prämie.“

Laut diesen Informationen ist das Gericht der Meinung, dass es nicht ersichtlich ist, dass der Vertrag sich für den Kunden erst lohnt, wenn nach 15 Jahren die höchste Prämie gezahlt wird.

Dagegen steht das Urteil des LG Zwickau ( 4 O 70/18), welches der Verbraucher nutzen kann.

Der Richter urteilt hier so:

„Die Laufzeit der Prämienstaffel von 15 Jahren kann nur als Ausschluss einer ordentlichen Kündigung durch den Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt, also bis zum Ende des 15. Sparjahres, nicht aber für einen Zeitraum darüber hinaus ausgelegt werden.“

Das heißt aber auch, dass Sie bei einer längeren Prämienstaffel sehr gut mit argumentieren können, dass das Kündigungsrecht der Sparkasse für den genannten Zeitraum bis zum 25. Jahr ausgeschlossen wurde.

Es wurde eine Prämienstaffel erstellt, die besagt, dass der Höchstsatz ab dem 15. Jahr und bis zum 25. Jahr gezahlt wird, dann argumentieren Sie nicht mit dem Erreichen der höchsten Prämie, sondern eher mit dem Erreichen der Prämie, die in der Prämienstaffel vorhanden ist, also bis zum 25. Laufzeitjahr.

Alte Verträge mit neuen Formularen umschreiben (LG Zwickau, 4 O 70/18)

Die Vereinbarungen zwischen der Sparkasse und dem Sparer können mit neuen Vereinbarungen ersetzt werden. Sind in dem neuen Vertrag auch neue Laufzeiten vorhanden, dann können Sie darauf vertrauen, dass sie auch gültig sind.

Das Landgericht Stendal ist der gleichen Meinung und urteile, dass ein Sparvertrag durch die Sparkassenkündigung 2016 nicht wirksam beendet wird. In diesem Fall hat die Sparkasse in das Formular eine Laufzeit von 1.188 Jahren also 99 Jahre eingetragen als der Vertrag von dem Vater auf den Sohn übertragen wurde. Außerdem hat die Sparkasse die 1.188 Monate in einer 99-jährigen Prämienstaffel als Anlage zum Sparvertrag ausgewiesen und das bedeutet, dass die höchste Prämie ab dem 15. Jahr und bis zum 99. Jahr gezahlt wird.

In dem neuen Vertrag sind keine neuen Regelungen vorhanden und darüber sind sich Bank und Kunde auch einig, dann könnte es sein, dass die neue Vereinbarung nicht gilt.

Der Kläger (Sohn) hat vor dem LG Zwickau geklagt und auf die Vertragslaufzeit von 99 Jahren bestanden. Schließlich wurde der Vertrag an ihn vererbt und von der Sparkasse mit einer Laufzeit von 99 Jahren umgeschrieben. Im Verfahren hat der Kläger gesagt, dass keine 99-jährige Laufzeit vereinbart, sondern der Vertrag nur auf seinen Namen umgeschrieben wurde. Das Gericht urteilte in diesem Fall, dass es sich bei der Laufzeit von 1.188 Monaten lediglich um eine maximale Vertragslaufzeit handelt, obwohl in der Dokumentation eine eindeutige Laufzeit beschrieben wird.

Wichtig:

In einem ähnlichen Fall hat das Amtsgericht Zwickau ( 22 C 127 / 18) genau anders herum ein Urteil getroffen:

„Wenn etwas geklärt wird, das in Wirklichkeit nicht ernst gemeint war, darf der Empfänger aber darauf vertrauen, dass es ernst gemeint war.“

Die Bank hat 1.188 Monate in das Formular eingetragen und das obwohl sie diesen Zeitraum nicht als feste Vertragslaufzeit wollten.

2017-10-13 Erste Bank Sparkasse Phishing Wichtige Kundeninformation
Erste Bank Sparkasse Phishing: Diese Spam-Mails sind gerade aktuell

Wir warnen vor aktuellen E-Mails im Namen der Sparkasse in Österreich. Immer häufiger werden Erste Bank-Kunden mit Phishing-Mails angegriffen. Aktuell ist eine E-Mail mit dem Betreff „ERSTE – internet ID : …“ im Umlauf. Kriminelle

Ein Kommentar

Welche Möglichkeiten haben Sie?

Rechtliche Unterstützung bekommen Sie durch die Verbraucherzentralen vor Ort.

  • Bei verlockenden und gut klingenden Alternativangeboten zu laufenden, gut verzinsten Bau- oder Prämiensparverträgen sollten Sie immer skeptisch sein.
  • Sie haben eine Kündigung erhalten, dann überlegen Sie, ob Sie einen schriftlichen Widerspruch schreiben. Dazu nutzen Sie am besten ein Einschreiben mit Rückschein.
  • Nutzen Sie die Beratung der Verbraucherzentralen oder einen Fachanwalt, denn beide Parteien können Ihnen bei der Prüfung der Widerspruchsmöglichkeiten helfen.

Ob Sie Erfolg mit Ihrem Widerspruch haben, dass hängt von dem Vertrag selber ab:

  • Im Vertrag ist eine Prämienstaffel vorhanden, dann muss diese auch eingehalten werden.
  • Nachweislich gibt es eine Laufzeit, dann muss auch diese eingehalten werden.
  • Nur unter bestimmten Umständen kann eine Werbung Bestandteil des Vertrages sein.
  • Es ist rechtlich eine umstrittene Frage, ob Sie sich auf Vertragsänderungen berufen können, wenn diese erst gemeint sind oder nur eine Schlamperei der Sparkasse. Sie sollten immer mit einer schriftlichen Vereinbarung argumentieren.

Mittlerweile gibt es zahlreiche Musterklagen gegen die Sparkasse und eine Übersicht finden Sie in einem zusätzlichen Artikel.

Zweifelhafte Geldanlagen
Betrug mit Anlagegeschäften auf fingierten Webseiten

Geldanlagen sind zu Zeiten der Niedrigzinsen sehr beliebt. Doch nicht alle Angebote sind auch tatsächlich seriös. Besonders vorsichtig sollten Sie bei Angeboten aus dem Internet sein. Hier werden hohe Gewinne bei geringem Risiko versprochen. Doch

Ein Kommentar

Die Quelle der Untersuchung

Das Frühwarnnetzwerk war die Grundlage für die Untersuchung der Marktwächter und dabei handelt es sich um eine qualitative Datenbank.

Die Beratungskräfte der 16 Verbraucherzentralen haben die besonders auffälligen Beschwerden den Marktwächtern gemeldet. Mehr als 900 Fälle erhielten sie zwischen Oktober 2015 und Ende 2017, die alle im Zusammenhang mit langfristigen Spar- und Bausparverträgen lagen und mit einer vorzeitigen Kündigung durch die Sparkassen oder eine Beendigung beabsichtigt ist. Anschreiben der Unternehmen zur Auswertung und alle Vertragsunterlagen lagen bei jedem vierten Fall vor.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Sparvertrag kündigen

1. Was ist ein Sparvertrag?

Bei einem Sparvertrag handelt es sich um einen Vertrag, der das Sparen erleichtert und in gewisser Weise an ein Sparkonto erinnert.

2. Wie lange läuft ein Prämiensparvertrag?

Grundsätzlich muss in einem Prämiensparvertrag eine konkrete Laufzeit stehen und in einigen Verträgen steht sogar eine Laufzeit von 1.188 Monaten drin.

3. Darf die Sparkasse meinen Sparvertrag einfach kündigen?

Ob die Sparkasse den Sparvertrag kündigen darf hängt von dem Einzelfall ab. Die Laufzeit ist ein ausschlaggebender Faktor.

4. Ist das Zinstief an der Kündigungsflut Schuld?

Ja, denn aus Sicht der Sparkassen sind die alten Verträge mit hohen Zinsen eine wirtschaftliche Belastung und für ein Unternehmen nicht tragbar.

5. Muss ich einen Sparvertrag nach dem Tod umschreiben lassen?

Sie sollten den Sparvertrag unbedingt nach dem Tod des Sparers umschreiben lassen, damit Sie alle rechtlichen Handhaben haben.

Senior Anruf Telefon Kreditkarte Symbolbild
Vorsicht: Bundesweit zocken falsche Bankmitarbeiter ab – Polizei gibt Tipps

Wenn Ihre Hausbank bei Ihnen anruft, sollten Sie besonders wachsam sein. Immer häufiger rufen Kriminelle als Mitarbeiter der Hausbank an und zocken ahnungslose Bankkunden ab. Die Maschen sind ganz verschieden. Dafür ist die Vorgehensweise sehr

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Fazit

In den letzten Jahren sind die Beschwerden hinsichtlich Kündigungen der Sparverträge immer mehr geworden. Mittlerweile haben sich zahlreiche Gerichte mit dem Thema befasst und Urteile gefällt. Fakt ist, dass nicht jeder Sparvertrag einfach innerhalb der Laufzeit gekündigt werden darf. Eine Kündigung ist stattdessen nur in bestimmten Fällen möglich. Sie sollten auf die Meinung eines Fachanwaltes setzen, bevor Sie eine Kündigung akzeptieren oder einen Widerruf schreiben.

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Eine Versicherung wegen Beitragserhöhung, Verkauf oder Umzug kündigen. Das Sonderkündigungsrecht bei Versicherungen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/eine-versicherung-wegen-beitragserhoehung-verkauf-oder-umzug-kuendigen-das-sonderkuendigungsrecht-bei-versicherungen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/eine-versicherung-wegen-beitragserhoehung-verkauf-oder-umzug-kuendigen-das-sonderkuendigungsrecht-bei-versicherungen/#respond Thu, 14 Apr 2022 04:01:49 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=57402 Sie haben in bestimmten Situationen ein sogenannten Sonderkündigungsrecht bei allen Versicherungsverträgen. Der Vorteil ist, dass Sie nicht auf den vorgegebenen Kündigungstermin warten müssen. Im Normalfall ist eine Kündigung allerdings nur mit einer Jahresfrist möglich. Versicherungsverträge

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Sie haben in bestimmten Situationen ein sogenannten Sonderkündigungsrecht bei allen Versicherungsverträgen. Der Vorteil ist, dass Sie nicht auf den vorgegebenen Kündigungstermin warten müssen. Im Normalfall ist eine Kündigung allerdings nur mit einer Jahresfrist möglich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Viele Versicherungen erhöhen in unregelmäßigen Abständen ihre Beiträge ohne dass die Leistungen ansteigen. In solchen Fällen haben Sie das immerhin Recht, den Vertrag kurzfristig zu kündigen.
  • Verkaufen Sie einen versicherten Gegenstand dann funktioniert es mit der Versicherung im Grunde genommen genauso.
  • Der Umzug wird bei der Hausratversicherung gemeldet und es kommt zu teuren Beiträgen. In solchen Fällen besteht ebenfalls ein Kündigungsrecht.
  • Allerdings gibt es für solche Sonderkündigungen gewisse Fristen. Sie müssen folglich schnell handeln.

Versicherungsverträge lassen sich in manchen Fällen vorzeitig kündigen. Zum Beispiel dann, wenn der Versicherer die Beiträge anhebt, aber die Leistungen gleich bleiben. Besitzen Sie den versicherten Gegenstand aufgrund von Verlust oder Verkauf nicht mehr, dann ist eine Kündigung möglich. Oder Sie zahlen z.B. bei dem aktuellen Versicherer nach dem Umzug höhere Beiträge. Auch in diesem Fall dürfen Sie immerhin kündigen.

Einmal im Jahr kündigen Sie Versicherungen „ordentlich“, ansonsten verlängern sie sich automatisch um ein weiteres Jahr. Nach einem Versicherungsfall besteht aber immer ein Kündigungsrecht.

In diesem Beitrag lesen Sie, wie eine normale Kündigung und eine Kündigung im Schadensfall funktioniert.

Die Kündigung bei Beitragserhöhung

Die Beiträge für eine Versicherung steigen und die Versicherungssumme bleibt gleich, dann haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht.

In einem solchen Fall gilt es schnell zu handeln. Sie kündigen die Versicherung kurzfristig und dass ohne die üblichen Fristen. Sie haben nur eine kurze Widerrufspflicht. Diese müssen Sie nutzen, um anschließend rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Das gleiche Prinzip greift auch in anderen Bereichen. Der Beitrag bleibt in gleicher Höhe, aber der Versicherungsschutz also die Leistungen reduzieren sich deutlich, haben Sie das Recht auf eine außerordentliche Kündigung.

Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach der Ankündigung der Erhöhung beim Versicherer eingehen. Bei einer Krankenversicherung besteht diese Möglichkeit nicht nur bei der Beitragserhöhung, sondern auch wenn sie die Eigenbelastung erhöht.

Achtung:

Einige Verträge beinhalten, dass die Beiträge regelmäßig erhöht werden, aber dafür leistet die Versicherung immerhin auch mehr. Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist das übrigens meistens der Fall. Dann haben Sie nur das Recht auf eine ordentliche Kündigung.

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Bestimmte Lebenssituationen sorgen für Kündigungsmöglichkeit

Sie haben die Möglichkeit frühzeitig aus Versicherungsverträgen auszusteigen, aber nur wenn die Lebenssituation sich ändern.

Zu diesen Situationen gehören ein Umzug oder der Verkauf des versicherten Gegenstands.

  • Die Hausratversicherung lässt sich kündigen, etwa wenn Sie in eine andere Stadt ziehen und der Tarif sich dadurch stark erhöht. Die erhöhte Beitragsrechnung wird zugeschickt. Ab jetzt haben Sie einen Monat Zeit, um die Kündigung einzureichen. Einen Monat nach Zugang bei Versicherer wird die Kündigung dann wirksam.
  • Die Wohngebäudeversicherung lässt sich übrigens auch kündigen, wenn Sie das Haus verkaufen. Dies aber erst, wenn der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen ist. Die einmonatige Kündigungsfrist läuft ab dem Zeitpunkt der Grundbucheintragung.
  • Beim Autokauf ohne Meldung bei der Versicherung übernehmen Sie zwar den bestehenden Versicherungsvertrag. Der neue Besitzer hat aber immerhin das Recht einen neuen Vertrag abzuschließen. Der bisherige Vertrag endet dann dadurch automatisch.

Vor dem Autoverkauf melden Sie das Fahrzeug ab. Mit der Abmeldung endet auch der Versicherungsvertrag. Sie bekommen nun also die zu viel gezahlten Beiträge zurück. Der Übergabezeitpunkt des Fahrzeugs ist dabei immer schriftlich festzuhalten. Im Kaufvertrag befindet sich schließlich eine Klausel, die zur unverzüglichen Ummeldung verpflichtet. Wenn der neue Besitzer einen Unfall vor der Abmeldung verursacht, dann muss Ihre Versicherung für den entstandenen Schaden aufkommen. Das Ergebnis ist eine Hochstufung der Prozente und somit auch der Beiträge ohne eigenes Verschulden.

Stirbt ein Versicherungsnehmer, dann enden einige Versicherungsverträge automatisch. Andere Versicherungen werden dagegen von den Erben übernommen. Die Privathaftpflichtversicherung endet mit dem Tod des Versicherungen, wenn es sich um eine Einzelversicherung handelt. Handelt es sich um eine Familienversicherung, dann behält die mitversicherte Person den Versicherungsschutz. Dies gilt allerdings nur bis der nächste Beitrag fällig ist. Es gilt auch nur, wenn der Vertrag vom Erben nicht fortgesetzt wird. Die Kfz-Versicherung bleibt erhalten und geht auf den Erben des Fahrzeugs über.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Kündigung der Versicherung

1. Wann besteht das Sonderkündigungsrecht bei Versicherungen?

Jeder Versicherte hat das Recht der außerordentlichen Kündigung, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht, ohne dass die Leistungen sich verbessern. In einem solchen Fall besteht ein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats. Die Kündigung erfolgt schriftlich.

2. Wie kündige ich meine Versicherung?

Bei der Kündigung einer Versicherung gibt es mehrere Varianten. Eine ordentliche Kündigung erfolgt immer spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres. Eine außerordentliche Kündigung erfolgt dagegen einen Monat nach Erhalt der Beitragserhöhung. Eine Kündigung muss immer in schriftlicher Form erfolgen.

3. Was ist ein Sonderkündigungsrecht?

Das Sonderkündigungsrecht ist ein einseitiges Gestaltungsrecht, das ein bestehendes Rechtsverhältnis kündigt.

4. Ist eine Kfz-Versicherung jederzeit kündbar?

Die Kfz-Versicherung ist immer vor dem Ablauf des Versicherungsjahres zu kündigen. Die Kündigung ist einen Monat vorher einzureichen. Ansonsten verlängert sich der bestehende Vertrag um ein weiteres Jahr.

5. Wie wird eine Sonderkündigung geschrieben?

Der Versicherte macht von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch und kündig den laufenden Vertrag außerordentlich. Verlangen Sie immer eine schriftliche Kündigungsbestätigung mit Angabe des nächstmöglichen Kündigungstermins. Unterschrift und Datum, sowie alle Details zum Vertrag sind ebenfalls im Schreiben zu hinterlassen.

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Fazit

Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit jeden Vertrag fristgerecht zu kündigen. Dazu haben Sie in einigen Fällen das Recht einer Sonderkündigung. Die Sonderkündigung ist möglich, wenn die Versicherungsbeiträge steigen, die Versicherungsleistungen aber nicht. Beim Verkauf des versicherten Gegenstands können Sie auch vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn Sie nach einem Umzug einen deutlich teuren Tarif bekommen. Die Sonderkündigung erfolgt immer in schriftlicher Form. Sie muss vier Wochen nach Informationszugang auf dem Tisch des Versicherers liegen.

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Wohngebäudeversicherung: Erhebliche Preiserhöhungen sorgen für Kündigungen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wohngebaeudeversicherung-erhebliche-preiserhoehungen-sorgen-fuer-kuendigungen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/wohngebaeudeversicherung-erhebliche-preiserhoehungen-sorgen-fuer-kuendigungen/#respond Mon, 28 Feb 2022 11:03:10 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=64873 Viele Versicherungen schrecken Hausbesitzer mit Erhöhungen der Prämien, aber davon müssen Sie sich nicht beeindrucken lassen. Achten Sie aber immer darauf, dass Sie nicht von der Versicherung gekündigt werden, sondern kündigen Sie lieber selber.  Kündigung

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Viele Versicherungen schrecken Hausbesitzer mit Erhöhungen der Prämien, aber davon müssen Sie sich nicht beeindrucken lassen. Achten Sie aber immer darauf, dass Sie nicht von der Versicherung gekündigt werden, sondern kündigen Sie lieber selber. 

Das Wichtigste in Kürze

  • In den letzten Jahren sind die Prämien für Wohngebäudeversicherungen immer mehr gestiegen, sodass viele Eigentümer einen ordentlichen Schrecken bekommen haben.
  • Lassen Sie es nicht auf eine Kündigung durch den Versicherer ankommen, sondern kündigen Sie selber.
  • Lesen Sie sich die neuen Bedingungen gründlich durch und unterzeichnen Sie nichts, womit Sie nicht einverstanden sind.

Kündigung droht bei Unterschriftsvermeidung

Ihnen droht die Kündigung der Wohngebäudeversicherung, wenn Sie Ihrer Unterschrift nicht unter die Beitrags- oder Bedingungsanpassungen setzen.

Aber Sie sollten keine Kündigung seitens des Versicherers vermeiden, denn bei einem Neuvertrag müssen Sie angeben, dass es sich um eine Kündigung von Seiten des Versicherers handelt. Die neue Versicherung kann nicht nur die neue Versicherung ablehnen, sondern auch eine deutlich höhere Prämie verlangen oder Sie mit einem hohen Selbstbehalt versehen.

Sie schaffen es nicht mehr, sich ausreichend Angebote vor der Kündigung einzuholen, dann schließen Sie die erst beste Versicherung an. Danach haben Sie die Möglichkeit sich in aller Ruhe nach einer neuen Versicherung mit optimalen Konditionen für Sie umzuschauen.

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Ein Muss ist die Wohngebäudeversicherung

Eine Wohngebäudeversicherung ist für Eigentümer ein Muss, denn mit ihr ist der Hausbesitzer vor Risiken wie Feuer, Sturm, Hagel und Leitungswasser geschützt.

Allerdings handelt es sich nicht um eine Versicherung für den Hausrat, sondern nur für das Gebäude selber. Die Versicherung übernimmt die Kosten für alle Schäden, die sich an der Immobilie befinden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie wieder in Stand gebracht wird oder neu aufgebaut.

Allein aus Sicherheitsgründen ist die Wohngebäudeversicherung ein Mus, denn in der Regel verlangen die Geldinstitute bei Vergabe eines Kredits eine solche Versicherung. Nur dann vergeben sie ein Darlehen zur Hausfinanzierung.

Sie müssen sich die Zustimmung der Sparkasse oder der Bank einholen, wenn Sie die Versicherung wechseln wollen. Das ist wichtig, wenn die Bank oder die Sparkasse im Grundbuch eingetragen ist.

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Die Ausstiegsklauseln

Der Vertrag der Wohngebäudeversicherung darf nicht nur vom Kunden, sondern auch vom Versicherer ordentlich gekündigt werden.

Wichtig ist, dass die Frist von drei Monaten vor Ablauf des Versicherungsjahres eingehalten wird. Eine außerordentliche Kündigung ist nach einem Schaden und innerhalb eines Monats möglich.

Kündigung nur mit neuem Vertrag

Die Wohngebäudeversicherung ist ein optimaler Schutz, um sich vor einem Totalverlust der eigenen vier Wände abzusichern.

Das finanzielle Risiko ist hoch und aus dem Grund sollten Sie die bestehende Versicherung nur kündigen, wenn Sie schon eine andere Option zur Verfügung haben. Das Geldinstitut muss zudem der Kündigung zustimmen, wenn es im Grundbuch steht. Das Geldinstitut wird der Kündigung nur zustimmen, wenn Sie einen anderen Versicherer an der Hand haben und dieser den Schutz übernimmt.

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Nachhaltige Folgen bei Kündigung durch die Versicherung

Wenn die Versicherung Ihre Wohngebäudeversicherung kündigt, dann kommt es zu weitreichenden Folgen. 

Es spielt keine Rolle, warum die Versicherung Sie gekündigt hat, aber mit einer Kündigung seitens der Versicherung haben Sie es schwer eine neue Versicherung zu finden. Gerade attraktive Konditionen fallen eher weg und Sie müssen das nächstmögliche Angebot annehmen. Das bedeutet aber auch, dass die Prämien sehr hoch sein können oder die Versicherung nur mit Hilfe einer Selbstbeteiligung abgeschlossen wird.

Aus dem Grund empfehlen wir, dass Sie selber kündigen, wenn Sie den Verdacht haben, dass die Versicherung Sie kündigen will. Schauen Sie sich rechtzeitig nach einer neuen Versicherung um und vergleichen Sie die Angebote.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Wohngebäudeversicherung

1. Wann kann ich die Wohngebäudeversicherung kündigen?

Sie können die Wohngebäudeversicherung immer drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres ordentlich kündigen. Im Schadensfall können Sie auch außerordentlich innerhalb eines Monats kündigen.

2. Sparkasse verweigert die Kündigung der Wohngebäudeversicherung – darf sie das?

Wenn die Sparkasse im Grundbuch steht und das geldgebende Institut ist, dann hat die Sparkasse das Recht sich gegen die Kündigung auszusprechen.

3. Die Wohngebäudeversicherung will mich kündigen – was soll ich tun?

Schauen Sie sich sofort nach einer neuen Versicherung um und kündigen Sie auf jeden Fall zuerst, denn mit einer Kündigung seitens des Versicherers finden Sie kaum eine neue Versicherung.

4. Wann muss die Wohngebäudeprämie bezahlt werden?

In der Regel wird die Prämie für die Wohngebäudeversicherung einmal im Jahr abgebucht. Sie können aber auch alle drei Monate eine Rate zahlen. Sprechen Sie mit Ihrer Versicherung.

5. Die Prämien werden erhöht, kann ich einfach kündigen?

Sie haben die Möglichkeit außerordentlich zu kündigen, wenn die Wohngebäudeversicherung die Prämie erhöht, aber das sollten Sie nur, wenn Sie schon eine andere Versicherung haben.

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Fazit

Die Wohngebäudeversicherung ist ein Muss für Hausbesitzer, denn sie sichert vor vielen Schäden und am Ende vor einem finanziellen Ruin ab. Durch die Erhöhungen der Beiträge sind immer mehr Kunden auf der Suche nach einer Versicherung mit besseren Konditionen. Wichtig ist, dass Sie immer selber kündigen. Wenn die Versicherung Sie kündigt, dann finden Sie kaum eine gute Versicherung.

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Handyvertrag kündigen: Rückruf beim Anbieter unnötig, denn die schriftliche Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist reicht https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/handyvertrag-kuendigen-rueckruf-beim-anbieter-unnoetig-denn-die-schriftliche-kuendigung-innerhalb-der-kuendigungsfrist-reicht/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/handyvertrag-kuendigen-rueckruf-beim-anbieter-unnoetig-denn-die-schriftliche-kuendigung-innerhalb-der-kuendigungsfrist-reicht/#respond Mon, 28 Feb 2022 08:43:56 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=63192 Telefongesellschaften versuchen mit ein paar Tricks die Kunden zu halten, denn heute ist die Auswahl an Telefongesellschaften sehr groß und ein Wechsel beinah schon an der Tagesordnung. Kunden müssen sich nicht auf die Tricks einlassen

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Telefongesellschaften versuchen mit ein paar Tricks die Kunden zu halten, denn heute ist die Auswahl an Telefongesellschaften sehr groß und ein Wechsel beinah schon an der Tagesordnung. Kunden müssen sich nicht auf die Tricks einlassen und können ihre Telefongesellschaft kündigen, denn im Internet finden Sie Musterbriefe, die Ihnen helfen können. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie haben sich entschieden den Vertrag bei Ihrer Telefongesellschaft zu kündigen, dann müssen Sie die Kündigung nicht mit einem zusätzlichen Anruf bestätigen.
  • Die einzige Ausnahme stellen die Kündigungsvormerkungen an, aber die Unternehmen weisen dann auf der jeweiligen Internetseite darauf hin.
  • Eine sichere Möglichkeit, um die Kündigung auf den Weg zu bringen ist per Einschreiben oder per Fax, denn wenn es zu einem Streitfall kommt, können Sie problemlos belegen, dass eine Zustellung erfolgt ist.

Einige Mobilfunkkunden sind der Meinung, dass sie ihren Telefonanbieter nach Zustellung einer Kündigung noch einmal anrufen müssen, damit Sie die Bestätigung telefonisch erhalten oder den Eingang der Kündigung erfragen. Einige Telefonunternehmen lassen das vermuten, denn sie verlangen nicht nur eine schriftliche Kündigung, sondern verlangen gleichzeitig, dass Sie als Kunde noch einmal anrufen sollen, damit die Kündigung bearbeiten werden kann. In der Regel ist das nicht notwendig, auch wenn viele Unternehmen mit diesem Trick arbeiten.

Das Landgericht Kiel hat in einem Verfahren durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Mobilcom-Debitel ein Urteil erhalten (Az.14 HKO 42/2). Mit dem fristgerechten Zugang bei dem Unternehmen ist die Kündigung wirksam und das bedeutet, dass die Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist bei dem Unternehmen auf dem Tisch liegen muss. Sie müssen im Streitfall den Zugang der Kündigung nachweisen, so dass Sie auf ein Einschreiben mit Unterschrift oder einem Fax mit Sendebericht achten sollten. Bei einem Fax gibt es einen Statusbericht und der ist eine verkleinerte Ansicht der gefaxten Seite. Sie sollten auf Nummer sicher gehen und beide Optionen nutzen, aber die Belege müssen Sie auch gut aufbewahren.

Die Bitte des Unternehmens um Rückruf ist meist nur eine Werbung, denn das Unternehmen hat die Hoffnung, dass durch ein Telefonat und ein gutes Angebot der Kunden bleiben kann.

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In regelmäßigen Abständen setzen Smartphone-Besitzer auf ein neues Handy. Sei es, weil Smartphoneverträge auslaufen oder es vermeintlich Zeit für ein neues Handy wird. Doch wie sollen Sie es am besten anstellen. Den Vertrag verlängern? Oder

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Achten Sie auf Kündigungsvormerkung

Die Kündigungsvormerkung scheint ein bequemer Weg für den Kunden zu sein und viele Unternehmen bieten ihren Kunden diesen Weg an, aber hier müssen Sie vorsichtig sein!

Sie kündigen mit der Kündigungsvormerkung den Vertrag nicht, denn Sie müssen dann zusätzlich anrufen und die Kündigung telefonisch durchgeben, so dass am Ende deutlich mehr Arbeit auf Sie zukommt.

Das Problem ist, dass Sie im Streitfall leider nur sehr schwer beweisen können, dass Sie auch tatsächlich gekündigt haben. Diese Art der Kündigung ist meist sogar noch sehr unsicher, denn das Vormerkungsverfahren ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entweder gar nicht erwähnt oder dieser Art wird sogar widersprochen. Eine Kündigung bedarf immer der schriftlichen Textform, auch wenn die Kündigungsvormerkung als ein angebotener Vorteil scheint. Auch wenn es heißt, dass die Vormerkung eine gute Möglichkeit sei, auch nach der Kündigungsfrist zu kündigen, gibt es keine Grundlage in den AGBs.

Kurz vor dem Ablauf des Vertrages melden sich die Unternehmen auf einmal mit exklusiven Angeboten, wenn die Kündigung wirksam ist. Der Grund ist einfach, denn sie versuchen den Künden zurückzugewinnen. Sie sollten das Unternehmen mit dem Kündigungsschreiben darauf hinweisen, dass Sie solche Anrufe nicht erhalten wollen, wenn Sie keine Werbetelefonate führen wollen.

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Kündigung und dann folgt Werbung

Sie haben den Vertrag fristgerecht gekündigt und der Vertrag ist beendet, dann setzen viele Unternehmen auf Anrufe, E-Mails oder Post, denn sie teilen Ihnen „exklusive“ Angebote mit.

Die Nutzung der persönlichen Daten erlöscht nicht automatisch mit der Kündigung, denn die Nutzung wird bei Vertragsabschluss unterschrieben. Unter bestimmten Umständen dürfen Namen und Anschriften auch weiterhin genutzt werden und dann kommt es meist zu Werbungen in allen Varianten. Dazu ist keine weitere Einwilligung von Ihnen notwendig, denn Sie müssen widersprechen, damit Sie Ruhe haben. Sie haben sich für eine Kündigung entschlossen, dann sollten Sie auch daran denken, dass Sie die Einverständniserklärung zum Ende des Vertrages ebenfalls widerrufen, so dass Sie von Werbung des Anbieters verschont bleiben.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Handyvertrag kündigen

1. Kann ich meinen Handyvertrag einfach kündigen?

Der Handyvertrag läuft aus und Sie haben das Recht vor Ablauf der Kündigungsfrist zu kündigen, aber achten Sie darauf, dass Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein oder Fex mit Sendebericht verschicken.

2. Muss ich nach der Kündigung bei dem Anbieter noch einmal telefonisch kündigen?

Sie müssen nicht noch einmal telefonisch kündigen, wenn Sie die Kündigung fristgerecht, in Textform und mit Beleg verschickt haben.

3. Warum erhalte ich immer noch Werbung von keinem alten Anbieter?

Der Grund ist einfach, denn bei dem Vertragsabschluss haben Sie eine Einverständniserklärung zur Datennutzung unterschrieben. Bei der Kündigung der Nutzung nicht widersprochen, so dass der Anbieter Ihre Daten auch weiterhin nutzen darf.

4. Muss eine Kündigung immer schriftlich erfolgen?

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann sollten Sie immer in schriftlicher Form und mit Beleg kündigen.

5. Wie ist die Kündigungsfrist bei Handyverträgen?

Die Kündigungsfrist liegt im Normalfall bei drei Monaten vor Ende des aktiven Vertrages. Das bedeutet, wenn der Vertag bis zum 31. August läuft, dann sollten Sie bis zum 31. Mai gekündigt haben. Informieren Sie sich bei Ihrem Anbieter, welche Kündigungsfristen er hat.

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Fazit

Heute gibt es sehr viele Mobilfunkanbieter, so dass die Auswahl richtig schwierig ist und Sie sich das beste Angebot heraussuchen können. So ist es auch kein Wunder, dass viele Kündigungen ausgesprochen werden. Aber immer mehr Anbieter verlangen, dass Sie nach einer Kündigung noch einmal anrufen, um die Kündigung telefonisch zu bestätigen. Sie müssen Ihren Anbieter nicht anrufen, denn es reicht eine schriftliche Kündigung innerhalb der Kündigunsfrist per Einschreiben mit Rückschein oder Fax mit Sendebericht. Achten Sie zusätzlich darauf, dass Sie dem Anbieter die Nutzungserlaubnis der Daten entziehen, ansonsten erhalten Sie Werbeanrufe, Mails oder Post.

Der Beitrag Handyvertrag kündigen: Rückruf beim Anbieter unnötig, denn die schriftliche Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist reicht erschien zuerst auf Verbraucherschutz.com.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen – was tun bei Problemen? – Gespräch suchen, Lösungen finden und im schlimmsten Fall kündigen https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/haushaltsnahe-dienstleistungen-was-tun-bei-problemen-gespraech-suchen-loesungen-finden-und-im-schlimmsten-fall-kuendigen/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/haushaltsnahe-dienstleistungen-was-tun-bei-problemen-gespraech-suchen-loesungen-finden-und-im-schlimmsten-fall-kuendigen/#respond Sun, 27 Feb 2022 10:05:52 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=61121 Sie haben sich für haushaltsnahe Dienstleistungen entschieden und nach langer Suche endlich einen passenden Dienstleister gefunden. Der Vertrag ist unterschrieben und die ersten Aufgaben sind erledigt. Aber jetzt kommt es zu den ersten Konflikten. Bei

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Sie haben sich für haushaltsnahe Dienstleistungen entschieden und nach langer Suche endlich einen passenden Dienstleister gefunden. Der Vertrag ist unterschrieben und die ersten Aufgaben sind erledigt. Aber jetzt kommt es zu den ersten Konflikten. Bei Konflikten mit Reinigungshilfen, Gärtner und Co. müssen Sie sich richtig verhalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie entscheiden, wie eine Dienstleistung ausgeführt wird, denn schließlich bezahlen Sie auch dafür.
  • Kontaktieren Sie immer den Ansprechpartner des Dienstleisters, wenn es zu größeren Problemen kommt.
  • Sie haben die Möglichkeit zur Kündigung, wenn die Leistung auch weiterhin nicht nach Ihren Wünschen erfüllt wird.

Ein reibungsloser Ablauf ist wünschenswert, wenn Sie sich für eine Unterstützung im Alltag entscheiden. In der Praxis funktioniert es aber leider nicht immer. Es kommt manchmal sogar zu kleineren Schwierigkeiten in der Kommunikation mit dem Dienstleister und manchmal liegt der Hund einfach viel tiefer begraben. Sie können die Schwierigkeiten aber aus dem Weg schaffen und was Sie tun können, erfahren Sie hier.

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Abzocke im Namen des Pflegedienstes und der Krankenkasse

Pflegebedürftige aufgepasst: Falsche Kassenmitarbeiter zocken ahnungslose Pflegebedürftige skrupellos ab. Dafür geben Sie sich als Mitarbeiter des MDK (Medizi­nische Dienst der Kranken­versicherung) oder des Pflegedienstes aus und beraten über Änderungen bei den Pflegeleistungen. Anschließend kassieren Sie

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Missverständnisse aus dem Weg räumen

Der Unmut über eine ausgeführte Leistung ist manchmal einfach groß, aber dabei gibt es für alles eine Lösung.

Besonders bei Missverständnissen oder einer ungenauen Abstimmung ist das der Fall. Manchmal haben Sie einfach andere Vorstellungen von der Ausführung der Leistung als der Dienstleister. Die Reinigungskraft soll die Fenster häufiger putzen oder die Wäsche soll auf eine bestimmte Art und Weise gefaltet werden.

In der Regel reicht ein Gespräch mit dem Mitarbeiter vollkommen aus, um die Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Sie als Arbeitgeber haben ein sogenanntes Weisungsrecht und das bedeutet, dass Sie die Anweisungen geben dürfen, denn Sie haben einen entsprechenden Vertrag. Geben Sie dem Mitarbeiter konkrete Anweisungen, wie Sie sich die Angelegenheit jetzt und für die Zukunft wünschen.

Kommt es trotzdem nicht zu einer Besserung, dann suchen Sie sich den Ansprechpartner des Dienstleisters raus und nehmen Sie Kontakt auf. Konkretisieren Sie die Wünsche in Bezug auf die Häufigkeit, die Qualität und die Anforderungen.

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Verstoß gegen Datenschutz: AOK muss 1,2 Millionen Euro Bußgeld bezahlen

Die AOK Baden-Württemberg hat gegen den Datenschutz verstoßen und unerlaubt Werbung versendet. Deshalb wird ein erhebliches Bußgeld für die gesetzliche Krankenkasse fällig. Im Video erfahren Sie, was passiert ist. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) war kurz nach

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Anbieter bei wechselndem Personal kontaktieren

Sie bekommen endlich Unterstützung im Haushalt und das freut Sie, aber leider erhalten Sie beinah wöchentlich einen neuen Mitarbeiter zugewiesen.

Sie legen viel Wert auf ein Vertrauensverhältnis und das ist mit ständig wechselnden Personen einfach nicht möglich. So haben Sie sich das einfach nicht gedacht und dann sollten Sie dringend das Gespräch mit dem Dienstleister suchen. Verlangen Sie eine konstante Lösung, ansonsten kann es sinnvoll sein, dass Sie sich nach einem neuen Dienstleister umschauen.

Schriftlich handeln

Handeln Sie immer in schriftlicher Form, wenn die Leistung nicht ordnungsgemäß oder gar nicht durchgeführt wird.

Zu den gröberen Verstößen zählen häufige Terminabsagen, Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen oder auch der unsachgemäße Umgang mit Gegenständen.

Der Dienstleister ist immer schriftlich zu informieren und im Schriftstück müssen Sie das Vorgefallene genau schildern und den Fehler beanstanden. Sie haben die Möglichkeit zur Kündigung, wenn der Dienstleister kaum oder gar nicht reagiert.

Spam-Mails AOK Bundesverband_Logo
AOK: E-Mail „Ihre angeforderten Patientendokumentation“ enthält Trojaner

Derzeit befinden sich E-Mails im Namen der AOK-Bundesverbandes mit dem Betreff „Ihre angeforderten Patientendokumentation – A5882010559“ im Umlauf. Diese Nachrichten sollten Sie nicht öffnen. Im Anhang befindet sich eine ZIP-Datei mit einem gefährlichen Trojaner. Immer wieder

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Fristlose Kündigung möglich

Bei wichtigen Gründen haben Sie das Recht eine fristlose Kündigung zu erwirken.

Das Vertrauensverhältnis ist nicht mehr vorhanden und Sie sind schon lange nicht mehr zufrieden, dann schauen Sie sich nach einem anderen Dienstleister um. Zunächst kündigen Sie den bestehenden Vertrag und dabei richten Sie sich nach der Kündigungsfrist. Sie steht im Vertrag.

Nur aus einem wichtigen Grund ist eine fristlose Kündigung möglich und dazu gehört beispielsweise der Diebstahl von persönlichen Dingen und falsche Angaben im Vertrag. Ein wichtiger Grund ist aber auch, wenn eine Abmahnung ausgesprochen wird und die Leistung weiterhin schlecht oder fahrlässig erbraucht wird.

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Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Probleme mit haushaltsnahen Dienstleistungen

1. Der Mitarbeiter des Dienstleisters ist durchgehend unfreundlich – Was kann ich tun?

Sprechen Sie zuerst persönlich mit dem Mitarbeiter und versuchen Sie eine Lösung zu finden. Kommt es zu keiner Besserung, dann wenden Sie sich an den Ansprechpartner des Dienstleisters und weisen ihn auf die Missstände hin. Im schlimmsten Fall müssen Sie sich einen neuen Dienstleister suchen.

2. Dreimal ist der Mitarbeiter des Dienstleisters nicht aufgetaucht – welche Möglichkeiten habe ich?

Zunächst setzen Sie sich mit dem Dienstleister in Verbindung und versuchen eine Klärung zu erreichen. Sollte nach dem Gespräch keine Besserung eintreten, dann kündigen Sie und suchen sich einen neuen Anbieter.

3. Wann darf ich den Dienstleister fristlos kündigen?

Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Ein Grund wäre ein Diebstahl oder Sie haben schon eine Abmahnung ausgesprochen und es kommt zu keiner Besserung.

4. Soll ich dem Mitarbeiter sagen, dass meine Wäsche nicht sauber ist?

Wenn der Mitarbeiter für das Waschen der Wäsche zuständig ist und die Wäsche nicht sauber ist, dann sprechen Sie ihn direkt darauf an. Sie haben die Weisungspflicht und haben das Recht darauf.

5. Der neue Dienstleister ist mir unsymphatisch – darf ich kündigen?

Sie haben natürlich das Recht eine Kündigung auszusprechen, aber die Kündigung erfolgt immer in schriftlicher Form und muss Fristgerecht gestellt werden.

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Verbraucherzentrale: kostengünstige Hilfe bei Rechtsfragen und Problemen

Gerade im Internet treten immer wieder Probleme mit Anbietern auf, die eine individuelle Beratung erfordern. Oft geht diese Beratung über das reine Zuhören oder einen Tipp hinaus. Vielmehr geht es um eine Rechtsberatung und die

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Fazit

Sie haben sich endlich zu haushaltsnahen Dienstleistungen entschieden, aber schon nach kurzer Zeit kommt es zu den ersten Problemen. Dabei haben Sie immer das Weisungsrecht und weisen den Mitarbeiter an. Sollte es zu Missverständnissen kommen ist ein Gespräch wichtig. Kommt es dann nicht zu einer Besserung ist der nächste Weg der Dienstleister und im schlimmsten Fall müssen Sie über eine Kündigung nachdenken.

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Was passiert beim Umzug mit Stromvertrag und Gasvertrag? Alle Infos https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-passiert-beim-umzug-mit-stromvertrag-und-gasvertrag-alle-infos/ https://www.verbraucherschutz.com/ratgeber/was-passiert-beim-umzug-mit-stromvertrag-und-gasvertrag-alle-infos/#respond Wed, 23 Feb 2022 09:58:08 +0000 https://www.verbraucherschutz.com/?p=55817 Schon vor dem Umzug bietet es sich an, das Thema Strom- und Gasvertrag zu behandeln. Eventuell besteht die Möglichkeit den vorhandenen Gas- und Stromvertrag auch an der neuen Adresse weiterlaufen zu lassen. Im schlimmsten Fall

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Schon vor dem Umzug bietet es sich an, das Thema Strom- und Gasvertrag zu behandeln. Eventuell besteht die Möglichkeit den vorhandenen Gas- und Stromvertrag auch an der neuen Adresse weiterlaufen zu lassen. Im schlimmsten Fall drohen nicht nur doppelt laufende Verträge, sondern auch doppelte Kosten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Energieanbieter haben verschiedene Regelungen, wenn es um das Thema Umzüge und Strom- und Gasverträge geht. Eine frühzeitige Informationseinholung ist wichtig.
  • Der Umzug stellt eine Möglichkeit dar, um die vorhandenen Gas- und Stromverträge zu erneuern. In der Regel können die vorhandenen Verträge aber auch problemlos an der neuen Adresse weitergeführt werden.
  • Parallel laufende Verträge und doppelte Kosten sind das Ergebnis, wenn Sie sich nicht frühzeitig kümmern.

Um den alten Vertrag kümmern

Es wird teuer, wenn Sie sich nicht um den alten Vertrag kümmern.

Vor dem Umzug sollten Sie sich um die Gas- und Stromverträge kümmern. Auch, wenn Sie nur eine Grundversorgung haben. Kontaktieren Sie unbedingt den bisherigen Lieferanten und kündigen Sie die bestehenden Verträge. Im schlimmsten Fall laufen zwei Verträge parallel und das wird teuer. Der Nachmieter der alten Wohnung kann sich womöglich über Strom und Gas zum Nulltarif freuen, wenn Sie die Finanzierung übernehmen und sich nicht um den alten Vertrag gekümmert haben.

Ohne Anbieterwechsel umziehen

Außerhalb der Grundversorgung gelten Sie als Sonderkunde und in dem Fall gilt es in das Kleingedruckte zu schauen. Sie sind eigentlich verpflichtet den Gas- und Stromvertrag an der neuen Adresse weiterzuführen, wenn der aktuelle Anbieter liefern kann.

Kann der Anbieter an der neuen Adresse Strom und Gas liefern, dann sollten Sie darauf achten, dass es bei den bisherigen Preisen und der ausstehenden Restlaufzeit bleibt. Wenn sich aufgrund des Umzugs die Preise oder andere Vertragsbedingungen ändern, dann können Sie den laufenden Vertrag fristlos kündigen. Der Grund für die Kündigung muss plausibel dargestellt werden, nur dann ist eine fristlose Kündigung möglich. Zudem erfolgt die Kündigung immer schriftlich und mit einem Nachweis für den Umzug.

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Ein Kommentar

Es gilt auf jeden Fall die Fristen zu beachten, die der Energieanbieter mitteilt. Die neue Adresse und der Umzugstag müssen angegeben werden. Die korrekten Fristen sind im Vertrag unter den Punkten Umzug oder Kündigung nachzulesen.

Sie können kündigen und den Anbieter wechseln, wenn der aktuelle Anbieter zur neuen Adresse keinen Strom und Gas liefern kann. In dem Fall greift das Sonderkündigungsrecht, dass zum Umzug in Kraft tritt. Einige Gerichte gestehen dem Umziehenden allerdings kein Kündigungsrecht zu und dann muss der Vertrag bis zum Vertragsende laufen. Gerade bei einem Vertrag mit langer Laufzeit besteht ein großes Risiko, dass er bis zum Ende läuft, auch wenn ein Umzug stattfindet. Auf die persönlichen Aktionen hat der Energielieferant keinen Einfluss argumentieren die Gerichte.

Am Tag des Umzugs ist der Zählerstand zusammen mit der Zählernummer in der neuen Wohnung und der Zählerstand in der alten Wohnung zu notieren. Die Daten werden dem Gas- und Stromanbieter mitgeteilt, um sicher zu sein, sind die Informationen auch an den zuständigen Netzbetreiber mitzuteilen.

Neuer Anbieter nach Umzug

Nach der Kündigung des Strom- und Gasvertrags ist frühzeitig ein neuer Vertrag abzuschließen, damit ein nahtloser Übergang entsteht. Der Zählerstand kann am Umzugstag nachgeliefert werden.

Ein Vertrag zur Grundversorgung kommt automatisch zustande, wenn Sie einen neuen Vertrag abgeschlossen haben und beginnen, die erste Kilowattstunde in Anspruch zu nehmen. In der Regel kommt es so zu höheren Preisen und anderen Tarifen. Die Kündigung beim Grundversorger kann durch den neuen Energieanbieter übernommen werden, wenn Sie sich zu einem neuen Vertrag und zu einem neuen Anbieter entschließen. Bis zu sechs Wochen rückwirkend zum Einzugstermin ist das in der Regel noch möglich.

Am Tag des Umzugs notieren Sie sich den Zählerstand und die Zählernummer aus der alten Wohnung. Beide Daten teilen Sie dem Netzbetreiber und dem aktuellen Strom- und Gaslieferanten mit. Den Zählerstand und die Zählernummer aus der neuen Wohnung werden dem neuen Lieferanten mitgeteilt. Dabei sollten Sie immer auf die richtigen Nummern achten. Eine Haftung oder ähnliches wird nicht übernommen, wenn falsche Nummern angegeben werden. Bei einer falschen Nummer schließen Sie einen Vertrag für eine andere Wohnung ab und gleichzeitig kommt es zu einem Grundversorgungsvertrag der eigenen Wohnung.

Im Endeffekt besitzen Sie zwei Verträge und haben auch zwei Zahlungsverpflichtungen. Sie können ihre Ansprüche zwar gegenüber des Nachbarn geltend machen, aber das wird sehr aufwendig. Zudem ist eine finanzielle Mehrbelastung vorhanden, die nur schwer gestemmt werden kann.

Hauseigentümer und deren Besonderheiten

Neben dem normalen Liefervertrag hat der Hauseigentümer auch einen Netzanschlussvertrag.

In einem solchen Fall gilt, dass unbedingt mit dem Netzbetreiber Kontakt aufgenommen werden muss. Der Vertrag kann im besten Fall einfach zur neuen Adresse umgelegt werden, wenn das neue Haus im Anschlussgebiet des Energielieferanten liegt. Sie können aber auch kündigen und einen neuen Vertrag mit dem dortigen Netzbetreiber abschließen.

Fragen & Antworten

FAQs zum Thema Strom- und Gasvertrag

1. Was passiert mit dem Stromvertrag beim Umzug? Beim Umzug kündigen Sie entweder den alten Strom- und Gasvertrag oder Sie übernehmen den Vertrag nach dem Umzug. In der Regel übernimmt der neue Energieversorger die Kündigung, wenn Sie einen Wechsel wollen. Beim Umzug kündigen müssen Sie selber kündigen.
2. Wann muss Strom und Gas nach einem Umzug angemeldet werden?

Die Lieferung von Gas und Strom kann nur nahtlos funktionieren, wenn die Anmeldung schon direkt nach dem Umzug oder vor dem Umzugstag stattfindet. Idealerweise findet eine Ummeldung spätestens sechs Wochen vor dem Umzug statt.

3. Wann muss der Strom- und Gasvertrag gekündigt werden?

Bei einem unbefristeten Vertrag greift das Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist liegt bei zwei Wochen.

4. Wie wird Gas und Strom abgemeldet?

Strom wird am einfachsten mithilfe der Webseite des Stromanbieters abgemeldet. Eine Abmeldung per Post ist auch möglich. Die Bearbeitung dauert in der Regel zwischen zwei und drei Wochen.

5. Was passiert, wenn ich Strom und Gas nicht anmelde?

Sobald Strom in der neuen Wohnung verwendet wird und er ist nicht angemeldet, dann handelt es sich um eine Straftat und es laufen monatlich hohe Kosten auf. Mit einer Strafe ist nicht zu rechnen, aber der verbrauchte Strom muss nachgezahlt werden.

Fazit

Bei einem Umzug muss sich frühzeitig um die vorhandenen Strom- und Gasverträge gekümmert werden. Sechs Wochen vor dem Umzugstermin sind Kündigungen oder Wechsel zu beantragen, damit in der neuen Wohnung direkt Strom und Gas zur Verfügung steht. Zählerstand und Zählernummer sind in der alten und der neuen Wohnung zu notieren und an den alten und den neuen Energieversorger mitzuteilen. Kündigungen jeglicher Art sind in schriftlicher Form zu verfassen und müssen sich an die gesetzlichen Fristen halten.

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