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Abmahnung /Forderung von Rechtsanwälten wegen Urheberrechtsverletzung (Kanzlei Schmitz & Lehnen/Rechtsanwalt Dr. Roman Podhorsky)


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Ab Februar 2020 haben zahlreiche E-Mail-Nutzer eine Abmahnung im Namen von Rechtsanwälte Dr. Schwarz & Dr. Winkler GmbH, Rechtsanwalt Dr. Roman Podhorsky oder der Anwaltssozietät Kanzlei Schmitz & Lehnen, Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber GbR und weiterer Rechtsanwälte bekommen. Es wird ein hoher vierstelliger Betrag gefordert. Doch den Betrügern geht es nicht ums Geld. Wir erklären, worum es dabei eigentlich geht und wie Sie sich verhalten sollten.

Immer wieder müssen wir auf Verbraucherschutz.com vor fingierten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen oder gefälschten Mahnungen warnen. Auch erfundene Inkassobüros versuchen Geld einzutreiben. Die meisten dieser E-Mails sind vollkommen unberechtigt.

Derzeit tauchen neue E-Mails mit einer Abmahnung, Forderung beziehungsweise Mahnung auf. Diese werden im Namen von diversen Rechtsanwaltskanzleien versendet. Angeblich geht es um eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Verletzung der Urheberrechte und Unterlassungsansprüche. Wie so oft handelt es sich dabei um Streaming-Dienste, über die Sie angeblich Filme geschaut haben. Es handelt sich bei diesen Schreiben um keine echten Anschreiben von Rechtsanwälten. Vielmehr sind diese E-Mails in den Bereich Spam beziehungsweise Fake einzustufen. Öffnen Sie auf keinen Fall den Anhang der E-Mails und klicken Sie keine Links in den betrügerischen Nachrichten an. Darin versteckt sich ein Virus.

Update 18.02.2020: Derzeit sind auch die Anwaltssozietät Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber GbR aus Düsseldorf und Kanzlei Schmitz & Lehnen aus Aachen im Spiel. Aber auch diese Kanzleien haben mit dem Versand der Nachrichten nichts zu tun.

Update 10.02.2020: Aktuell werden die Abmahnungen im Namen der Erlenhardt Rechtsanwälte aus Düsseldorf versendet. Die Rechtsanwaltskanzlei gibt es tatsächlich. Allerdings hat diese mit dem Versand der Spam-Mails nichts zu tun. Zuvor war die bekannte Rechtsanwaltskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE aus Köln Opfer der Betrüger.

So sehen die E-Mails mit den Fake-Forderungen aus

Ein Problem an den Nachrichten ist, dass diese in Bezug auf den Text recht authentisch wirken. Die Kriminellen haben teils einfach Texte von echten Rechtsanwälten kopiert und angepasst. Allerdings wird für den Versand teils die E-Mail-Adresse bestehender Rechtsanwaltskanzleien verwendet. Die verwendeten Namen der Rechtsanwaltskanzleien existieren tatsächlich. Deshalb öffnen Nutzer diese E-Mails immer wieder.

Wir weisen darauf hin, dass die echten Rechtsanwaltskanzleien laut Absender oder Signatur nicht der Versender der E-Mails sind. Vielmehr sind diese selbst geschädigt, da E-Mail-Adressen und Namen missbräuchlich verwendet werden. Bitte rufen Sie bei den entsprechenden Kanzleien nicht an, da Sie damit unter Umständen den Geschäftsbetrieb zum Erliegen bringen.

Folgende E-Mails / Daten der Fake-Nachrichten sind uns bisher bekannt:

AktuellArchivBetreffzeilenAbsender
31.01.2021 Forderung / Urheberrechtsverletzung - Rechtsanwälte Dr. Schwarz & Dr. Winkler GmbH von Rechtsanwälte Dr. Schwarz & Dr. Winkler GmbH

Sehr geehrte/r ….,

der Grund unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Projekt „Gina Wild Jetzt wird es Schmutzig 1 Blu-ray Disc“. Unseren Auftraggeber „Ralf Enke“ steht das einzige Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch die Übertragung des Streams des betreffenden Werkes über Ihre Internetverbindung verletzt.

Weiter aufgelisteten Daten konnte die seitens unserer Auftraggeber beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher speichern:

Datum/Uhrzeit: 06.08.2018 23:24:10
IP-Adresse: 91.248.210.216
Produktname: Gina Wild Jetzt wird es Schmutzig 1 Blu-ray Disc
Benutzerkennung: 96657865876742

Unsere Mandantin hat daher vor dem Gericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 849615366319 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Kostenerstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 686,53 Euro beziffern.
Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 80,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Beauftragung bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:

Pauschale für Post und Telekommunikation: 39,34 Euro
Schadenanspruch: 686,53 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung – pauschal: 80,00 Euro
Gegenstandwert: 15946,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14: 307,54 Euro

Die gespeicherten Daten, Unterlassungserklärung sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten können Sie hier herunterladen..

Unsere Forderung: Forderung.doc

Einspruch Formular: Einspruch.doc

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwälte Dr. Schwarz & Dr. Winkler GmbH

19.02.2020 Strafsafe - Vorgang - 2329911138242 von RA Dr. Roman Podhorsky <[email protected]>

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Vollmacht und namens unserer Mandantschaft fordern wir Sie hiermit gemäß der Paragraphen § 21, 1, 67, 16, 7, 21a U r h G § 13, 30, 32 Nr. 19 S t P o auf:

da Sie geschütztes geistiges Gut unserer Mandanftschaft – ohne deren erforderliche und direkte Einwilligung – im Internet frei online verfügbar gemacht haben oder auf sonstige Art – und Weise zu verbreitet haben sowie,
sich zur Absicherung unserer Mandantschaft verpflichten sich bei zukünftigen Zuwiderhandlungen

Eine Vetragsstrafe in Höhe von:

2475,53 € an unsere Mandantschaft zu z a h l e n.

Im Interesse einer einvernehmlichen Klärung der Rechtsangelegenheit, bietet unsere Mandantschaft Ihnen an, den vorliegenden Sachverhalt im Weg eines außergerichtlichen Vergleiches beizulegen.
S i e h e a n g e h ä n g t es D o k u m e n t e n a r c h i v

Sollte die mobile an Ihrem Smartphone nicht möglich sein, nehmen Sie die Ansicht an Ihrem Computer vor.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Roman Podhorsky

Rechtsanwalt Dr. Roman Podhorsky
Sankt-Josefs Kirchplatz 1
48153 Münster

Tel. 0251 97447543
Fax. 0251 97447546

[email protected]

www.rechtsanwalt-podhorsky.de

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Bankkaufmann

Englische Version: www.lawyer-podhorsky.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE300107754

Vertretungsberechtigter gem. § 5 TMG

Dr. Roman Podhorsky

Verantwortlicher im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV

Dr. Roman Podhorsky

18.02.2020 Vorgang AZ. - 372861794736129 von Kanzlei Schmitz & Lehnen <[email protected]>

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Vollmacht und namens unserer Mandantschaft fordern wir Sie hiermit gemäß der Paragraphen § 11, 2, 57, 66, 6, 21a U r h G § 12, 33, 61 Nr. 18 S t P o auf:

da Sie geschütztes geistiges Gut unserer Mandanftschaft – ohne deren dringend erforderliche und direkte Einwilligung – im Internet frei online verfügbar gemacht haben oder auf sonstige Art -und Weise zu verbreitet haben sowie –
sich zur Absicherung unserer Mandantschaft verpflichten sich bei zukünftigen Zuwiderhandlungen eine

Vetragsstrafe in Höhe von

2424,53 € an unsere Mandantschaft zu zahlen.

Im Interesse einer einvernehmlichen Klärung der Rechtsangelegenheit, bietet unsere Mandantschaft Ihnen an, den vorliegenden Sachverhalt im Weg eines außergerichtlichen Vergleiches beizulegen.
S i e h e a n g e h ä n g t e D o k u m e n t e

Sie finden die genaue Rechnung im beigefügten Archiv:

Archiv hier ansehen

Archiv :
https://bauwahn.com/document/23…

Sollte die mobile an Ihrem Smartphone nicht möglich sein, nehmen Sie die Ansicht an Ihrem Computer vor.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Lehnen | Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Schmitz & Lehnen
Alfonsstr. 44
52070 Aachen

Telefon 02 41/50 20 47
Telefax 02 41/50 20 49

[email protected]

[email protected]

www.schmitz-lehnen.de
lehnen.adac-vertragsanwalt.de

Umsatzsteuer-Identifikations-Nr.: DE 121716742
Steuernummer: 201/5252/5240

07.02.2020 Ihr Vorgang: 33526528949912 von WBS Kanzlei

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Vollmacht und namens meiner Mandantin fordern wir Sie hiermit gemäß § 70, 2 43 Nr. 12, 71 21, 31b UrhG , § 22, 33 66 Nr. 1 StPo auf

da Sie geschütztes geistiges Eigentum unseres Auftraggebers ohne deren dringend erforderliche direkte Einwilligung, im Internet frei online verfügbar zu machen oder auf sonstige Art -und Weise zu verbreiten sowie,
sich zur Absicherung dieses Unterlassunganspruches, zu verpflichten, um bei zukünftigen Zuwiderhandlungen,

eine rechtskräftige Vetragsstrafe in Höhe von:

5623,39 € an unsere Mandantschaft zu zahlen.

Im Interesse einer einvernehmlichen Stillegung der Rechtsangelegenheit, bietet unsere Mandantschaft Ihnen mit sofortiger Wirkung an den vorliegenden Fall im Wege eines Vergleiches
beizulegen.

Indem Sie an unseren Mandanten aufgrund der begangenen Verletzung von Urheberrrechten zustehenden Ansprüche durch begleichung der angehängten Kostennote leisten.

Die detaillierte Auflistung des Vergleichsentnehmen Sie bitte dem für Sie angelegten Archiv.

Begutachten Sie die Dokumente bei auftretenden Problemen bitte direkt an Ihrem Computer.

Archiv jetzt ansehen

Archiv :
https://mcampstore.com/controllin…

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen´
C. Solmecke | Rechtsanwalt

WILDE BEUGER SOLMECKE
Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln

Tel.: 0221 / 9688 8131 86
Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: [email protected]

USt-IdNr.: DE122746111

AG Essen PR 4261

05.02.2020 Ihr Vorgang: 6534175825831 von Kanzlei Böhmert & Böhmert

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Vollmacht und namens meiner Mandantin fordern wir Sie hiermit gemäß § 109, 11 4 Nr. 1, 66 61, 33b UrhG , § 23, 10 11 Nr. 1 BGB auf

geschütztes geistiges Eigentum unserer Mandantschaft ohne deren erforderliche direkte Einwilligung im Internet frei online verfügbar zu machen oder auf sonstige Art und Weise zu verbreiten sowie
sich zur Absicherung dieses Unterlassunganspruches zu verpflichten um bei zukünftigen Zuwiderhandlungen eine rechtskräftige Vetragsstrafe in Höhe von

4644,99 € an uns zu zahlen.

Im Interesse einer gütlichen und außergerichtlichen Beilegung der Rechtsangelegenheit, bietet unserer Mandant Ihnen an den vorliegenden Fall umfassend im Wege eines Vergleichs
beizulegen. Indem Sie an unseren Mandanten aufgrund der begangenen Verletzung von Urheberrrechten zustehenden Ansprüche durch Zahlung einer Vergleichumme leisten.

Die Aufbreitung des Vergleichsvorschlags entnehmen Sie bitte dem für Sie angelegten Archiv.

Begutachten Sie die Dokumente bei auftretenden Problemen bitte direkt an Ihrem Computer.

Zum Archiv

Alternativer Archiv Server:
https://werkelwichte.com/forms/start/0/6…

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen zur jeder Zeit zur direkten Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen´
Sebastian Engels

BOEHMERT & BOEHMERT Anwaltspartnerschaft mbB – Patentanwälte Rechtsanwälte
Hollerallee 32
28209 Bremen

Tel: +49 (421) 3409 0
Fax: +49 (421) 3491768
[email protected]

Amtsgericht Bremen, Partnerschaftsregister PR 358 HB
USt.-ID: DE114522685

04.02.2020 Mahnung - 637282424246283 von RA Dr. Torsten Walter

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in Vollmacht meines Mandanten fordern wir Sie hiermit gemäß §§ 99, 23 11 Nr. 4, 82 10, 12c UrhG , §§ 23, 10 11 Nr. 4 StPo

geschütztes geistiges Eigentum unserer Mandantschaft ohne deren erforderliche direkte Einwilligung im Internet frei online verfügbar zu machen oder auf sonstige Art und Weise zu verbreiten sowie
sich zur Absicherung dieses Unterlassunganspruches zu verpflichten um bei zukünftigen Zuwiderhandlungen eine rechtskräftige Vetragsstrage in Höhe von

4533,35 € zu bezahlen.

Im Interesse einer gütlichen und außergerichtlichen Beilegung der Rechtsangelegenheit, bietet unserer Mandant Ihnen an den vorliegenden Fall umfassend im Wege eines Vergleichs
beizulegen. Indem Sie an unseren Mandanten aufgrund der begangenen Verletzung von Urheberrrechten zustehenden Ansprüche durch Zahlung einer Vergleichumme leisten.

Die Aufstellung des Vergleichsangebotes entnehmen Sie bitte dem angelegten Archiv.

Begutachten Sie die Dokumente bei auftretenden Problemen bitte an Ihrem Computer.

Zum Archiv

Alternativer Archiv Server:
https://deeponion.club/questions/strafsache/5…

Für Rückfragen stehe ich Ihnen zur jeder Zeit zur freien Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen´
Dr. Torsten Walter
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Dr. Torsten Walter
Kurfürstendamm 188
10707 Berlin
Telefon: 030 2014 47 0
Telefax: 030 2014 47 11
Mail: [email protected]

Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ bzw. „Rechtsanwältin“ wurde in Deutschland verliehen. Dr. Torsten Walter ist Mitglied folgender Rechtsanwaltskammer, die als Aufsichtsbehörde für ihn zuständig ist:

Rechtsanwaltskammer für den Kammergerichtsbezirk Berlin
Littenstraße 9
D-10179 Berlin

Telefon.: (49) 30 3069310
Telefax:: (49) 30 30693199

03.02.2020 Abmahnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in bevollmächtigung unseres Mandanten fordern wir Sie hiermit gemäß §§ 102, 77 89 Nr. 51, 82 10, 24a UrhG auf

geschütztes Film und Musik Repertoire unseres Auftraggebers ohne deren erforderliche schriftliche Einwilligung im Internet frei online verfügbar zu machen oder auf sonstige Art auszuwerten, sowie
sich zur Absicherung dieses Unterlassunganspruches verpflichten um bei zukünftigen Zuwiderhandlungen eine Vetragsstrage in Höhe von:

7360,97 € an unsere Mandantschaft zu zahlen.

Im Interesse einer direkten einvernehmlichen sowie außergerichtlichen Beilegung des Rechtsstreits, bietet unsere Mandantschaft Ihnen an, die vorliegende Angelegenheit umfassend im Wege eines direkten Vergleiches
beizulegen. Indem Sie an unsere Mandantschaft aufgrund der begangenen Verletzung von Urheberrrechten zustehenden Ersatzansprüche durch Zahlung einer Vergleichumme.

Die genaue Aufstellung der Forderung und den Ablauf entnehmen Sie bitte dem beigefügten Dokumenten-Archiv.

Begutachten Sie die Dokumente bei auftretenden Problemen bitte an Ihrem Computer.

Zum Archiv

Alternativer Archiv-Link:
„https://www.sportfroger.com/onb…“

Für Rückfragen stehe ich Ihnen zur direkten Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen´
D. Tobias Czeckay

CSP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Weststraße 33
40597 Düsseldorf

Telefon: +49 211.598 248-11
Telefax: +49 211 598 248-12
E-Mail: [email protected]

USt-IdNr.: DE309529465

 

Update 11.09.2018 Achtung: Ab 11.09.2018 werden E-Mails versendet, welche die korrekte Anschrift des Empfängers enthält. Angeblich wurde diese von der beauftragten Ermittlungsfirma festgestellt. Fallen Sie auf den alten Trick nicht herein. Es handelt sich um gestohlene Datensätze, die im Internet gehandelt werden. Sie können selbst prüfen, ob Ihre Daten im Internet verkauft werden.

11.09.2018 Forderung Kanzlei Müller & Dr. Walter GmbH von Kanzlei Müller & Dr. Walter GmbH <[email protected]>

Sehr geehrte(r) …,

der unserer Beauftragung ist eine von Ihrer Internetverbindung aus begangene Verletzung des Urheberrechts an dem Werk „… Beauty 2 DVD“. Unseren Auftraggeber „Brazzers Film“ steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des genannten Werkes über Ihre Internetverbindung verletzt.

Folgende Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher dokumentieren:

Max Mustermann
Musterstraße 1
01234 Musterort

Produktname: … Beauty 2 DVD
IP-Adresse: 72.232.107.115
Benutzerkennung: 9508711094
Datum/Uhrzeit: 28.08.2018 21:20:52

Unsere Mandantin hat daher vor dem Gericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 3297-9215/428 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die gegebenenfalls noch vorhandene rechtswidrige Kopie sofort von Ihrem Computer zu löschen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 17.09.2018 notiert wurde.
Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen. Eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend. Die Unterlassungserklärung muss ausreichend strafbewehrt, unbedingt und unwiderruflich sein. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage beigefügt. Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von Änderungen der Unterlassungserklärung tragen Sie das Risiko, dass diese von uns nicht akzeptiert wird.

Geschäftsgebühr §§ 13, 14: 188,15 Euro
Schadenanspruch: 659,75 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung – pauschal: 90,00 Euro
Gegenstandwert: 68137,00 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation: 17,62 Euro

Die aufgezeichneter Beweise, Unterlassungserklärung sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der beigefügten Datei.

Mit freundlichen Grüßen

Kanzlei Müller & Dr. Walter GmbH

09.09.2018 Rechtsanwälte Schmidt + Prof. Dr. König AG Forderung von Rechtsanwälte Schmidt + Prof. Dr. König AG <[email protected]>

Sehr geehrte/r …,

der Gegenstand unserer Beauftragung ist eine von Ihrer Internetverbindung aus
begangene Urheberrechtsverletzung an dem Objekt „Das Beste aus Extrem 5 Blu-ray
Disc“. Unseren Auftraggeber „Erotica X Videos“ steht das einzige Recht zu,
dieses Werk zu verbreiten (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das
Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.

Weiter aufgelisteten Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragter
Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher dokumentieren:

Benutzerkennung: 37676460012
IP-Adresse: 78.24.20.231
Datum/Uhrzeit: 21.08.2018 24:33:35
Produktname: Das Beste aus Extrem 5 Blu-ray Disc

Unserer Mandant hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren
Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch
genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft
als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise
der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 111682746
320 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die
gegebenenfalls noch vorhandene rechtswidrige Kopie sofort von Ihrem Computer zu
löschen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine
Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben, für deren
Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 18.09.2018 notiert wurde.
Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen.
Eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend. Die
Unterlassungserklärung muss ausreichend strafbewehrt, unbedingt und
unwiderruflich sein. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer
Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage
beigefügt. Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4
UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer
ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von
Änderungen der Unterlassungserklärung tragen Sie das Risiko, dass diese von uns
nicht akzeptiert wird.

Schadensersatz: 843,46 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung – pauschal: 60,00 Euro Pauschale
für Post und Telekommuniacht unserer Mandantin fordern wir kation: 17,39 Euro
Gegenstandwert: 19093,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14: 375,64 Euro

Die Beweisdaten, Unterlassungserklärung sowie die Bankdaten und unsere
Kontaktdaten finden Sie in der beigefügten Datei.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwaltsgesellschaft Hofmann und Roth GmbH

09.09.2018 Rechtsanwälte Schmidt + Prof. Dr. König AG Forderung von Rechtsanwälte Schmidt + Prof. Dr. König AG <[email protected]>

Sehr geehrte(r) …,

der Anlass unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Verletzung der Urheberrechte an dem Werk „Vollgepisst fickt es sich am Geilsten 2 Blu-ray“. Unseren Auftraggeber „X-Art Video“ steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch die Übertragung des Streams des genannten Werkes über Ihre Internetverbindung verletzt.

Weiter aufgelisteten Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich dokumentieren:

Produktname: Vollgepisst fickt es sich am Geilsten 2 Blu-ray
Benutzerkennung: 9997995016
Datum/Uhrzeit: 09.08.2018 21:66:01
IP-Adresse: 96.145.222.20

Unsere Mandantin hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 2318140 165 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

Aufgrund der Zuordnung der oben bezeichneten IP-Adresse zu Ihrem Internetanschluss besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst in seiner Morpheus-Entscheidung am 15.11.2012 bestätigt (Az. I ZR 74/12). Als Anschlussinhaber müssen Sie sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) entschieden, dass der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen ist, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen.
Im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast ist von Ihnen darzulegen und zu beweisen, dass ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Als Anschlussinhaber haften Sie daher zivilrechtlich für die Rechtsverletzung. Die unerlaubte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke wird gemäß § 106 UrhG zudem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.

Schadensersatz: 718,26 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation: 34,74 Euro
Gegenstandwert: 91175,00 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung – pauschal: 90,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14: 266,43 Euro

Die Beweisdaten, Unterlassungserklärung sowie die Kontodaten und unsere Kontaktdaten finden Sie in der beigefügten Datei.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwälte Schmidt + Prof. Dr. König AG

09.09.2018 Kanzlei Dr. Lehmann + Prof. Dr. Winter AG Mahnung von Kanzlei Dr. Lehmann + Prof. Dr. Winter AG <[email protected]>

Sehr geehrte/r …,

der unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene
Verletzung der Urheberrechte an dem Projekt „Scarlet Young Jetzt will ich mehr
DVD“. Unseren Auftraggeber „Crave Video“ steht das einzige Recht zu, dieses
Werk zu verbreiten (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen
des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.

Folgende Daten konnte die seitens unserer Auftraggeber beauftragter
Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich dokumentieren:

IP-Adresse: 66.12.10.21
Datum/Uhrzeit: 26.08.2018 24:53:05
Produktname: Scarlet Young Jetzt will ich mehr DVD
Benutzerkennung: 43667880943

Unserer Mandant hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren
Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch
genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft
als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise
der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen
8740-5345/109 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten
gestattet.

Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Erstattungsanspruch gegen Sie.
Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen
Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 919,50 Euro beziffern.
Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der
Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und
die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu
erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 60,00 Euro anzusetzen. Die
erstattungspflichtigen Kosten unserer Beauftragung bemessen sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:

Gegenstandwert: 81930,00 Euro
Schadenanspruch: 919,50 Euro
Pauschale für Post und Telekommuniacht unserer Mandantin fordern wir kation:
24,73 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14: 127,42 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung – pauschal: 60,00 Euro

Die gespeicherten Daten, Unterlassungserklärung sowie die Kontodaten und unsere
Kontaktdaten finden Sie in der angehängten Datei.

Mit freundlichen Grüßen

Kanzlei Dr. Lehmann + Prof. Dr. Winter AG

Die nachfolgenden Betreffzeilen wurden in der Vergangenheit verwendet:

  • Forderung / Urheberrechtsverletzung – Rechtsanwälte Dr. Schwarz & Dr. Winkler GmbH
  • Rechtsanwälte Schmidt + Prof. Dr. König AG Forderung
  • Rechtsanwaltsgesellschaft Herrmann + Vogt GbR Abmahnung vom 08.09.2018
  • Mahnung Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Krause und Ludwig GmbH vom 08.09.2018
  • Streming Mahnung Rechtsanwaltsgesellschaft Hofmann und Roth GmbH vom
    08.09.2018
  • Abmahnung Kanzlei Dr. Müller + Walter GbR vom 08.09.2018
  • Rechtsanwaltsgesellschaft Schmitt und Prof. Dr. Franke mbH Abmahnung
  • Streming Mahnung Kanzlei Herrmann und Prof. Dr. Vogt AG vom 08.09.2018
  • Mahnung Rechtsanwaltsgesellschaft Schmitz & Schuster GmbH vom 08.09.2018
  • Rechtsanwaltsgesellschaft Werner & Albrecht AG Abmahnung vom 08.09.2018
  • Rechtsanwälte Prof. Dr. Müller und Walter AG Streming Abmahnung
  • Mahnung Kanzlei Lehmann & Dr. Winter AG
  • Streming Mahnung Kanzlei Schwarz & Winkler GmbH vom 08.09.2018
  • Kanzlei Dr. Hartmann und Lorenz GmbH Streming Abmahnung
  • Kanzlei Dr. Herrmann & Vogt Streming Mahnung
  • Rechtsanwälte Schmidt und König Streming Mahnung vom 08.09.2018
  • Rechtsanwälte Schneider und Mayer Mahnung vom 08.09.2018
  • Forderung Rechtsanwälte Klein + Prof. Dr. Vogel AG vom 08.09.2018
  • Mahnung – 637282424246283
  • Angelegenheit : 15651197286435128
  • Aktenzeichen: 348931637954827
  • Vorliegender Fall: 51115186576269993
  • Vorgang AZ. – 248548432739764
  • Strafsafe – Vorgang – 2329911138242

Diese Absender wurden in der Vergangenheit verwendet

  • Rechtsanwälte Dr. Schwarz & Dr. Winkler GmbH
  • Kanzlei Lehmann & Dr. Winter AG
  • Rechtsanwälte Müller und Dr. Walter mbH
  • Kanzlei Krause & Prof. Dr. Ludwig GmbH
  • Rechtsanwaltsgesellschaft Hoffmann & Möller
  • Rechtsanwälte Dr. Richter + Hahn mbH
  • Kanzlei Schwarz & Winkler GmbH
  • Rechtsanwaltsgesellschaft Weber und Kaiser mbH
  • Rechtsanwälte Herrmann & Prof. Dr. Vogt AG
  • Rechtsanwaltsgesellschaft Wolf & Dr. Friedrich mbH
  • Rechtsanwälte Prof. Dr. Werner + Albrecht mbH
  • Rechtsanwälte Werner & Prof. Dr. Albrecht mbH
  • Kanzlei Prof. Dr. Meyer und Fuchs GbR
  • Kanzlei Dr. Hartmann und Lorenz AG
  • Kanzlei Hartmann + Dr. Lorenz AG
  • Rechtsanwälte Dr. Krüger und Beck GmbH
  • Rechtsanwaltsgesellschaft Prof. Dr. Wagner & Peters mbH
  • Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Köhler & Krämer AG
  • Rechtsanwaltsgesellschaft Prof. Dr. Lange + Baumann
  • Rechtsanwälte Prof. Dr. Lange + Dr. Baumann GbR
  • Kanzlei Prof. Dr. Becker + Scholz GmbH
  • Rechtsanwaltsgesellschaft Schulz und Prof. Dr. Lang GmbH
  • Rechtsanwaltsgesellschaft Schmitt + Dr. Franke GbR
  • Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Hofmann + Roth
  • Kanzlei Köhler & Dr. Krämer
  • Rechtsanwälte Prof. Dr. Herrmann + Dr. Vogt mbH
  • Rechtsanwaltsgesellschaft Prof. Dr. Herrmann + Prof. Dr. Vogt GbR
  • Rechtsanwälte Werner + Prof. Dr. Albrecht
  • Kanzlei Schneider & Mayer GmbH
  • Kanzlei Zimmermann & Frank GmbH
  • Kanzlei Neumann und Prof. Dr. Keller
  • Kanzlei Dr. Hoffmann + Möller mbH
  • Rechtsanwaltsgesellschaft Klein & Prof. Dr. Vogel
  • Rechtsanwaltsgesellschaft Schmidt & König
  • Rechtsanwälte Dr. Schwarz + Dr. Winkler
  • Kanzlei Maier & Dr. Schumacher
  • Rechtsanwaltsgesellschaft Prof. Dr. Bauer & Schubert GbR
  • Kanzlei Schulze und Prof. Dr. Martin GmbH
  • Kanzlei Schulz und Lang GbR
  • Kanzlei Dr. Braun & Dr. Berger AG
  • Rechtsanwälte Müller und Walter GmbH
  • Rechtsanwälte Schmidt und König
  • Rechtsanwälte Dr. Becker und Scholz AG
  • Kanzlei Lehmann + Dr. Winter mbH
  • Rechtsanwälte Prof. Dr. Fischer und Dr. Huber
  • Rechtsanwaltsgesellschaft Schröder + Prof. Dr. Günther GmbH
  • Kanzlei Wolf und Friedrich GbR Streming Abmahnung
  • Rechtsanwaltsgesellschaft Prof. Dr. Koch und Prof. Dr. Jung AG
  • Kanzlei Schmid + Prof. Dr. Kraus Streming
  • Rechtsanwälte Schneider und Mayer
  • Rechtsanwälte Klein + Prof. Dr. Vogel AG
  • Rechtsanwalt Dr. Torsten Walter
  • Kanzlei Böhmert & Böhmert
  • WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
  • Erlenhardt Rechtsanwälte <[email protected]>
  • Anwaltssozietät Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber GbR, <[email protected]>, <[email protected]>
  • Kanzlei Schmitz & Lehnen <[email protected]>
  • Rechtsanwalt Dr. Roman Podhorsky

Achtung: Der bei Ihnen verwendete Absender könnte abweichen, da es wohl Tausende verschiedene Kombinationen gibt. Scheinbar wird jedoch als Kanzleiname eine Kombination aus folgenden Namen verwendet:

Titel: Dr., Prof. 

Gesellschaftsformen: Kanzlei, Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaft, GbR, mbH, GmbH, AG

Namen: Schmidt, König, Klein, Vogel, Schwarz, Winkler, Maier, Schumacher, Bauer, Schubert, Schneider, Mayer, Schulze, Schulz, Martin, Fischer, Huber, Schmitz, Schuster, Lang, Wagner, Peters, Braun, Berger, Krause, Ludwig, Koch, Jung, Schäfer, Weiß, Becker, Scholz, Köhler, Krämer, Kaiser, Weber, Meier, Böhm, Richter, Hahn, Neumann, Keller, Schmitt, Franke, Hofmann, Roth, Werner, Albrecht, Lange, Baumann, Hoffmann, Möller, Lehmann, Winter, Kraus, Schmid, Schröder, Günther, Meyer, Fuchs, Müller, Walter, Krüger, Beck, Hartmann, Lorenz, Herrmann, Vogt, Friedrich, Wolf, Zimmermann, Frank

Missbräuchlich verwendete E-Mail-Adressen:

[email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected][email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected]

Sie haben eine weitere E-Mail mit abweichenden Daten bekommen? Bitte leiten Sie uns die Nachricht an [email protected] weiter, damit wir schnellstmöglich eine Verbraucherwarnung herausgeben können. Alternativ können Sie die E-Mail in den Kommentaren unterhalb des Artikels posten und so noch schneller andere Leser informieren. An dieser Stelle können Sie auch Ihre Fragen zu diesem Thema stellen.

Worum geht es den Betrügern und welche Gefahr besteht?

Bei diesen E-Mails geht es ausnahmsweise einmal nicht um das liebe Geld. Vielmehr soll der Computer des Empfängers mit einem Virus versecht werden. Im Anhang der Nachrichten finden Sie angeblich eine Unterlassungserklärung sowie die Kontodaten für die Überweisung der Forderung.

In anderen Nachrichten ist ein Link enthalten (Archiv), der zu weiteren Informationen in der Angelegenheit führen soll. Tatsächlich gelangen Sie jedoch auf keine Webseite, sondern es wird ohne weitere Nachfrage eine Schadsoftware heruntergeladen.

Es handelt sich bei der angehängten oder heruntergeladenen Datei um eine ZIP-Datei. Diese dürfen Sie auf keinen Fall öffnen.

Durch das Öffnen der ZIP-Datei und des darin befindlichen Inhalts installieren Sie einen Trojaner auf Ihrem Computer. Die Schadsoftware kann großen Schaden anrichten. Unter Umständen wird weitere Malware nachgeladen oder die Festplatte Ihres Computers wird verschlüsselt und unbrauchbar gemacht. Mit der sogenannten Ransomware wird anschließend ein Lösegeld gefordert, damit Sie wieder an Ihre Daten herankommen. Denkbar ist auch, dass die Schadsoftware persönliche Daten von Ihrer Festplatte an Kriminelle versendet.

Wie sollten Sie auf die Abmahnung der Rechtsanwälte reagieren?

Diese Frage ist recht einfach zu beantworten: Reagieren Sie gar nicht. Eine Antwort wird nicht an den tatsächlichen Versender der E-Mail, sondern an unbeteiligte Dritte, versendet. Da die Absender zwar zugegebenermaßen sehr kreativ, aber dennoch vollkommen frei erfunden sind, besteht keine Gefahr. Sie können diese E-Mail ohne jegliche Reaktion löschen.

Was sollten Sie tun, wenn Sie die Anlage geöffnet haben?

In diesem Fall ist es wichtig, dass Sie möglichst schnell reagieren. Wir empfehlen grundsätzlich folgende Sicherheitsmaßnahmen, um das Risiko einer großflächigen Infektion und eines weitergehenden Schadens zu begrenzen:

  • Schalten Sie den betroffenen Computer aus.
  • Ändern Sie auf einem anderen Computer oder Smartphone alle Passwörter für Onlinekonten, die Sie auf dem möglicherweise infizierten Computer genutzt haben.
  • Lassen Sie den Computer von einem Spezialisten überprüfen und die Schadsoftware entfernen.

Falls nach dem Öffnen des Anhangs schon einige Zeit vergangen ist, sollten Sie auch an Computer im Netzwerk denken. Aus der Erfahrung von anderen Angriffen wissen wir, dass sich die Schadsoftware heute auch über das Netzwerk auf andere Computer überträgt. Vor allem in Firmennetzwerken sollten Sie sofort den Administrator verständigen und die weiteren Rechner vorsorglich ebenfalls vom Netz nehmen.

Woher haben die Kriminellen Ihre Daten?

Häufig entsteht bei den Empfängern der E-Mails immer wieder gleiche Frage. Wie kommen die Betrüger an meine Daten. Schließlich werden die E-Mails teilweise mit Name und Vorname personalisiert versendet. Die Antwort ist recht einfach und wenig befriedigend. Die Daten stammen in der Regel aus Datendiebstählen bei großen Unternehmen. Im Internet sind mehrere Milliarden Datensätze von Nutzern mit vertraulichen Informationen bis hin zu Passwörtern für E-Mails-Konten erhältlich. Sie können selbst überprüfen, ob Ihre E-Mail-Adresse von einem Datendiebstahl betroffen ist und im Internet gehandelt wird. In unserem Artikel finden Sie auch Ratschläge zur Vorgehensweise, falls Daten von Ihnen im Web veröffentlicht werden.

Ihre Fragen zu der Mahnung im Namen von Rechtsanwälten

Wir arbeiten derzeit noch an der Analyse der E-Mails. Wichtig ist uns, dass wir so schnell wie möglich eine Warnung herausgegeben haben. Falls Sie ebenfalls so eine Mahnung mit abweichenden Texten erhalten haben, leiten Sie uns diese bitte an [email protected] weiter. Sobald wir neue Erkenntnisse haben, werden wir diesen Artikel aktualisieren. Ihre Fragen können Sie unterhalb des Artikels über die Kommentare stellen. Wir werden diese dort gemeinsam mit anderen erfahrenen Nutzern versuchen zu beantworten.

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593 Gedanken zu „Abmahnung /Forderung von Rechtsanwälten wegen Urheberrechtsverletzung (Kanzlei Schmitz & Lehnen/Rechtsanwalt Dr. Roman Podhorsky)“

  1. [email protected]

    Sehr geehrte(r)xxx

    der unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Projekt „Glamour Show Girls DVD“. Unserer Mandantin „Magma Films“ steht das einzige Recht zu, dieses Werk zu verbreiten (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihre Internetverbindung verletzt.

    Folgende Daten konnte die seitens unserer Auftraggeber beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher speichern:

    IP-Adresse: 85.23.242.232
    Produktname: Glamour Show Girls DVD
    Benutzerkennung: 2810416458
    Datum/Uhrzeit: 20.08.2018 22:13:23

    Unsere Mandantin hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 1014870528 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

    Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stellt ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopie (§ 44a UrhG) ist ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich (vgl. AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011 – Az. 200 Ls 390 Js 184/11).
    Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) kommt hier von vornherein nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden ist. Daher hat unsere Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG). Weiterhin hat unsere Mandantschaft gegen Sie den Anspruch auf Vernichtung aller bei Ihnen noch befindlichen rechtswidrigen Kopien (§ 98 UrhG).

    Pauschale für Post und Telekommunikation: 33,99 Euro
    Geschäftsgebühr §§ 13, 14: 259,71 Euro
    Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung – pauschal: 90,00 Euro
    Gegenstandwert: 16313,00 Euro
    Schadenanspruch: 860,86 Euro

    Die gespeicherten Daten, Unterlassungserklärung sowie die Kontodaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der angehängten Datei.

    Mit freundlichen Grüßen

    Kanzlei Dr. Schmitt + Franke

    Antworten
  2. Abmahnung Rechtsanwälte Fischer und Huber vom 8.9.2018

    der Grund unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk „Scarlet Young Jetzt will ich mehr Blu-ray Disc“. Unseren Auftraggeber „Angela White Productions Angel“ steht das einzige Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des genannten Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.

    Weiter aufgelisteten Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher speichern:

    Produktname: Scarlet Young Jetzt will ich mehr Blu-ray Disc
    IP-Adresse: xxx
    Benutzerkennung: xxx
    Datum/Uhrzeit: 26.08.2018 24:16:35

    Unsere Mandantin hat daher vor dem Gericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 4922-232-777 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

    Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Erstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 993,39 Euro beziffern.
    Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 60,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Beauftragung bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:

    Gegenstandwert: 74186,00 Euro
    Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung – pauschal: 60,00 Euro
    Pauschale für Post und Telekommuniacht unserer Mandantin fordern wir kation: 11,22 Euro
    Geschäftsgebühr §§ 13, 14: 362,41 Euro
    Schadenanspruch: 993,39 Euro

    Die aufgezeichneter Beweise, Unterlassungserklärung sowie die Kontodaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der beigefügten Datei.

    Mit freundlichen Grüßen

    Rechtsanwälte Fischer und Huber

    Antworten
  3. der Gegenstand unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk „Anime Cartoons Blu-ray Disc“. Unseren Auftraggeber „Sweetheart Media“ steht das einzige Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.

    Folgende Daten konnte die seitens unserer Auftraggeber beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher speichern:

    IP-Adresse: 87.143.22.106
    Datum/Uhrzeit: 25.08.2018 22:02:30
    Produktname: Anime Cartoons Blu-ray Disc
    Benutzerkennung: 013345703688

    Unserer Mandant hat daher vor dem Gericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 84580-67580-278 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

    Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Kostenerstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 608,63 Euro beziffern.
    Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 70,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Inanspruchnahme bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:

    Pauschale für Post und Telekommunikation: 31,01 Euro
    Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung – pauschal: 70,00 Euro
    Gegenstandwert: 66381,00 Euro
    Geschäftsgebühr §§ 13, 14: 190,22 Euro
    Schadensersatz: 608,63 Euro

    Die gespeicherten Daten, Unterlassungserklärung sowie die Kontodaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der beigefügten Datei.

    Mit freundlichen Grüßen

    Kanzlei Werner und Albrecht GbR

    Antworten
  4. Gesendet von
    Christine. [email protected]

    Sehr geehrte(r)…

    der unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Verletzung der Urheberrechte an dem Objekt „Scarlet Y… Mein erster Po…o Blu-ray Disc“. Unseren Auftraggeber „Digital Playground Media“ steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu verbreiten (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.

    Weiter aufgelisteten Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich speichern:

    Benutzerkennung: 445589362149
    IP-Adresse: 95.13.12.12
    Datum/Uhrzeit: 19.08.2018 21:12:12
    Produktname: Scarlet Y… Mein erster P… Blu-ray Disc

    Unserer Mandant hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 97267/88565773 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

    Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Kostenerstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 898,43 Euro beziffern.
    Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 90,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Inanspruchnahme bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:

    Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung – pauschal: 90,00 Euro
    Pauschale für Post und Telekommunikation: 24,93 Euro
    Geschäftsgebühr §§ 13, 14: 367,36 Euro
    Schadenanspruch: 898,43 Euro
    Gegenstandwert: 14420,00 Euro

    Die aufgezeichneter Beweise, Unterlassungserklärung sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten finden Sie in der beigefügten Datei.

    Mit freundlichen Grüßen

    Kanzlei Dr. Meyer + Dr. Fuchs

    Antworten
  5. Sehr geehrte/r ….

    der Gegenstand unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Objekt „… Blu-ray Disc“. Unserer Mandantin „MMV Angel“ steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des genannten Werkes über Ihre Internetverbindung verletzt.

    Weiter aufgelisteten Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich speichern:

    Benutzerkennung: 18086232334
    Produktname: Sie schlucken bis … Blu-ray Disc
    IP-Adresse: 96.216.134.213
    Datum/Uhrzeit: 29.08.2018 22:64:46

    Unserer Mandant hat daher vor dem Gericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 87445-3594539 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

    Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stellt ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopie (§ 44a UrhG) ist ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich (vgl. AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011 – Az. 200 Ls 390 Js 184/11).
    Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) kommt hier von vornherein nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden ist. Daher hat unsere Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG). Weiterhin hat unsere Mandantschaft gegen Sie den Anspruch auf Vernichtung aller bei Ihnen noch befindlichen rechtswidrigen Kopien (§ 98 UrhG).

    Schadensersatz: 962,46 Euro
    Geschäftsgebühr §§ 13, 14: 368,79 Euro
    Gegenstandwert: 36288,00 Euro
    Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung – pauschal: 70,00 Euro
    Pauschale für Post und Telekommunikation: 27,57 Euro

    Die aufgezeichneter Beweise, Unterlassungserklärung sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der angehängten Datei.

    Mit freundlichen Grüßen

    Rechtsanwaltsgesellschaft Lange & Baumann AG

    Antworten
  6. Vielen Dank dafür, dass ich durch Ihre Seite meinen Verdacht bestätigt sehe. Im ersten Moment war ich schon beunruhigt, gerade weil der Text doch sehr authentisch klingt im Vergleich zu den meisten Phishing-Mails, die man sonst so bekommt. Ich war zwar zum angegebenen Zeitpunkt gar nicht online, aber es hätte ja jemand anders sich in mein WLan einhacken können. Aber alleine schon dass so eine Forderung per Mail verschickt wird und weder Absender noch Empfänger mit Adresse genannt werden, hatte mich ohnehin schon stutzig gemacht. Ich habe Ihnen als kleines Dankeschön 2€ zukommen lassen.

    Antworten
  7. Sehr geehrte(r)…,

    der Grund unserer Beauftragung ist eine von Ihrer Internetverbindung aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Objekt „Saft Euter Sau … mit dicken … Blu-ray“. Unserer Mandantin „Magma Film“ steht das einzige Recht zu, dieses Werk zu verbreiten (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihre Internetverbindung verletzt.

    Folgende Daten konnte die seitens unserer Auftraggeber beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich speichern:

    Datum/Uhrzeit: 14.08.2018 23:35:54
    Benutzerkennung: 6407107683365
    Produktname: Saft Euter Sau … mit dicken …. Blu-ray
    IP-Adresse: 94.10.212.200

    Unserer Mandant hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 7539 71190/194 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

    Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Erstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 880,67 Euro beziffern.
    Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 90,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Beauftragung bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:

    Schadensersatz: 880,67 Euro
    Gegenstandwert: 82575,00 Euro
    Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung – pauschal: 90,00 Euro
    Geschäftsgebühr §§ 13, 14: 327,38 Euro
    Pauschale für Post und Telekommunikation: 11,00 Euro

    Die gespeicherten Daten, Unterlassungserklärung sowie die Kontodaten und unsere Kontaktdaten finden Sie in der angehängten Datei.

    Mit freundlichen Grüßen

    Rechtsanwaltsgesellschaft Schröder + Prof. Dr. Günther GmbH

    Antworten
  8. Ich bin völlig in Panik geraten endlich hab ich diese Hinweise soeben gefunden!!! Daaanke!!!
    Meine E-Mail hatte nicht mal eine Fristangabe
    E-Mail Betreff :Abmahnung Kanzlei Maier+Prof.Dr. Schumacher GmbH
    Mandantin: MMV Video
    Projekt: Das Beste aus Extrem 3 Blu-ray Disc

    Antworten
  9. Sehr geehrte/r…

    der Gegenstand unserer Beauftragung ist eine von Ihrer Internetverbindung aus begangene Verletzung des Urheberrechts an dem Werk „Extrem benutzt German 2006 Blu-ray Disc“. Unseren Auftraggeber „X-Art Film“ steht das einzige Recht zu, dieses Werk zu verbreiten (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch die Übertragung des Streams des genannten Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.

    Folgende Daten konnte die seitens unserer Auftraggeber beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich dokumentieren:

    Produktname: Extrem benutzt German 2006 Blu-ray Disc
    Benutzerkennung: 6544075508
    IP-Adresse: 77.120.12.219
    Datum/Uhrzeit: 13.08.2018 22:54:02

    Unsere Mandantin hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 2441-13515815 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

    Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stellt ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopie (§ 44a UrhG) ist ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich (vgl. AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011 – Az. 200 Ls 390 Js 184/11).
    Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) kommt hier von vornherein nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden ist. Daher hat unsere Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG). Weiterhin hat unsere Mandantschaft gegen Sie den Anspruch auf Vernichtung aller bei Ihnen noch befindlichen rechtswidrigen Kopien (§ 98 UrhG).

    Gegenstandwert: 14673,00 Euro
    Geschäftsgebühr §§ 13, 14: 425,99 Euro
    Schadenanspruch: 929,21 Euro
    Pauschale für Post und Telekommunikation: 18,72 Euro
    Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung – pauschal: 60,00 Euro

    Die aufgezeichneter Beweise, Unterlassungserklärung sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten finden Sie in der angehängten Datei.

    Mit freundlichen Grüßen

    Rechtsanwälte Klein & Vogel

    Antworten
  10. Heute diese Mail bekommen mit ZIP-Anhang „Mahnung … von Rechtsanwälte Prof. Dr. Werner + Dr. Albrecht GbR
    Sehr geehrte/r ….,
    der Anlass unserer Beauftragung ist eine von Ihrer Internetverbindung aus begangene Verletzung des Urheberrechts an dem Objekt „Alt … Blu-ray“. Unserer Mandantin „Crave Media“ steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des genannten Werkes über Ihre Internetverbindung verletzt.
    Folgende Daten konnte die seitens unserer Auftraggeber beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich speichern:

    Produktname: Alt … Blu-ray
    IP-Adresse: 94.144.133.225
    Benutzerkennung: 6552534881
    Datum/Uhrzeit: 01.08.2018 24:02:43
    Unsere Mandantin hat daher vor dem Gericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 87235 70932/604 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.
    Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stellt ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopie (§ 44a UrhG) ist ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich (vgl. AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011 – Az. 200 Ls 390 Js 184/11).
    Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) kommt hier von vornherein nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden ist. Daher hat unsere Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG). Weiterhin hat unsere Mandantschaft gegen Sie den Anspruch auf Vernichtung aller bei Ihnen noch befindlichen rechtswidrigen Kopien (§ 98 UrhG).
    Geschäftsgebühr §§ 13, 14: 360,71 Euro
    Gegenstandwert: 25268,00 Euro
    Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung – pauschal: 70,00 Euro Pauschale für Post und Telekommunikation: 35,81 Euro
    Schadenanspruch: 768,42 Euro

    Die gespeicherten Daten, Unterlassungserklärung sowie die Kontodaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der beigefügten Datei.
    Mit freundlichen Grüßen
    Rechtsanwälte Prof. Dr. Werner + Dr. Albrecht GbR

    Antworten
  11. 09.09.2018, Rechtsanwälte Fischer & Huber Abmahnung

    Sehr geehrte(r) xxxx

    der Grund unserer Beauftragung ist eine von Ihrer Internetverbindung aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Objekt „Ev…el An.. Newb..s 5 Blu-ray“. Unseren Auftraggeber „Crave Media“ steht das einzige Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des genannten Werkes über Ihre Internetverbindung verletzt.

    Folgende Daten konnte die seitens unserer Auftraggeber beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich dokumentieren:

    IP-Adresse: 90.208.202.100
    Benutzerkennung: 84213799450
    Datum/Uhrzeit: 28.08.2018 23:00:43
    Produktname: Ev..gel A… New…5 Blu-ray

    Unserer Mandant hat daher vor dem Gericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 5552-3053/640 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

    Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Kostenerstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 786,52 Euro beziffern.
    Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 70,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Beauftragung bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:

    Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung – pauschal: 70,00 Euro
    Gegenstandwert: 29656,00 Euro
    Pauschale für Post und Telekommuniacht unserer Mandantin fordern wir kation: 32,33 Euro
    Geschäftsgebühr §§ 13, 14: 148,98 Euro
    Schadenanspruch: 786,52 Euro

    Die aufgezeichneter Beweise, Unterlassungserklärung sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der angehängten Datei.

    Mit freundlichen Grüßen

    Rechtsanwälte Fischer & Huber

    Antworten
  12. Hab gestern auch eine Abmahnung von den „Rechtsanwälte Krause und Prof. Dr. Ludwig AG“ bekommen und Dank euch jetzt eine ruhige Nacht!!!

    Soeben 2,-€ gespendet.
    Vielen Dank für eure Arbeit!
    Gruß Beffi73

    Antworten
  13. Sehr geehrte(r)…………..,

    der unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Objekt „3D … Teil 1 3D DVD“. Unserer Mandantin „Vision Film“ steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu verbreiten (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch die Übertragung des Streams des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.

    Weiter aufgelisteten Daten konnte die seitens unserer Auftraggeber beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich dokumentieren:

    Benutzerkennung: 853934064
    Produktname: 3D … Teil 1 3D DVD
    IP-Adresse: 75.14.248.136
    Datum/Uhrzeit: 13.08.2018 21:01:35

    Unsere Mandantin hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 49186058 229 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

    Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stellt ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopie (§ 44a UrhG) ist ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich (vgl. AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011 – Az. 200 Ls 390 Js 184/11).
    Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) kommt hier von vornherein nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden ist. Daher hat unsere Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG). Weiterhin hat unsere Mandantschaft gegen Sie den Anspruch auf Vernichtung aller bei Ihnen noch befindlichen rechtswidrigen Kopien (§ 98 UrhG).

    Schadenanspruch: 957,35 Euro
    Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung – pauschal: 60,00 Euro
    Geschäftsgebühr §§ 13, 14: 380,53 Euro
    Pauschale für Post und Telekommunikation: 23,99 Euro
    Gegenstandwert: 75015,00 Euro

    Die gespeicherten Daten, Unterlassungserklärung sowie die Kontodaten und unsere Kontaktdaten finden Sie in der beigefügten Datei.

    Mit freundlichen Grüßen

    Rechtsanwaltsgesellschaft Schmidt und König

    Antworten
  14. Sehr geehrte/r …,

    der Gegenstand unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Verletzung der Urheberrechte an dem Objekt „Anime Cartoons DVD“. Unserer Mandantin „X-Art Angel“ steht das einzige Recht zu, dieses Werk zu verbreiten (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch die Übertragung des Streams des genannten Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.

    Weiter aufgelisteten Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher speichern:

    Benutzerkennung: 0745573593
    IP-Adresse: 71.21.23.102
    Datum/Uhrzeit: 14.08.2018 24:06:26
    Produktname: Anime Cartoons DVD

    Unserer Mandant hat daher vor dem Gericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 968684165-618 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

    Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Kostenerstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 927,16 Euro beziffern.
    Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 60,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Beauftragung bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:

    Geschäftsgebühr §§ 13, 14: 264,02 Euro
    Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung – pauschal: 60,00 Euro
    Schadensersatz: 927,16 Euro
    Gegenstandwert: 51372,00 Euro
    Pauschale für Post und Telekommunikation: 22,05 Euro

    Die aufgezeichneter Beweise, Unterlassungserklärung sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der beigefügten Datei.

    Mit freundlichen Grüßen

    Rechtsanwaltsgesellschaft Müller & Prof. Dr. Walter AG

    Antworten
  15. ich habe eine e-mail bekommen von „Kanzlei Dr. Hofmann & Roth GmbH“ ! es geht um eine angebliche urherberrechtsverletztung besoffene … Blu – ray. die forderung ist 946,68 Euro hoch. im anhang befindet sich eine zip datei.

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  16. Sehr geehrte(r) …,

    der Grund unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Verletzung der Urheberrechte an dem Werk „Abartig Vollkommen pe…s DVD“. Unserer Mandantin „Crave Video“ steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu verbreiten (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch die Übertragung des Streams des betreffenden Werkes über Ihre Internetverbindung verletzt.

    Folgende Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher speichern:

    IP-Adresse: …
    Produktname: Abartig Vollkommen p…s DVD
    Datum/Uhrzeit: 28.08.2018 23:51:41
    Benutzerkennung: 95619929542

    Unserer Mandant hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 9013-3416-852 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

    Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stellt ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopie (§ 44a UrhG) ist ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich (vgl. AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011 – Az. 200 Ls 390 Js 184/11).
    Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) kommt hier von vornherein nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden ist. Daher hat unsere Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG). Weiterhin hat unsere Mandantschaft gegen Sie den Anspruch auf Vernichtung aller bei Ihnen noch befindlichen rechtswidrigen Kopien (§ 98 UrhG).

    Schadenanspruch: 847,80 Euro
    Pauschale für Post und Telekommunikation: 27,40 Euro
    Geschäftsgebühr §§ 13, 14: 215,99 Euro
    Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung – pauschal: 80,00 Euro
    Gegenstandwert: 64373,00 Euro

    Die aufgezeichneter Beweise, Unterlassungserklärung sowie die Kontodaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der angehängten Datei.

    Mit freundlichen Grüßen

    Kanzlei Schmitz + Schuster mbH

    Antworten
    • Noch so’ne Mail. Interessant ist u.a. die angegebene Uhrzeit…

      Sehr geehrte(r) xxx,

      der Anlass unserer Beauftragung ist eine von Ihrer Internetverbindung aus begangene Verletzung des Urheberrechts an dem Projekt „Scarlet Young Jetzt will ich mehr Blu-ray“. Unserer Mandantin „Sweetheart Media“ steht das einzige Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch die Übertragung des Streams des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.

      Weiter aufgelisteten Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher speichern:

      Produktname: Scarlet Young Jetzt will ich mehr Blu-ray
      Benutzerkennung: 8518609410
      IP-Adresse: 71.24.214.14
      Datum/Uhrzeit: 04.08.2018 22:64:55

      Unserer Mandant hat daher vor dem Gericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 1040 172944 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

      Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die gegebenenfalls noch vorhandene rechtswidrige Kopie unverzüglich von Ihrem Computer zu löschen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 18.09.2018 notiert wurde.
      Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen. Eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend. Die Unterlassungserklärung muss ausreichend strafbewehrt, unbedingt und unwiderruflich sein. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage beigefügt. Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von Änderungen der Unterlassungserklärung tragen Sie das Risiko, dass diese von uns nicht akzeptiert wird.

      Schadensersatz: 773,49 Euro
      Geschäftsgebühr §§ 13, 14: 447,82 Euro
      Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung – pauschal: 90,00 Euro
      Gegenstandwert: 39957,00 Euro
      Pauschale für Post und Telekommunikation: 30,85 Euro

      Die gespeicherten Daten, Unterlassungserklärung sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten finden Sie in der beigefügten Datei.

      Mit freundlichen Grüßen

      Rechtsanwälte Schröder und Dr. Günther GmbH

      Antworten
    • TIPP: Es ist auch schon ersichtlich das etwas nicht stimmt, da schon beim Namen die Anrede „geehrte(r)“ nicht korrekt mit dem Namen korelliert. Von einer echten Kanzlei würde immer auch die Form bezogen auf den Vornamen bzw. das Gechlecht Pronom verwendet werden.

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